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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 2.9623.01.1997ZOV 1997, 192

3. DVO/TreuhG § 3; VermG § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3; VZOG § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; Wirtschaftseinheit; unbebaute Grundstücke; unlautere Machenschaften; ökonomischer Zwang; Eigentumsverzicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 2 VermG erfaßt bei einer aus mehreren Grundstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit regelmäßig nicht die unbebauten Grundstücke . Die Restitution solcher Grundstücke kann aber nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VermG im allgemeinen dann beansprucht werden, wenn behördlicherseits ein Verzicht auf das Eigentum an sämtlichen die wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken verlangt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der in V. im sogenannten Sperrgebiet (damaliges Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland) gelegene Hof hatte eine Gesamtgröße von über 10 ha und setzte sich ausweislich eines im Jahre 1978 angelegten Grundbuchblatts aus mehreren Grundstücken zusammen, die überwiegend als Ackerland genutzt wurden. Ein Grundstück (Nr. 21, Flur 7, Flurstück 29 [D.weg Nr. 131]) bestand aus einer 9 a, 40 m2 großen Hof- und Gebäudefläche (Hf) und gleich großem Gartenland (G). Die Rechtsvorgängerin der Kl., die seinerzeit nicht in V. und auch nicht im "Sperrgebiet" lebte, verzichtete im Jahre 1978 auf ihr Eigentum an dem gesamten Hof. Zu dieser Zeit wurden die Landwirtschaftsflächen ohne Gegenleistung von der örtlichen LPG genutzt. Zum Zeitpunkt des Verzichts erzielte die Eigentümerin für das Wohnhaus jährliche Mieteinnahmen von 528 M; dem standen feste Ausgaben von 312,60 M gegenüber. Nach dem Verzicht, den die Eigentümerin mit ihrem Alter und der Lage der Grundstücke begründete, gelangten die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in die Rechtsträgerschaft einer LPG und das bebaute Grundstück in die des Rats der Gemeinde.

Den Antrag der im Jahre 1993 verstorbenen Eigentümerin auf Rückübertragung des gesamten Hofes lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 20. Februar 1992 ab, weil sich eine drohende Überschuldung nicht abgezeichnet habe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bekl. verpflichtet, das Eigentum an sämtlichen zum Hof gehörenden Grundstücken zurückzuübertragen; ausgenommen hiervon ist eine Fläche, auf welcher sich inzwischen ein Feuerwehrgerätehaus befindet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht dadurch verletzt, daß es hinsichtlich der unbebauten Grundstücke § 1 Abs. 2 VermG angewendet hat. Seine Entscheidung erweist sich jedoch im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO als richtig, weil insoweit die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG zugunsten der Kl. Anwendung findet.

1. Die Revisionen sind zulässig. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen zu 2 greifen nicht durch. (wird ausgeführt)

2. Die Revisionen sind nicht begründet.

a) Der Verzicht auf das Eigentum an einem nicht vermieteten unbebauten Grundstück fällt nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 2 VermG. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. August 1993 - BVerwG 7 B 109.93 - (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 7) für ein Trümmergrundstück entschieden und mit dem Zweck der Vorschrift begründet. In der früheren DDR konnten Grundstückseigentümer als Folge der Wohnraumlenkung, der staatlich festgesetzten Niedrigmieten und der geringen Verkehrswerte in die Lage geraten, Baulichkeiten nur um den Preis einer den Wert des Grundstücks übersteigenden Verschuldung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Einer solchen ökonomischen Zwangslage waren Eigentümer unbebauter Grundstücke von vornherein nicht ausgesetzt. Dieser Unterschied hat auch Bedeutung für die Fälle, in denen die Rückübertragung einer wirtschaftlichen Einheit beansprucht wird, die - wie hier - teils aus bebauten, teils aus nicht bebauten rechtlich selbständigen Grundstücken besteht; denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - [ZOV 1996, 430 = VIZ 1996, 704]) stellt § 1 Abs. 2 VermG auf das Buchgrundstück ab. Ob eine andere Betrachtungsweise dann angezeigt ist, in denen ein Buchgrundstück einem anderen funktional im Blick auf dessen Bebauung zugeordnet ist, kann offenbleiben; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Da nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die in Rede stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in dem gemeinsamen Grundbuchblatt mit eigenen Grundstücksnummern verzeichnet waren, sind sie als rechtlich selbständige Grundstücke anzusehen. Ein auf sie bezogenes Restitutionsbegehren kann damit nicht auf § 1 Abs. 2 VermG gestützt werden.

b) Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Beurteilung, daß der erklärte Verzicht auf sämtliche Grundstücke, die den Hof bildeten, von unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beeinflußt war; die frühere Eigentümerin wurde rechtswidrig zu einem umfassenden Verzicht genötigt.

Mit der Erklärung, den Eigentumsverzicht ohne Einbeziehung auch der unbebauten Grundstücke nicht genehmigen zu wollen, wurde der früheren Eigentümerin ein empfindliches Übel angedroht. Sie befand sich nämlich in einer ökonomischen Zwangslage, die der Gesetzgeber, wie die in § 1 Abs. 2 VermG getroffene Regelung zeigt, als so erheblich an-sieht, daß er den dadurch herbeigeführten Eigentumsverzicht rückgangig gemacht wissen will. Folglich kann, was das Verwaltungsgericht verkannt hat, eine Nötigungslage nicht mit der Erwägung verneint werden, die Erblasserin habe den ihr angesonnenen Eigentumsverzicht unter der-artigen Bedingungen nicht zu erklären brauchen; im Blick auf die der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG zugrunde liegende Wertung darf einem Eigentümer eines aufgrund nicht kostendeckender Mieten überschuldeten Grundstücks ein Festhalten an seinem Eigentum nicht mehr angesonnen werden. Vor diesem Hintergrund war die Aussicht, ohne einen um-fassenden Verzicht auch das verschuldete Grundstück behalten zu müssen, auch ein Nachteil, welcher bei objektiver Betrachtung regelmäßig geeignet war, jeden besonnenen Eigentümer zu dem erstrebten Verhalten des Gesamtverzichts zu bestimmen (vgl. BVerwGE 100, 310 [315]).

Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß das Verlangen nach einem umfassenden Verzicht nach der Rechts- oder Verwaltungspraxis der DDR oder doch wenigstens im Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt gewesen sein könnte. Den Hinweisen und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 8. Mai 1978 über die Durchführung des § 310 ZGB (Schriftenreihe des BARoV Heft 1, S. 389 ff.), die den Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück regelten, ist nicht zu entnehmen, daß die Genehmigung eines Verzichts von der Möglichkeit abhängig gemacht werden konnte, weitere Verzichte zu erklären. Das mag nicht ausschließen, daß in einem - hier nicht vorliegenden - besonders gelagerten Ausnahmefall ein verlangter erweiterter Verzicht aus besonderen, für die Sachgerechtigkeit der Verknüpfung sprechenden Gründen gerechtfertigt sein kann; für den Regelfall ist die Verknüpfung jedoch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG unlauter. Daran vermag auch der von der Beigeladenen hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß einem Verzichtswilligen kein Anspruch auf die Genehmigung des begehrten Verzichts zustand. Daraus folgt nur, daß die Genehmigung eines beantragten Verzichts durch die zuständige Stelle im Blick auf die damit verbundenen politischen und ökonomischen Folgen versagt werden konnte; die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung bot aber keinen Ansatzpunkt zu einem erweiterten Zugriff auf privates Eigentum und damit auch keinen rechtfertigenden Grund, eine erweiterte Verzichtserklärung zu fordern.