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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 31.9329.04.1994ZOV 1994, 319

VermG § 1 Abs. 3; Verordnung (DDR) über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972; Verordnung (DDR) über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Ausreiseverkauf; Grundstückszwangsverkaufs wegen Überschuldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG im Falle eines gerichtlich veranlaßten Grundstückszwangsverkaufs wegen Überschuldung (Einzelfall).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beigeladene begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückgabe eines ehemals zu ihrem Vermögen gehörenden Grundstücks nebst einem darauf befindlichen Eiscafé. Die Erlaubnis zum Betrieb des Eiscafés war der Beigeladenen im Jahre 1978 vom Rat der Stadt B. in Form eines "Versorgungsauftrags" erteilt worden. Anträge der Beigeladenen, den nach Art und Umfang der Leistungen beschränkten Versorgungsauftrag zu erweitern, insbesondere die Öffnungszeiten zu ändern, die Einstufung des Cafés als Nichtrauchergaststätte aufzuheben und die Durchführung von Weinabenden zu gestatten, blieben erfolglos. Auf Fürsprache des Rates des Kreises K., Abteilung Handel und Versorgung, gewährte die Kreissparkasse K. der Beigeladenen nach Eröffnung des Cafés mehrere Kredite, unter anderem für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie zur Anschaffung von Umlaufmitteln. Im Januar 1980 ergab eine Überprüfung der Kreissparkasse eine Minusdifferenz bei den Umlaufmitteln, welche die Beigeladene bis Mai 1980 ausglich. Im Juni 1980 setzte der Direktor der Kreissparkasse die Kreisdienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit von diesem Vorgang in Kenntnis. Im August 1980 ergab eine Betriebsprüfung des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, einen Steuerrückstand der Beigeladenen seit Eröffnung des Cafés in Höhe von 11.180 Mark der DDR; für das Steuerjahr 1981 wurde eine Steuerschuld in Höhe von 4.235 Mark der DDR festgestellt. Zur Begleichung ihrer Steuerschulden wurden der Beigeladenen Ratenzahlungen gewährt. Im August 1981 bat der Direktor der Kreissparkasse den Rat des Kreises um Überprüfung, ob die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Betrieb des Eiscafés aufrechterhalten werden könne. Der Beigeladenen wurde daraufhin eröffnet, daß die Einhaltung aller eingegangenen Verpflichtungen Voraussetzung für ihre weitere Gewerbetätigkeit sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 kam die Beigeladene ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse nicht mehr nach. Im Januar 1982 stellte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR sowie auf Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland. Im Februar 1982 gab die Beigeladene ihre Gewerbeerlaubnis zurück und teilte dies der Kreissparkasse mit, die daraufhin alle Kredite kündigte und sofort fällig stellte. Wegen des Ausreiseersuchens leitete das Ministerium für Staatssicherheit eine operative Personenkontrolle gegen die Beigeladene und ihren Ehemann ein. Im Rahmen eines von der Kreissparkasse angestrengten Zahlungsprozesses einigte sich die Kreissparkasse mit der Beigeladenen und ihrem Ehemann über die Rückzahlung der Kredite. Auch danach leistete die Beigeladene keine Zahlungen. Im August 1 982 wurde das Wohnhaus der Beigeladenen durchsucht und ihr Ehemann verhaftet. Die Beigeladene wurde im November 1982 inhaftiert. Im Dezember 1982 verurteilte das Bezirksgericht Magdeburg die Beigeladene und ihren Ehemann zu mehrjährigen Gefängnisstrafen wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme. Bereits im November 1982 hatte die Kreissparkasse wegen ihrer Kreditforderungen beim Kreisgericht K. einen Antrag auf Vollstreckung in das Grundstück der Beigeladenen gestellt. Im September 1983 erhielten die Kläger im Rahmen der gerichtlichen Verkaufsverhandlung den Zuschlag für das streitbefangene Grundstück. Im August 1990 beantragte die Beigeladene, die - ebenso wie ihr Ehemann - im September 1991 durch das

ditforderungen beim Kreisgericht K. einen Antrag auf Vollstreckung in das Grundstück der Beigeladenen gestellt. Im September 1983 erhielten die Kläger im Rahmen der gerichtlichen Verkaufsverhandlung den Zuschlag für das streitbefangene Grundstück. Im August 1990 beantragte die Beigeladene, die - ebenso wie ihr Ehemann - im September 1991 durch das Bezirksgericht Magdeburg in strafrechtlicher Hinsicht rehabilitiert wurde, die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks nebst Eiscafé. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gab dem Antrag mit Bescheid vom 24. März 1992 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 19. Mai 1992 mit der Begründung statt, der Vermögensverlust sei durch unlautere Machenschaften eingetreten; die Rückübertragung sei auch nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, da die Kl. aufgrund ihrer Kenntnis von der Zwangslage der Beigeladenen beim Erwerb des Grundstücks unredlich gewesen seien. Der hiergegen gerichteten Klage der Kl. hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 1993 stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht stattgegeben. Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf die nach dem Vermögensgesetz beantragte Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), weil das streitbefangene Grundstück nebst Eiscafé nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist; es war insbesondere nicht Gegenstand unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden generell solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 -, ZIP 1993, 1262; Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 -, DÖV 1994, 260; Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 -, ZOV 1993, 193 zu § 4 Abs. 3 VermG). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist hier für unlautere Machenschaften nichts ersichtlich. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für das Revisionsgericht mithin bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist davon auszugehen, daß entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht ihr Anfang 1982 gestellter Ausreiseantrag, sondern allein ihre bereits Ende 1981 eingetretene Zahlungsunfähigkeit zum Verlust der in Rede stehenden Vermögenswerte geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat dies insbesondere aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse sowie aus der gegenüber der Beigeladenen gezeigten Kooperationsbereitschaft der beteiligten staatlichen Stellen hergeleitet. Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Zwar hat die Beigeladene geltend gemacht, ihre finanzielle Situation zum Ende des Jahres 1981 sei durch einen restriktiv erteilten Versorgungsauftrag von Anfang an bewußt angestrebt worden. Dafür gibt es jedoch nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Behauptung der Beigeladenen, die Bemühungen des Rates des Kreises um die Bereitstellung von Krediten seien lediglich erfolgt, um in der Folgezeit eine Überschuldung herbeizuführen. Auch hierfür ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Die Tatsache, daß sich der Rat des Kreises für die Bewilligung von Krediten an die Beigeladene eingesetzt und man ihr bei Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten Ratenzahlungen eingeräumt hat, spricht im Gegenteil gegen eine bewußte Herbeiführung der eingetretenen Überschuldung. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuständigen Stellen hätten seinerzeit lediglich auf der strikten Einhaltung des der Beigeladenen erteilten Versorgungsauftrags bestanden, die Ablehnung der von der Beigeladenen nachträglich gewünschten Erweiterungen dieses Auftrags lasse mithin keine manipulativen Elemente erkennen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642) Gewerbegenehmigungen in der ehemaligen DDR zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung notwendig sein mußten (§ 15 Abs. 1) und mit

Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642) Gewerbegenehmigungen in der ehemaligen DDR zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung notwendig sein mußten (§ 15 Abs. 1) und mit Blick auf die Art und den Umfang der Leistungen unter Auflagen erteilt werden konnten (§ 17). Angesichts dieser Rechtslage ist für die Annahme der Beigeladenen, schon die Beschränkungen des ihr erteilten Versorgungsauftrages sprächen für ein gezieltes Hinwirken auf ihren wirtschaftlichen Niedergang, nichts ersichtlich. Auch dem gerichtlichen Zwangsverkauf des streitbefangenen Grundstücks lassen sich Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht entnehmen. Nach der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 1 S. 1) war auch in der ehemaligen DDR eine Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude bei Nichterfüllung bestehender Verbindlichkeiten auf Antrag des Gläubigers möglich. Revisionsgerichtlich verwertbare Anhaltspunkte dafür, daß das insoweit vorgesehene Vollstreckungsverfahren im Falle der Beigeladenen nicht eingehalten oder zu ihrem Nachteil mißbräuchlich angewandt worden sein könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen der Beigeladenen, die Kl. hätten bereits vor dem Zuschlag für das streitbefangene Objekt ein anderes ihnen gehörendes Grundstück verkauft und mit den Renovierungsarbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück begonnen; dies spreche für ein manipulatives Zusammenwirken zwischen den Kl. und der Staatssicherheit. Mit diesen spekulativen, durch erstinstanzliche Beweisanträge nicht untermauerten Ausführungen kann die Beigeladene im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Soweit die Beigeladene ohne weitere Substantiierung rügt, das Verwaltungsgericht habe, wie der Tatbestand des Urteils zeige, den Sachverhalt nicht vollständig erfaßt und dementsprechend in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt, erweist sich ihr Vorbringen als eine revisionsrechtlich unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler der Beweiswürdigung, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68 . 73 - BVerwGE 47, 330 [361]) sind weder ersichtlich noch mit der Revision dargetan. Soweit die Beigeladene anregt, die "Akte K." beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes anzufordern, um den Sachverhalt hinreichend aufklären zu können, kann sie auch damit im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht mehr gehört werden. In welcher Hinsicht die Beiziehung der Akte zu einer weiteren - entscheidungserheblichen - Erforschung des Sachverhalts beitragen sollte, legt die Revision nicht dar. Sie verkennt überdies, daß ein etwaiger Aufklärungsmangel im Revisionsverfahren nur gerügt werden kann, wenn die Beteiligten vor dem Tatsachengericht entsprechende Beweisanträge gestellt oder zumindest auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung substantiiert hingewiesen haben oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dazu aufdrängen mußte. Daran fehlt es hier. Beweisanträge hat die Beigeladene ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

engericht entsprechende Beweisanträge gestellt oder zumindest auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung substantiiert hingewiesen haben oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dazu aufdrängen mußte. Daran fehlt es hier. Beweisanträge hat die Beigeladene ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Mai 1993 nicht gestellt. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht im übrigen hervor, daß sich das Gericht nicht gehalten sah, Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit einzusehen, weil nach einer entsprechenden Erklärung des Prozeßvertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aus diesen Akten lediglich bereits ins Verfahren eingeführte Maßnahmen ersichtlich waren. Auch diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.