Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Abs. 8 Buchst. a; § 2 Abs. 2 Satz 2; AusglLeistG § 1 Abs. 3 Nr. 5
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Umwertung von Reichsmarkforderungen; Währungsreform
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ablehnung der Umwertung von Reichsmarkforderungen, deren rechtmäßigen Erwerb der Kontoinhaber den DDR-Behörden nicht nachgewiesen hat, ist als Maßnahme im Zusammenhang mit der Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a oder des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beanspruchen die Feststellung ihrer (Entschädigungs-) Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG). Sie stehen auf dem Standpunkt, daß Vermögenswerte ihrer Rechtsvorgänger von Schädigungsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen worden sind, soweit die Umwertung eines vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Reichsmarkguthabens (sog. Uraltguthaben) im Zuge der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone versagt wurde.
Ihre Rechtsvorgänger meldeten bei den zuständigen DDR-Stellen Sparguthaben in Höhe von insgesamt 1.129.779 RM an, davon 953.657 RM Geschäftsguthaben einer Holzgroßhandlung. Die Landesfinanzdirektion Sachsen gab durch "abschließende Entscheidungen" vom 15. April 1952 40.000 RM zur Umwertung frei. Für den Restbetrag lehnte sie die Umwertung mit der Begründung ab, die Guthaben seien aus kriegs- und spekulationsbedingten Gewinnen hervorgegangen. Der Rat des Bezirks - Abteilung Finanzen - berichtigte diese Entscheidungen und gab 282.335 RM zur Umwertung frei. Auf die Eingabe eines Rechtsvorgängers der Kl. bestätigte das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3. Juni 1954 die Rechtsauffassung der Landesfinanzdirektion und wies den Rat des Bezirks an, die Freigabeentscheidung zu überprüfen und aufzuheben. Darauf hob der Rat des Bezirks seine Freigabeentscheidung durch Bescheid von 15. Juli 1954 auf.
Die Kl. beantragten am 30. Dezember 1992 die nachträgliche Umwertung und Auszahlung des Uraltguthabens. Durch Bescheid vom 20. Dezember 1993 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat läßt offen, ob der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ihrer (Entschädigungs-) Berechtigung schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die Umwertung des Uraltguthabens ihrer Rechtsvorgänger auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) versagt wurde (1). Auch wenn zugunsten der Kl. davon ausgegangen wird, daß das Vermögensgesetz Anwendung findet, sind sie nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil die Nichtumwertung des Uraltguthabens keinen Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG erfüllt (2).
1. Die Nichtumwertung der Reichsmarkforderungen beruht entgegen der Annahme des angegriffenen Urteils nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage. Das Verwaltungsgericht meint, das Uraltguthaben sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl. S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 220) bestätigt hat, "faktisch" unmittelbar enteignet worden. Diese Auffassung trifft schon deswegen nicht zu, weil der genannte Be-fehl die Umwertung von Uraltguthaben nicht ausgeschlossen, sondern die Entscheidung hierüber von dem Ergebnis einer späteren Prüfung ab-hängig gemacht hat. Nach Nr. 7 Buchst. f des Befehls waren "Beträge, die auf laufenden Konten und Spareinlagen vor dem 9. Mai 1945 entstanden ... sind, im Verhältnis 10:1 umzuwerten" und nach der Umwertung in Anteilrechte umzuwandeln, die durch die DWK Anordnung über die Altguthaben Ablösungsanleihe vom 23. September 1948 (ZVOBI. S. 475) begründet wurden; bei Guthaben, die den Betrag von 3.000 RM überstiegen, sollte der Kontoinhaber Anteilrechte "erst nach Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs dieser Mittel" erhalten. Nach Nr. 7 Buchst. g Satz 1 des Befehls wurde "zur Entziehung der Gewinne aus Rü stungslieferungen, Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften" die Umwertung von Bargeld sowie von Kontoguthaben über 5.000 Mark gleichfalls "nur nach Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs" gestattet; dabei sollten "Gewinne von Personen, die sich am Kriege bereichert haben, oder Gewinne, die aufgrund von Spekulatio-nen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften entstanden sind, als rechtswidrig zu betrachten und zu konfiszieren" sein (a. a. O., Satz 2). Zu dieser Überprüfung ist es vor Gründung der DDR nicht mehr gekommen, da die einschlägigen Bestimmungen über die Grundsätze und das Verfahren zur Feststellung eines nicht rechtmäßigen Erwerbs erst nach dem 7. Oktober 1949 erlassen wurden (§ 4 der Anordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen zur Feststellung der Personen, Organisationen und Unternehmen, deren vor dem 9. Mai 1945 entstande-ne Guthaben erloschen sind, vom 25. September 1950 [GBl. DDR S. 1059]; Richtlinien zur Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Gut-haben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 30. August 1951 [GBl. DDR S. 816]). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß sich der Inhaber eines Uraltguthabens bereits durch den SMAD Befehl Nr. 111/1948 vollständig und endgültig aus seiner Vermögensposition verdrängt sehen mußte.
Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter be-stimmten Voraussetzungen auch eine die Gründung der DDR überdauernde Enteignungsverantwortung der Besatzungsmacht anzunehmen sein. Eine fortdauernde Verantwortung der Besatzungsmacht ist gegeben, wenn unter deren Oberhoheit eine sowohl gegenständlich wie sach-lich vorgeformte Enteignungsaktion eingeleitet wurde und den Handlungen oder Verlautbarungen der Besatzungsmacht ein entsprechender, an die DDR-Stellen gerichteter Vollzugsauftrag zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 98, 1 [4] - Berliner Liste 3; BVerwGE 101, 201 [204] - Nach-erfassung; BVerwGE 101, 273 [275 f.] - Sportverein; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; zu sammenfassend Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90 m. w. N.; Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -, ZOV 1998, 284). Das Verwaltungsgericht hat ei nen solchen Vollzugsauftrag deshalb angenommen, weil die Entscheidung ein Uraltguthaben wegen kriegs- und spekulationsbedingter Gewinne nicht umzuwerten, auf den inhaltlichen Vorgaben des Befehls Nr. 111/1948 beruht habe; der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, daß die DDR-Behörden erst lange nach Ablauf der in Nr. 7 Buchst. g Satz 4 des Befehls an-geordneten Zweimonatsfrist für die Überprüfung und Entziehung rechtswidrig erworbener Einkünfte entschieden hätten. Ob dem gefolgt werden kann, ist im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei, daß die organisatorischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anmeldung von Uraltguthaben sowie für die Überprüfung ihres rechtmäßigen Erwerbs erst aufgrund der Richtlinien vom 30. August 1951 (a.a.O.) geschaffen wur-den.
2. Die Frage des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bedarf jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung; denn die (Entschädigungs-) Berechtigung der Kl. ist auch bei Anwendung des Vermögensgesetzes nicht festzustellen. Soweit das Uraltguthaben der Rechtsvorgänger der Kl. nicht umgewertet wurde, ist der entsprechende Vermögenswert (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) nicht von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Die allein in Betracht kommenden Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und des § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt.
a) Eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG - deren Merkmale mit dem Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG übereinstimmen - bewirkte weder die durch DWK-Verordnung vom 21. Juni 1948 angeordnete Währungsreform noch die vorausgegangene generelle Auszahlungssperre für Reichsmarkguthaben (Nr. 4 des SMAD Befehls Nr. 01 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane vom 23. Juli 1945 [VOBI. der Provinz Sachsen S. 11]). Das ergibt sich schon daraus, daß diesen Maßnahmen das von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorausgesetzte Merkmal der Diskriminierung fehlt. Die Umstellung der Reichsmark auf das neue Zahlungsmittel "Reichsmark mit Spezialkupons" und die damit einhergehende Entwertung der Reichsmarkguthaben betrafen unterschiedslos alle Geldeigentümer, die der sowjetischen Besatzungsmacht unterworfen waren. Diese Maßnahmen trugen der Tatsache Rechnung, daß die Reichsmark als Zahlungsmittel durch die kriegsbedingte "verdeckte" Inflation faktisch bereits weitgehend abgewertet war. Nicht anders als die zeitgleiche Neuordnung des Geldwesens in den westlichen Besatzungszonen (vgl. dazu BVerfGE 23, 153 [176]) diente auch die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone vorrangig dem Ziel, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Neuaufbau und geordnete staatliche Finanzen zu schaffen. Der Umstand allein, daß die Reichsmarkguthaben mit Inkrafttreten der Währungsreform am 24. Juni 1948 praktisch wertlos wurden, rechtfertigt daher nicht die Annahme einer entschädigungslosen Enteignung.
Die von der Besatzungsmacht angeordnete Überprüfung des "rechtmäßigen Erwerbs" von Uraltguthaben stand im sachlichen Zusammenhang mit der Währungsreform. Sie erfaßte alle vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Guthaben, die entsprechend den in Nr. 7 Buchst. f und g des SMAD-Befehls 111/1948 festgelegten und durch § 1 der Richtlinien vom 30. August 1951 (a.a.O.) modifizierten objektiven Vorgaben bestimmte Höchstbeträge überschritten. Der Auftrag, Guthaben oberhalb der Kappungsgrenze allgemein auf ihren rechtmäßigen Erwerb zu überprüfen, bezog sich nicht auf Personen, sondern auf ein diskriminierungsfreies sachliches Merkmal. Dem lag die Vorstellung zugrunde, daß angesichts der infolge des Staatsbankrotts unabweisbaren Notwendigkeit einer finanz- und währungspolitischen Neuordnung (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 f.]) nur solches Geldvermögen in die Währungsreform einbezogen werden sollte, das nach den abstrakten und generellen Vorgaben der Besatzungsmacht rechtmäßig erworben war. Da die Umwertung unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Erwerbs eines Guthabens stand, verwirklichte sich mit deren Versagung eine normative Schranke des Anspruchs, wenn das Guthaben nicht rechtmäßig erworben war. Soweit durch eine aus diesem Grunde erfolgte Nichtumwertung in vermögenswerte Rechte eingegriffen wurde, war dieser Eingriff als währungsrechtliche Maßnahme gesellschaftspolitisch neutral und deshalb keine rechtsstaatswidrige Enteignung (vgl. Urteil vom 11. Februar 1975 - BVerwG 3 C 11.74 BVerwGE 48, 35 [38 f.]).
Eine personenbezogene Diskriminierung ergibt sich auch nicht daraus, daß Uraltguthaben, die aus kriegs- oder spekulationsbedingten Gewinnen entstanden waren, als rechtswidrig erworben galten (Nr. 12 c Satz 1 der DWK-Verordnung vom 21. Juni 1948). Auch diese Regelung hatte - im Gegensatz zu der Anordnung über die Einziehung der Guthaben von "Kriegsverbrechern und faschistischen Verbrechern" (a.a.O., Satz 2) - keinen Strafcharakter und war nicht dazu bestimmt, den hiervon betroffenen Personenkreis an seinem Vermögen zu schädigen. Der Ausschluß kriegs- und spekulationsbedingter Gewinne von der Umwertung diente dem währungspolitischen Ziel, die Umwertungsansprüche im Interesse einer Konsolidierung der Staatsfinanzen zu begrenzen. Die Nichtumwertung solcher Gewinne stand im sachlichen Zusammenhang mit der allgemeinen Entwertung der Reichsmark nach dem militärischen und wirtschaftlichen Zusammenbruch. Da das Währungsrecht zur Wiederherstellung der Finanzordnung insgesamt neu zu regeln war und die Besatzungsmacht als Währungsgesetzgeber hierbei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, lag in der Nichtberücksichtigung der nach früherem Recht entstandenen kriegs- und spekulationsbedingten Reichsmarkforderungen kein als Diskriminierung zu mißbilligendes Sonderopfer, das der entschädigungslosen Enteignung eines rechtlich geschützten Vermögensbestands gleichkäme. Vielmehr gab es in der durch verbreitete Knappheit finanzieller Mittel und einen besonderen Bedarf an Aufbauinvestitionen geprägten Nachkriegssituation sachlich vertretbare Gründe dafür, Kriegs- und Spekulationsgewinne ohne Ansehen der Person generell von der Umwertung auszuschließen. Dem entspricht, daß in § 1 Abs. 3 Nr. 5 AuslLeistG Ausgleichsleistungen für Gläubigerverluste "im Zusammenhang" mit der Neuordnung des Geldwesens ausgeschlossen wurden (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 31, 38).
b) Stand demgegenüber die Versagung von Umwertungsansprüchen im Einzelfall nicht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens, sondern war der währungsrechtliche Zugriff auf das Vermögen nur vorgeschoben, um dem Kontoinhaber willkürlich Vermögen zu entziehen, kann grundsätzlich der Tatbestand unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllt sein. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, wobei die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben muß (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 [90] m. w. N. = ZOV 1996, 436). Ob unlautere Machenschaften in diesem Sinne auch dann in Betracht kommen, wenn die DDR-Behörden von einem den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang herstellenden Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht manipulativ abgewichen sind, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Der Senat kann zugunsten der Kl. davon ausgehen, daß auch unter solchen Umständen der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme unlauterer Machenschaften bereits daran, daß das Klagevorbringen und der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen in der dargelegten Weise manipulativen Zugriff auf das Uraltguthaben der Kl. ergeben.
Das Erlöschen von Reichsmarkguthaben, die aus Kriegs- oder Spekulationsgewinnen entstanden waren und deshalb als nicht rechtmäßig erworben galten, war entsprechend den Vorgaben der DWK Verordnung und des sie bestätigenden SMAD Befehls Nr. 111/1948 in den einschlägigen DDR-Vorschriften geregelt. Nach den Richtlinien vom 30. August 1951 (a. a. O.) unterlagen Reichsmarkguthaben dann der Überprüfung, "wenn Umstände auf den nicht rechtmäßigen Erwerb schließen lassen" oder wenn bestimmte Beträge überschritten wurden (§ 1). Die Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs oblag einer beim Finanzamt zu bildenden Kommission, die aus dem Leiter des Finanzamts, einem von dem Leiter der Landesfinanzdirektion ernannten Vertreter des Finanzamts (Preisstelle), einem Vertreter des FDGB und einem von der Gemeindevertretung gewählten Bürger mit entsprechenden wirtschaftlichen Kenntnissen bestand (§ 2). Die Konteninhaber hatten dem Finanzamt die Rechtmäßigkeit des Erwerbs durch näher bestimmte Angaben schriftlich nachzuweisen (§ 5). Nach Überprüfung erhielten sie einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe des als rechtmäßig erworben anerkannten so-wie desjenigen Reichsmarkbetrags, der als unrechtmäßig erworben galt (§ 6). Gegen den ablehnenden Bescheid stand den Betroffenen das Rechtsmittel des Einspruchs bei der Landesfinanzdirektion zu (§ 10).
Dem hinsichtlich unlauterer Machenschaften unsubstantiierten Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß von den genannten Vorschriften zu Lasten der Rechtsvorgänger der Kl. abgewichen wurde. Die Kl. be haupten zwar, die Nichtumwertung des Uraltguthabens habe dem Zweck gedient, das Holzhandelsunternehmen ihrer Rechtsvorgänger zu schädigen, doch sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen derart manipulativen Zugriff auf das Vermögen weder vorgetragen noch aus den Akten er sichtlich. Die Nichtumwertung des Reichsmarkguthabens beruhte offenbar darauf, daß die Rechtsvorgänger der Kl. den rechtmäßigen Erwerb ih-res Vermögens nicht nachweisen konnten. Dafür spricht die Begründung des Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juni 1954, wonach die beantragte Umwertung im Einklang mit den Vorgaben des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 deswegen abgelehnt wurde, weil das Uraltguthaben durch kriegskonjunktur- und spekulationsbedingte Gewinne entstanden sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, daß es bei der Entscheidung über die Umwertung des Reichsmarkguthabens angesichts der die einschlägigen Rechtsvorschriften tragenden ideologischen Grundvorstellungen "nicht mit rechten Dingen" zugegangen ist.
Auf unlautere Machenschaften deutet auch nicht die Tatsache hin, daß die Einspruchsentscheidung des Rats des Bezirks vom 13. Oktober 1953, durch die insgesamt 282.335 RM zur Umwertung freigegeben wurden, nach einer Eingabe der Rechtsvorgänger der Kl. an den Präsidenten der Volkskammer aufgrund der in diesem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juni 1954 mitgeteilten Weisung "verbösert" wurde. Al-lein daraus, daß eine den maßgebenden Rechtsvorschriften widersprechende Verwaltungsentscheidung über die Umwertung des angemeldeten Uraltguthabens auf die Eingabe der Rechtsvorgänger der Kl. zu ihrem Nachteil korrigiert wurde, ergibt sich kein manipulativer Vermögenszugriff im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.