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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 32.9225.02.1994ZOV 1994, 316

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2; BesitzwechselVO (DDR) 1951, 1956, 1975, 1988; Bodenreformgesetz (DDR) 1990; Bodenreformverordnung (Sachsen) 1945

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Neubauernerbe; Bodenreformgrundstück des Neubauern; Bodenreformeigentum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die nach dem Tode eines DDR Neubauern erfolgte Rückführung seiner Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds ist keine entschädigungslose Enteignung der Erben des Neubauern i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.

2. Das an Bodenreformgrundstücken bestehende Bodenreformeigentum war persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem von vornherein die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, und das nur mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten übertragen werden konnte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl., Mitglieder einer aus zehn Erben bestehenden Erbengemeinschaft, begehren die Rückübertragung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einer sog. Bodenreformwirtschaft.

Die Grundstücke wurden dem Neubauern (im folgenden: Erblasser) im Oktober 1951 von der Kreisbodenkommission Dresden als Bodenreformland zugewiesen. Nach seinem Tod im Jahre 1979 wurde die Bodenreformwirtschaft auf seine Ehefrau (im folgenden: Erblasserin) übertragen. Die Erblasserin verstarb im November 1983. Erben waren u. a. die Kl. zu 1 bis 8. Die Bodenreformgrundstücke wurden zunächst von der LPG "Vorgebirge" weitergenutzt. Im Mai 1986 ersuchte die LPG den Rat des Kreises F. um Klärung der Eigentumsverhältnisse der Neubauernwirtschaft. Da sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Erben gemeldet hatten, wurden die streitbefangenen Grundstücke mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in das Eigentum des Volkes zurückgeführt und im Grundbuch die LPG "Vorgebirge" B. als Rechtsträger eingetragen.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt F. den Antrag der Kl. zu 4 bis 7 auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke ab: Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien nicht Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG. Da sich keine Erben nach der Erblasserin gemeldet hätten, sei das Bodenreformland nach der Besitzwechselverordnung (BesitzwechselVO) in das Eigentum des Volkes zurückzuführen gewesen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zurück: Es liege kein schädigendes Ereignis i. S. des § 1 VermG vor. Daraufhin haben die Kl. Klage erhoben. (...)

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 13. Mai 1992 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revisionen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Den Kl. steht ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) nicht zu. Sie können weder die mit ihrem Hauptantrag begehrte Rückgabe von Bodenreformgrundstücken noch die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Entschädigung verlangen, weil sie nicht Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG sind.

Nach § 2 Abs. 1 VermG sind Berechtigte u. a. natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. An einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier. Die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen - die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds, die Nichterfüllung möglicher Ansprüche der Kl. als Erben auf Übertragung des Bodenreformeigentums sowie der Erlaß der BesitzwechselVO 1975 - erfüllen weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG.

Die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. (...)

Das Ziel der in der DDR durchgeführten Bodenreform war die "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und die Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler. Zu diesem Zweck wurde ein Bodenfonds gebildet, in den entschädigungslos enteigneter Grundbesitz sowie der dem Staat gehörende landwirtschaftliche Grundbesitz überführt wurde (vgl. etwa Art. I und II der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Bundeslandes Sachsen vom 10. September 1945 - BRVO -). Das den Neubauern aus diesem Bodenfonds zugeteilte Bodenreformeigentum war entsprechend den bodenpolitischen Zielsetzungen der DDR in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen unterworfen, die sich im einzelnen aus der BRVO, der BesitzwechselVO (in den Fassungen von 1951 - GBl. I S. 629 -; 1956 - GBl. I S. 685; 1975 - GBl. I S. 629 - und 1988 - GBl. I S. 25) sowie aus der Funktion der Bodenreform (vgl. insoweit Schildt, DtZ 1992, 97 f.) ergaben: Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden (vgl. Art. VI BRVO). Der Neubauer war vielmehr zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte Besitzern entzogen werden, die es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzten oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigten (vgl. § 9 BesitzwechselVO 1951 bzw. 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Interessen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die Präambel sowie die §§ 1, 16 der BesitzwechselVO 1951). Gab der Neubauer die Bodenreformwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod auf, so fiel das Bodenreformeigentum an den Bodenfonds zurück und wurde aus diesem einem neuen Besitzer zugeteilt (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BesitzwechselVO 1951). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds bzw. bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. §3 3, 4 BesitzwechselVO 1951 bzw. § 6 BesitzwechselVO 1975). Angesichts dieser inhaltlichen Ausgestaltung wurde das Bodenreformeigentum auch als "Arbeitseigentum" bezeichnet, dessen Kern die unentgeltliche Nutzung des Bodens war: "Das Wesen des Neubauerneigentums ist das Recht auf Aneignung der Produkte der eigenen Arbeit" (vgl. OG, NJ 1953, 498 [499]; vgl. ferner: Arlt, Grundriß des LPG Rechts, 1959, 361; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, 73; Rohde/Puls/Zänker, NJ 1985, 353 f.; Autorenkollektiv, Bodenrecht, Lehrbuch 1976, 368; Autorenkollektiv unter Leitung von Oehler, Die staatliche Leitung der Bodennutzung, 1985, S. 28). Diesem Grundverständnis entsprechend durfte das Bodenreformeigentum nur an einen qualifizierten Personenkreis übertragen werden. Dies galt auch mit Blick auf den Erben eines Neubauern; auch er kam für eine Übernahme des Bodenreformeigentums nur in Betracht, wenn er bestimmte persönliche, fachliche und politische Voraussetzungen erfüllte; insbesondere setzten die §§ 4, 1 der BesitzwechselVO 1975 die LPG Mitgliedschaft des Übernehmenden voraus. Dementsprechend bedurfte jeder Besitzwechsel - auch der auf den Erben des Neubauern - der staatlichen Genehmigung (vgl. OG, Urteil vom 12. März 1953, NJ 1953, 498 f. sowie § 2 Abs. 1 Satz 1

, fachliche und politische Voraussetzungen erfüllte; insbesondere setzten die §§ 4, 1 der BesitzwechselVO 1975 die LPG Mitgliedschaft des Übernehmenden voraus. Dementsprechend bedurfte jeder Besitzwechsel - auch der auf den Erben des Neubauern - der staatlichen Genehmigung (vgl. OG, Urteil vom 12. März 1953, NJ 1953, 498 f. sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975).

Das Bodenreformeigentum war mithin persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, und das nur mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten übergehen konnte. Daher wuchs der klagenden Erbengemeinschaft das Eigentum an den streitbefangenen Bodenreformgrundstücken bei Eintritt des Erbfalls nicht als enteignungsfähiger Vermögenswert zu. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kl. unterstellt, daß das Bodenreformeigentum zunächst in den Nachlaß gefallen ist. Dies wäre nämlich - wenn überhaupt - nur mit der ihm innewohnenden Rückgabebelastung geschehen; das Bodenreformeigentum hätte den Kl. als Erbengemeinschaft mithin allenfalls solange zugestanden, bis im Rahmen des staatlichen Genehmigungsverfahrens entschieden war, ob es auf einen entsprechend qualifizierten Erben oder sonstigen Dritten überging oder endgültig in den Bodenfonds zurückfiel bzw. - wie hier - in die Rechtsträgerschaft einer LPG übertragen wurde. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich für den Fall, daß ein einzelner Erbe aus der Erbengemeinschaft bzw. ein Alleinerbe die Voraussetzungen für eine Übernahme der Neubauernwirtschaft erfüllte: Konnte das mit einer Rückgabeverpflichtung belastete Bodenreformeigentum nicht ohne staatliche Genehmigung auf den qualifizierten Erben übergehen, so wuchs diesem mit Eintritt des Erbfalls lediglich eine tatsächliche Chance auf Übertragung des Bodenreformeigentums zu. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden (vgl. zu letzterem Beschluß vom 18. November 1993 - BVerwG 7 B 153.93 -, NJW 1994, 470 = ZOV 1994, 64). Von einem enteignungsfähigen Vermögenswert kann im übrigen auch dann keine Rede sein, wenn man davon ausgeht, daß die Rechtsordnung der DDR einem entsprechend qualifizierten Erben grundsätzlich einen - gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen - Anspruch auf Übertragung der Bodenreformgrundstücke einräumte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1988; § 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975). Denn auch ein solcher Übertragungsanspruch ist kein Vermögenswert i. S. des § 2 Abs. 2 VermG, da er weder ein Nutzungsrecht noch ein dingliches Recht an einem Grundstück beinhaltete, sondern lediglich auf die Übertragung eines entsprechenden Rechts gerichtet war. Der Fall eines qualifizierten Erben liegt hier überdies nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. erfüllte kein Mitglied der Erbengemeinschaft die für eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Bodenreformgrundstücken erforderlichen Voraussetzungen der §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975. Es fehlte m. a. W. bereits an einem übernahmefähigen und -willigen Erben, der von der Erbengemeinschaft benannt werden und nunmehr als Kl. einen eigenen vermögensrechtlichen Anspruch substantiiert geltend machen könnte. Daran vermag der Umstand, daß der Erbengemeinschaft keine Frist für eine Übernahmeentscheidung eingeräumt worden ist, nichts zu ändern. Selbst wenn dieses Unterlassen - wofür nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich ist - rechtswidrig gewesen sein sollte, unterläge dies jedenfalls keiner Korrektur nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.

Angesichts der Tatsache, daß die BesitzwechselVO 1975 keine für die Betroffenen neuen Beschränkungen anordnete, sondern lediglich die bereits bei Zuteilung des Bodenreformeigentums bestehenden Besonderheiten dieses Eigentums (erneut) konkretisiert hat, verbindet sich mit dem Erlaß dieser Verordnung keine gegen die Erblasser gerichtete, von den Kl. als Rechtsnachfolger geltend zu machende Schädigungsmaßnahme i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Daß durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) die Bodenreformvorschriften aufgehoben worden sind und das Bodenreformeigentum damit "Volleigentum" i. S. des Zivilgesetzbuchs der DDR bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde, ist ohne Bedeutung, da für die Beurteilung, ob eine entschädigungslose Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt, auf den Zeitpunkt der behaupteten schädigenden Maßnahme abzustellen war.

Die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds ist auch keine Schädigungsmaßnahme i. S. des § 1 Abs. 3 VermG. Zwar werden nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, ZAR EN-Nr. 70/94) von § 1 Abs. 3 VermG nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Kl. hatten als Erbengemeinschaft - wenn überhaupt - allenfalls eine mit der Rückgabepflicht belastete Rechtsposition inne; mit der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds hat sich diese immanente Belastung realisiert. Dieser "Entzugsakt" ist weder als Enteignung zu qualifizieren noch weist er Anhaltspunkte für das Vorliegen von Willkür im Sinne der zitierten Rechtsprechung oder sonst von unlauteren Machenschaften i. S. von § 1 Abs. 3 VermG auf.

(Mitgeteilt von RiBVerwG Dr. STEFAN PAETOW)

Anmerkung: Vgl auch VG Dresden vom 17. Juni 1993 - 5 K 383/92 -, ZOV 1993, 446; ferner VG Dessau vom 10. August 1993 - 2 A 442/92, ZOV 1994, 75.