Rückübertragungsanspruch
VermG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; komplexer Wohnungsbau; Unternehmensteilrückgabe; Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen; Rehabilitierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Rückübertragungsanspruch eines Erstgeschädigten bestandskräftig abgelehnt, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG bezogen auf den Rückübertragungsanspruch des Zweitgeschädigten nicht mehr vor. Dies gilt auch dann, wenn der die Rückübertragung an den Erstgeschädigten ablehnende Bescheid zu Unrecht darauf abstellt, daß eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau erfolgt sei.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückübertragung des in G. belegenen Grundstücks S. a.
Als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks war seit 1927 im Grundbuch von G. die Gebrüder G. OHG eingetragen, deren Gesellschafter die jüdischen Kaufleute ... und G. waren. Sie betrieben dort - neben weiteren in der Umgebung G. - ein Schuhgeschäft.
Mit Kaufvertrag vom 22. November 1938 veräußerte die Gebrüder G. OHG, vertreten durch Herrn G., das streitgegenständliche Grundstück nebst allem Zubehör an Herrn S. Der Kaufpreis für das Schuhgeschäft und das Grundstücks S. a in G. betrug 20.000 RM. Seinerzeit hatte das Grundstück einen Einheitswert von 23.600 RM. Ab 1. Januar 1939 war es Juden aufgrund der "Verordnung zur Ausschaltung von Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben" vom 12. November 1938 (Reichsgesetzblatt, S. 1580) untersagt, Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäfte oder Bestellkontore sowie ein selbständiges Handwerk zu betreiben. Das Unternehmen Schuhhaus S. wurde am 8. September 1939 in das Handelsregister von G. eingetragen. Am 1. Juli 1943 trat Herr K. in die Firma ein, die seitdem als offene Handelsgesellschaft geführt wurde. Ausweislich des Grundbuches wurde am 17. März 1947 die Beschlagnahme des Grundstückes S. a aufgrund des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes im Grundbuch eingetragen. Das Verfahren wurde jedoch ergebnislos abgebrochen und die Beschlagnahme aufgehoben. Am 22. Februar 1949 änderte man den Firmennamen in "Schuhhaus K. OHG". Anfang der 50er Jahre mietete Herr S. zwei weitere Objekte im S. b und c an. Im S. b wurde eine zweite Schuhverkaufsstelle errichtet und der S. c als Büro- und Lagerraum genutzt. Nach dem Ausscheiden des Herrn K. aus der OHG am 12. Juni 1953 führte Herr S. das Unternehmen unter der früheren Bezeichnung "Schuhhaus S." als Einzelkaufmann weiter. Unter dem 30. Juli 1956 wurde ein Gutachten erstellt, bei dem für das streitgegenständliche Grundstück ein Verkehrswert in Höhe von 45.000 M ermittelt wurde. Im Juni 1958 wurden Herr S. und dessen Ehefrau, Frau S., verhaftet. Mit Wirkung vom 13. Juni 1958 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kreises Gera-Stadt die Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Eheleute S. an. Diese Beschlagnahme wurde am 20. Juni 1958 im Handelsregister eingetragen. Am 8. August 1958 verurteilte das Kreisgericht Gera Herrn S. insbesondere wegen "schweren Wirtschaftsverbrechens" zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und ordnete gleichzeitig die Vermögenseinziehung an. Das streitgegenständliche Grundstück wurde daraufhin in Volkseigentum überführt. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 6. Dezember 1958. Rechtsträger wurde ab 5. September 1958 der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Stadt-Kreis Gera. Die Geschäfte bzw. den Lageraum übernahm die Handelsorganisation - In-dustriewaren. Das bewegliche Firmenvermögen wurde zwischenzeitlich veräußert bzw. ist untergegangen. 1959 erfolgte eine Neuvermessung des Grundstückes, und dieses wurde mit einer Größe von nunmehr 119 Qua-dratmetern (vorher 144 Quadratmeter) in das Grundbuch von G. eingetragen. Heute ist das Grundstück im Grundbuch von G. eingetragen.
Herr G. wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Oktober 1961 gemeinsam mit seiner Ehefrau G. zum 8. Mai 1945 für tot erklärt. Herr G. verstarb am 25. Juni 1965 in Israel. Herr S. verstarb am 28. November 1972 und wurde von seiner Ehefrau S. beerbt.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt Gera vom 30. Juli 1986 wurden bis zum Jahre 1990 umfangreiche Rekonstruktionsmaßnahmen an dem streitgegenständlichen Grundstück durchgeführt. Im Rahmen des von Frau S. betriebenen Lastenausgleichsverfahrens lehnte das Ausgleichsamt Berlin mit Bescheid vom 14. April 1988 die Feststellung eines Schadens an dem Grundstück und dem Betriebsvermögen mit der Begründung ab, daß ein Kaufpreis von 20.000 RM vereinbart worden sei und dieser keine angemessene Gegenleistung für die erworbenen Vermögenswerte dargestellt habe. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß des Landesausgleichsamtes Berlin durch Beschluß vom 20. September 1988 zurück. Dieser wurde im wesentlichen damit begründet, daß hier die Feststellung eines Entziehungsschadens an einem Vermögenswert begehrt werde, der ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sei. Als unangemessen gelte grundsätzlich ein Kaufpreis, der den Einheitswert des erworbenen Wirtschaftsgutes nicht erreiche. Nach dem Gutachten des Bausachverständigen vom 30. Juli 1956 habe der Zeitwert des Grundstückes 45.000 M, also fast das Doppelte des Einheitswertes betragen. Es sei unmöglich, daß Herr S. nach dem Erwerb des Grundstückes Wertverbesserungen von über 20.000 RM vorgenommen habe. Während des Krieges und in der Nachkriegszeit habe aufgrund des Materialmangels kaum noch Gelegenheit bestanden, mehr als die notwendigsten Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Frau S. machte mit Schreiben vom 23. August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an dem Unternehmen Schuhhaus S., S. a in G., geltend.
Ebenfalls 1990 meldeten die Rechtsnachfolger der ehemaligen jüdischen Eigentümer Rückübertragungsansprüche an. Am 23. November 1993 bzw. 20. September 1994 trat Frau S. ihre vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens und des Grundstückes an den Kl. ab. Mit Beschluß des Bezirksgerichts Meiningen vom 6. November 1991 wurde das Urteil des Kreisgerichts Gera vom 8. August 1958 hinsichtlich der Einziehung des Vermögens aufgehoben und Herr S. rehabilitiert. Durch Bescheid vom 24. November 1997 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gegenüber den Rechtsnachfolgern der ehemaligen jüdischen Eigentümer die Berechtigung der Gebrüder G. OHG i. L. gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG fest. Die Rückübertragung dieses Unternehmens wurde jedoch abgelehnt und den Berechtigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen. Auch wurde die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks nach § 6 Abs. 6 a VermG abgelehnt. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß das Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im komplexen Wohnungsbau verwendet worden sei. Die Rechtsnachfolger der Gebrüder G. erhoben keine Klage gegen den Bescheid vom 24. November 1997. (...)
Am 28. August 1998 hat der Kl. bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. August 1998 ist, soweit die Rückübertragung des in G. belegenen Grundstücks S. a abgelehnt wird, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kl. hat insoweit einen Rückübertragungsanspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - Vermögensgesetz - VermG. Nach dieser Vorschrift kann der Restitutionsberechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen auf Dauer stillgelegt und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rückgabe des Schuhhauses S. ist ausgeschlossen, da dieses nicht mehr existiert. Vorhanden ist nur noch das ehemalige hier streitgegenständliche Grundstück, auf dem das Geschäft seinerzeit betrieben wurde. Der Kl. ist restitutionsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG (I). Auch stehen der Rückübertragung keine Ausschlußgründe im Sinne der §§ 4, 5 VermG entgegen (II). (I) Der Kl. ist Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Nach der vorgenannten Bestimmung sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Hier ist zunächst festzuhalten, daß der Kl. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VermG erfüllt. Denn er ist bezogen auf den streitgegenständlichen Vermögenswert Einzelrechtsnachfolger einer Person, für die der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnet ist. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG liegen bezogen auf das Vermögen des Einzelkaufmanns S. unzweifelhaft vor. Das Bezirksgericht Meiningen hat durch Beschluß vom 6. November 1991 das Urteil des Kreisgerichts Gera vom 8. August 1958 hinsichtlich der Einziehung des Vermögens aufgehoben und Herrn S. rehabilitiert. Der Kl. ist bezogen auf den hier geltend gemachten Rückübertragungsanspruch auch Rechtsnachfolger des am 28. November 1972 verstorbenen Herrn S. Denn dessen Alleinerbin Frau S. trat die diesbezüglichen Ansprüche am 23. November 1994 bzw. 20. September 1994 an den Kl. ab. Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit der Abtretung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Feststellung der Berechtigung des Kl. steht bezogen auf den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch auch nicht § 3 Abs. 2 VermG entgegen. Nach der vorgenannten Bestimmung gilt dann, wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung geltend gemacht werden, derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG als Erster betroffen ist. Der Zweitgeschädigte ist unter diesen Voraussetzungen von der Rückübertragung des Vermögenswertes ausgeschlossen. Dies trifft auf die Person des Kl. jedoch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG liegen hier ungeachtet dessen, daß die Rechtsnachfolger der Gebrüder G. ebenfalls Ansprüche auf Rückübertragung geltend gemacht
betroffen ist. Der Zweitgeschädigte ist unter diesen Voraussetzungen von der Rückübertragung des Vermögenswertes ausgeschlossen. Dies trifft auf die Person des Kl. jedoch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG liegen hier ungeachtet dessen, daß die Rechtsnachfolger der Gebrüder G. ebenfalls Ansprüche auf Rückübertragung geltend gemacht haben, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Denn dieser Restitutionsanspruch wurde durch den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. November 1997 inzwischen bestandskräftig abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer ist § 3 Abs. 2 VermG so auszulegen, daß die Feststellung der Berechtigung eines Zweitgeschädigten bezogen auf die Rückübertragung eines Vermögenswertes nur so lange ausgeschlossen ist, als auch tatsächlich zwei Rückübertragungsansprüche miteinander konkurrieren. Demgegenüber reicht es nicht aus, daß der Erstgeschädigte zunächst Rückübertragungsansprüche angemeldet hat und diese dann aber nicht weiterverfolgt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Zunächst spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VermG für die hier vertretene Auffassung. § 3 Abs. 2 VermG fordert, daß mehrere Personen Ansprüche auf Rückübertragung geltend machen. Dies beinhaltet, daß sowohl der Erstgeschädigte als auch der Zweitgeschädigte die Rückübertragung des in Rede stehenden Vermögenswertes begehren. Verfolgt der Erstgeschädigte sein Rückübertragungsbegehren nicht weiter, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß dieser weiterhin einen Rückübertragungsanspruch geltend macht. Eine solche Konstellation liegt z. B. dann vor, wenn der Erstgeschädigte, der zunächst die Rückübertragung begehrt hat, sein Wahlrecht nach § 8 VermG ausübt und die Entschädigung wählt (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 174 ff. zu § 3; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 2, Rn. 173 zu § 3 VermG; kritisch dazu Gneipelt, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band 17 Rn. 33 zu § 3 VermG). Im vorliegenden Fall haben die Rechtsnachfolger der Gebrüder G. keine Klage gegen den die Rückübertragung ablehnenden und eine Entschädigung zusprechenden Bescheid vom 24. November 1997 erhoben. Damit haben sie zumindest konkludent darauf verzichtet, ihr Rückübertragungsbegehren weiterzuverfolgen und die Entschädigung akzeptiert.
Auch sprechen der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 VermG für die hier vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 3 Abs. 2 VermG an die Konkurrenzlagen gedacht, die im Laufe des Zeitraumes zwischen 1933 und 1945 sowie zwischen 1945 und 1990 durch zeitlich nacheinander erfolgenden Entzug desselben Vermögenswertes entstanden sind. Damit sollten zum einen die Fälle erfaßt werden, in denen nach der Flucht eines Eigentümers ein Dritter Eigentum an dem Vermögenswert erlangte, der dieses später selbst infolge seiner eigenen Flucht verlor (sog. "nacheinandergeschaltete Fluchtfälle"). Zum anderen sollten auch die Fälle einer Regelung zugeführt werden, in denen jüdisches Vermögen zwischen 1933 und 1945 arisiert und der nachfolgende Eigentümer nach Gründung der DDR enteignet wurde. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation, in der mehrere sich gegenseitig ausschließende Rückübertragungsansprüche konkurrieren, mit dem in § 3 Abs. 2 VermG verankerten Prioritätsprinzip in der Weise gelöst, daß grundsätzlich der zuerst Geschädigte unter Ausschluß der später von Schädigungen Betroffenen restitutionsberechtigt ist. Nur deshalb, weil der Vermögenswert des Zweitgeschädigten schon vorher einmal Gegenstand einer staatlichen Unrechtsmaßnahme war und der Restitutionsanspruch nur bezogen auf eine Person erfüllt werden kann, soll dieser von der ihm grundsätzlich zustehenden Restitution ausgeschlossen werden. Dafür besteht jedoch kein Bedarf mehr, wenn feststeht, daß eine Restitution an den Erstgeschädigten nicht erfolgen wird. Dann muß dem Umstand Rechnung getragen werden, daß auch dem Zweitgeschädigten staatliches Unrecht geschehen ist. Hier steht seit der Bestandskraft des Bescheides vom 24. November 1997 fest, daß das streitgegenständliche Grundstück nicht an die Gebrüder G. OHG i. L. zurückübertragen wird. (II) Die Rückübertragung ist auch nicht nach Maßgabe der §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen. (a) Einer Rückgabe des Grundstücks steht nicht der allgemeine Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Zu diesem Ausschlußgrund zählt neben den Fällen tatsächlicher Unmöglichkeit auch die rechtliche Unmöglichkeit. Gemeint ist damit, daß der tatsächlich denkbaren Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Horst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Rn. 36 ff. zu § 4; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 18 zu § 4 VermG). Eine Rückgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers generell dann nicht stattfinden, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen unvernünftig wäre. Ein solches unüberwindliches, schwere Konfliktsituationen hervorrufendes, rechtliches Hindernis ist z. B. dann anzunehmen, wenn ein Grundstück flurstücksübergreifend bebaut wurde und ein Stammgrundstück im Sinne des § 912 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - nicht feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, S. 10/11 des amtlichen Umdrucks). Hier steht das Gebäude zwar flurstücksübergreifend auf den Flurstücken 2894 und 2885. Dies führt aber nicht dazu, daß die Rückübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG rechtlich unmöglich ist. Denn auf der Grundlage der
setzbuches - BGB - nicht feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, S. 10/11 des amtlichen Umdrucks). Hier steht das Gebäude zwar flurstücksübergreifend auf den Flurstücken 2894 und 2885. Dies führt aber nicht dazu, daß die Rückübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG rechtlich unmöglich ist. Denn auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Flurkarte läßt sich eindeutig die Feststellung treffen, daß das Flurstück 2894 das Stammgrundstück im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB ist. Auch wurde dies trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. (b) Ebensowenig steht einer Rückübertragung die hier allein noch in Be-tracht kommende Bestimmung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG entgegen. Hier ist zunächst festzuhalten, daß das Gericht nicht daran gehindert ist, selbständige Feststellungen zu diesem Ausschlußgrund zu treffen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, daß der gegenüber den Rechtsnachfolgern der Gebrüder G. bestandskräftige Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. November 1997 insoweit die Aussage enthält, eine Rückübertragung sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgeschlossen. Denn insoweit entfaltet der vorbezeichnete Bescheid in diesem Verwaltungsstreitverfahren keine Tatbestandswirkung. Die auch in diesem Klageverfahren zu beachtende Tatbestandswirkung erstreckt sich nur auf die in dem Bescheid getroffene Regelung, daß der von den Rechtsnachfolgern der Gebrüder G. OHG geltend gemachte Rückübertragungsanspruch abgelehnt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Bescheid vom 24. November 1997 - wie aus dem Verteiler ersichtlich - auch dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. nachrichtlich übersandt wurde. Es war rechtlich nicht geboten, einen Drittwiderspruch gegen diesen Bescheid zu erheben. Ein solcher Widerspruch wäre zum einen mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig gewesen, weil der Kl. durch den Bescheid vom 24. November 1997, mit dem die Rückübertragung an die Gebrüder G. OHG i. L. abgelehnt wurde, nicht beschwert wurde. Zum anderen hat der Bekl. hier hinsichtlich der beiden geltend gemachten Rückübertragungsansprüche zwei Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 9 ff. des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ThürVwVfG eingeleitet und unabhängig voneinander durchgeführt. Auch wurde der Kl. nicht im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürVwVfG an dem Verwaltungsverfahren betreffend die Gebrüder G. OHG beteiligt. Er durfte also auch nach Erlaß des Bescheides vom 24. November 1997 davon ausgehen, daß sein Antrag noch durch einen vollumfänglich anfechtbaren Bescheid beschieden würde. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG liegen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes nicht vor. Nach der vorgenannten Bestimmung ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück dann ausgeschlossen, wenn dieses im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde. Dabei ist der Begriff des "komplexen Wohnungsbaus" entsprechend der Zielrichtung des Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu er-halten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1995 - 7 C 27.94, BVerwGE 77/78). Deshalb reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden
Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1995 - 7 C 27.94, BVerwGE 77/78). Deshalb reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielfläche usw.), die vernünftigerweise nicht trennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 -, ZOV 1998, S. 373-375). Hier ist nicht ersichtlich, daß eine solche städtebauliche Einheit entstanden ist. Insbesondere wurden keine dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Einrichtungen geschaffen. Vielmehr läßt sich auf der Grundlage der von der Stadt Gera übermittelten Unterlagen über die komplexe Sanierung der S. eindeutig die Feststellung treffen, daß hier nur die Sanierung des Straßenzuges einheitlich geplant und durchgeführt wurde, und daß ein das Ende der Baumaßnahmen überdauernder Zusammenhang nicht entstanden ist. Auch die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Frage, ob hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG greift, bezogen auf die hier in Rede stehenden Rückübertragungsansprüche des Erstgeschädigten und des Zweitgeschädigten eigentlich nur einheitlich beurteilt werden kann. Auf der Grundlage der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen, wonach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vorliegen, erweist sich der bestandskräftige Bescheid vom 24. November 1997 nachträglich als rechtswidrig. Ausgehend hiervon hätte das streitgegenständliche Grundstück an die Gebrüder G. OHG i. L. eigentlich zurückübertragen werden müssen. Für den hier in Rede stehenden Rückübertragungsanspruch hätte dies zur Konsequenz gehabt, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG zu bejahen gewesen wären, und daß die Rückübertragung hätte abgelehnt werden müssen. Nach Auffassung der Kammer ist der Bekl. auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, das den Bekl. zum Erlaß eines die Rückübertragung an den Kl. aussprechenden Bescheides verpflichtet, nicht gehindert, das den Rückübertragungsanspruch der Gebrüder G. OHG i. L. betreffende Verwaltungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen und unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 1997 neu zu bescheiden. Dabei wäre jedoch der Kl. ordnungsgemäß zu beteiligen. Falls der Bekl. zu der Auffassung gelangen sollte, daß das Grundstück an die Gebrüder G. OHG i. L. zurückzuübertragen sei und einen entsprechenden Rückübertragungsbescheid erlassen sollte, wäre dies eine Änderung des diesem Urteil im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG zugrunde liegenden Sachverhalts. Diese Änderung des Sachverhalts würde den Bekl. berechtigen, einen von dem Tenor dieses Urteils abweichenden Bescheid zu erlassen bzw. nachträglich nach Maßgabe des § 51 ThürVwVfG das Verwaltungsverfahren betreffend den Rückübertragungsanspruch des Kl. wieder aufzunehmen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Rn. 32 zu § 121 m. w. N.).
Der Bekl. hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)