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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 29.0425.08.2005ZOV 2005, 380

VermG § 6 Abs. 1 bis 4, 8; URüV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Unternehmensrückgabe; Überprüfung der Rückgabe; werbend tätiges Unternehmen; Unternehmensliquidation

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1, der ein Unternehmen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegeben worden ist, begehrt - anfangs zusammen mit den Kl. zu 2 und zu 3 - die Anpassung der Unternehmensrückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes. Das Unternehmen, das früher der Heinrich F. KG gehörte, wurde 1972 in Volkseigentum überführt. Gesellschafter der KG waren seinerzeit Charlotte F. zu 35,8 % und der Staat zu 64,2 %. Frau F. bekam eine Entschädigung von insgesamt 42.599 M. Ab 1975 wurde das Unternehmen als VEB T. M., Werk G., Produktionsstätte 23 (Gl.), geführt.

Mit einer im April 1990 abgegebenen Umwandlungserklärung wurde das Unternehmen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes aus dem VEB ausgegliedert und der Kl. zu 1 übertragen. Diese war zu diesem Zweck u. a. von Charlotte F. und ihren Kindern - den Kl. zu 2 und 3 - gegründet worden. Nach Ziffer 9 der Umwandlungserklärung wurde der staatliche Anteil übernommen und eingelöst. Im Protokoll über die Prüfung der zu übernehmenden Vermögenswerte wurde erklärt, daß aus der Abwicklung gegenüber der Kl. zu 1 eine Forderung in Höhe von 1.370.343,55 M bestehe. Diese Forderung wurde in der Folgezeit beglichen. Die Kl. zu 1 wurde im Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen. Unter dem 18. November 1991 stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Kl. "namens und in Vollmacht der Berechtigten" einen Antrag auf Anpassung der Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 8 des Vermögensgesetzes - VermG - i.V.m. § 14 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -. Diesen Antrag beschränkte er später darauf festzustellen, daß eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 8 URüV nicht in Betracht komme, die staatliche Beteiligung nach § 16 URüV abzuwickeln und - soweit "in diesem Zusammenhang erforderlich" - die DM-Eröffnungsbilanz zu berichtigen sei. Die Umstände der Unternehmensrückgabe, die einem Unternehmensrückkauf gleichgekommen sei, müßten überprüft werden. Die Forderung von 1.370.343,55 M müsse rückgängig gemacht werden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen beantragte Charlotte F. im August 1993 zusätzlich, ihre Berechtigung im Hinblick auf das Unternehmen der Heinrich F. KG festzustellen, damit sie sich mit der Beigeladenen über die Rückgabe des Unternehmens auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gütlich einigen könne. Daraufhin stellte das Landesamt mit Bescheid vom 1. November 1993 fest, daß die Heinrich F. KG i.L. rückgabeberechtigt nach § 6 Abs. 1 a VermG und die Rückübertragung des Unternehmens auf die Kl. zu 1 gemäß Vereinbarung vom 10. April 1990 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 wirksam sei; Gesellschafter der Berechtigten seien Charlotte F. mit 35,8 % und die Beigeladene mit 64,2 %. Das Landesamt setzte das Rückübertragungsverfahren zum Zwecke der gütlichen Einigung vorläufig aus.

Im Jahre 1994 verstarb Charlotte F. und wurde von den Kl. zu 2 und 3 beerbt. Am 21. Oktober 1997 wurde von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, daß die Kl. zu 1 gemäß § 57 D-Markbilanzgesetz als aufgelöst gelte und die Kl. zu 2 und 3 Liquidatoren seien. Nachdem eine gütliche Einigung mit der Beigeladenen gescheitert war, weil diese nicht bereit war, den von der Kl. zu 1 entrichteten Betrag von 1.370.343,55 M zurückzuzahlen, erließ das Landesamt unter dem 3. November 1998 einen Bescheid, mit dem - unter 1. - die staatliche Beteiligung der Beigeladenen an der ehemaligen Heinrich F. KG gelöscht wurde und - unter 2. - die Kl. zu 2 und 3 verpflichtet wurden, 44.300 DM sowie - unter 3. - den 1972 erhaltenen Ablösebetrag in Höhe von umgerechnet 21.299,50 DM an die Beigeladene zurückzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Kl. zu 2 und 3 nach § 6 Abs. 5 c Satz 2 VermG die Löschung der staatlichen Beteiligung verlangen könnten und daher die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung nach Umrechnung in Höhe von 44.300 DM zurückzahlen müßten. Dasselbe gelte nach § 8 Abs. 1 URüV für den wegen der Schädigung zugeflossenen Geldbetrag. Im übrigen hätten die Kl. zu 2 und 3 kein zusätzliches Kapital in das Unternehmen eingebracht. Der zurückgeforderte Betrag sei nicht nach vermögensrechtlichen Vorschriften zu erstatten; es habe sich um Aufwendungen im normalen Geschäftsbetrieb gehandelt. Dagegen haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides und die Verpflichtung des Bekl. begehrt haben, ihren Anspruch auf Rückzahlung des umstrittenen Betrages in Höhe von 1.370.343,55 M, umgerechnet 685.171,77 DM, auf der Grundlage einer Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes festzustellen. Sie haben sich im wesentlichen darauf berufen, daß das Unternehmen der Sache nach zurückgekauft worden sei. Hinsichtlich der vormaligen staatlichen Beteiligung müsse nach § 6 Abs. 5 c VermG i.V.m. § 16 URüV verfahren werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich unmittelbar aus § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG. Diese Verpflichtung scheitere auch nicht daran, daß unstreitig ein Betrag von 1.370.343,55 M entrichtet worden sei. Hierbei handele es sich nach dem Vortrag der Kl. um Zahlungen für die Übernahme von Umlaufmittelbeständen. Daß mit diesem Betrag auch die Rückzahlung der staatlichen Beteiligung abgegolten worden sei, sei daher nicht anzunehmen. Die Kl. könnten auch nicht die Verpflichtung des Bekl. verlangen, die Rückgabe des Unternehmens nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zu überprüfen und festzustellen, daß sie einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrages in Höhe von 1.370.343,55 M hätten. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 6 Abs. 8 VermG. Wenn ein Unternehmen wie das der Kl. zu 1 seine werbende Tätigkeit endgültig eingestellt habe, bleibe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum für eine Überprüfung und Anpassung an das Vermögensgesetz. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit dem Zweck der Ausgleichszahlungen nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG begründe, ergebe sich für den vorliegenden Fall keine andere Wertung; denn der Anspruch nach § 6 Abs. 8 VermG habe keine Wiedergutmachungsfunktion, sondern solle die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens erhalten. Im übrigen stehe

wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit dem Zweck der Ausgleichszahlungen nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG begründe, ergebe sich für den vorliegenden Fall keine andere Wertung; denn der Anspruch nach § 6 Abs. 8 VermG habe keine Wiedergutmachungsfunktion, sondern solle die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens erhalten. Im übrigen stehe dieser Anspruch nur dem umgewandelten Unternehmen zu, so daß die Kl. zu 2 und 3 ohnehin nicht antragsberechtigt seien. Ein Anspruch auf Rückzahlung des begehrten Betrages ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG; denn die Kl. hätten ihren Antrag auf eine Überprüfung und Anpassung beschränkt mit der Folge, daß über einen Antrag auf Rückgabe nach § 6 Abs. 6 VermG nicht zu entscheiden gewesen sei. Darüber hinaus bestehe der Anspruch aber auch der Sache nach nicht, weil sowohl die Berechtigung der ehemaligen Heinrich F. KG als auch die Wirksamkeit der Umwandlung des Unternehmens durch die Vereinbarung vom 10. April 1990 bestandskräftig festgestellt worden seien.

Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt nur noch die Kl. zu 1 (im folgenden: die Kl.) ihr Begehren weiter, das sie - wie sie in der Revisionsverhandlung klargestellt hat - auf die Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 685.171,77 DM beschränkt. Sie steht auf dem Standpunkt, daß die Liquidation des Unternehmensträgers einer Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG nur insoweit entgegenstehe, als es um Leistungen gehe, welche die Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichern sollten. Im übrigen vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und beruft sich für ihren Rückzahlungsanspruch auf § 14 Abs. 4 Satz 3 URüV. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn die Auflösung des Trägers des zurückgegebenen Unternehmens schließt die Anwendung des § 6 Abs. 8 VermG nicht in jeder Hinsicht aus. Dies führt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO im Umfang des Revisionsantrages zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil die bisher festgestellten Tatsachen nicht ausreichen, um abschließend über den mit der Klage verfolgten Anspruch zu entscheiden. 1. Nach § 6 Abs. 8 VermG kann der Berechtigte in den Fällen, in denen ein Unternehmen bereits nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes zurückgegeben worden ist, verlangen, daß die Rückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Ansprüche der Kl. aufgrund dieser Vorschrift nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie sich in Auflösung befindet. Zwar beruft sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52 = ZOV 2003, 125). Die Ausführungen dieses Urteils versteht der erkennende Senat jedoch nicht in dem umfassenden Sinn, den sie nach dem der Entscheidung beigegebenen zweiten Leitsatz zu haben scheinen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist ein Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - (BVerwGE 95, 1 [6] = ZOV 1994, 133). Dort ist entschieden worden, daß Ausgleichsansprüche wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG werbend tätigen Unternehmen vorbehalten seien, weil das Ziel dieser Ansprüche, die Überlebensfähigkeit reprivatisierter Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen sicherzustellen, nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr erreichbar sei. Der erkennende Senat hat deshalb in einem weiteren Beschluß vom 2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50) solche Ausgleichsforderungen folgerichtig auch dann ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen eines Anpassungsbegehrens geltend gemacht werden. Grund des Ausschlusses war also auch hier nicht der Umstand, daß die Leistungen aufgrund eines Anpassungsbegehrens beansprucht wurden, sondern daß sich der mit ihrer Gewährung verfolgte Zweck nicht mehr verwirklichen ließ. Dieser Rechtsprechung und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen ist der 8. Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002, das ausschließlich solche Ausgleichsansprüche zum Gegenstand hatte und darüber hinaus einen Unternehmensträger betraf, über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, ausdrücklich beigetreten. Er hat allerdings in diesem Zusammenhang und im zweiten Leitsatz seiner Entscheidung generell formuliert, daß es keinen Anspruch auf eine Überprüfung und Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG gebe, wenn ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit endgültig eingestellt habe. Dies hat er mit dem Argument untermauert, daß eine Anpassung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Wertung des § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG widerspreche. Die generalisierenden Ausführungen zu § 6 Abs. 8 VermG haben demnach offenbar die besondere Situation eines Unternehmens in der Gesamtvollstreckung im Auge. Weil bei solchen Unternehmen der Restitutionsanspruch nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG den Regeln der Gesamtvollstreckung

ckungsverfahrens der Wertung des § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG widerspreche. Die generalisierenden Ausführungen zu § 6 Abs. 8 VermG haben demnach offenbar die besondere Situation eines Unternehmens in der Gesamtvollstreckung im Auge. Weil bei solchen Unternehmen der Restitutionsanspruch nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG den Regeln der Gesamtvollstreckung unterliegt, will der 8. Senat die Möglichkeit einer Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG vollständig ausschließen, um eine Besserstellung von Berechtigten zu vermeiden, die ihr Unternehmen bereits nach dem Unternehmensgesetz zurückerhalten haben.

Diese Wertung erfaßt den Fall einer "bloßen" Liquidation, der hier im Streit steht, nicht. Bei solchen Unternehmen ist es nicht gerechtfertigt, undifferenziert jeglichen Anspruch nach § 6 Abs. 8 VermG zu versagen; denn das erklärte Ziel der Überprüfung und Anpassung nach dieser Vorschrift besteht darin zu vermeiden, daß die Personen, die nach dem Unternehmensgesetz der DDR ihr Eigentum zurückerhalten haben, gegenüber denen, die einen Anspruch nach § 6 VermG erheben können, benachteiligt werden (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 8; Bernhardt, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 VermG Rn. 254). Diese mit der Anpassung angestrebte Gleichbehandlung kann nur insoweit verweigert werden, als die jeweiligen vermögensgesetzlichen Rückgabebedingungen - wie die in dem Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.) behandelten Ausgleichsleistungen - ein werbendes Unternehmen voraussetzen. Im übrigen bleibt § 6 Abs. 8 VermG anwendbar; denn der Anpassungsantrag ist teilbar (vgl. § 14 Abs. 2 URüV) und kann sogar nach dem erklärten Willen des Verordnungsgebers auf die Überprüfung einzelner Teile der Rückgabe beschränkt werden (vgl. BRDrucks. 283/91 S. 48; Leitfaden Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz vom 8. Dezember 1992, Abschnitt 9.3). Das Argument, für eine Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG sei kein Raum mehr, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens eingestellt sei, weil dann in der Sache "nichts mehr anzupassen sei", trifft demnach nur auf solche Rückgabemodalitäten zu, welche ausschließlich die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen wollen, nicht aber auf diejenigen, die durch die Wiedergutmachung geprägt sind und bei deren Anpassung die ausgleichende Gerechtigkeit im Vordergrund steht. Zwar läßt sich nicht von der Hand weisen, daß auch solche Rückgabebedingungen zugleich dem Ziel der Überlebensfähigkeit des Unternehmens verpflichtet sind. Dieses Ziel steht jedoch - anders als bei den einer Subventionierung gleichkommenden Ausgleichsleistungen - nicht so im Vordergrund, daß es den vollständigen Ausschluß der angestrebten Gleichbehandlung rechtfertigen könnte. Auch der Umstand, daß bei dauerhaft nicht mehr werbend tätigen Unternehmen die mit der Überprüfung angestrebte Verbesserung der Rückgabebedingungen nicht mehr dem Unternehmen selbst, sondern nur noch den Gesellschaftern des Unternehmensträgers zugute kommt, steht der Anwendung des § 6 Abs. 8 VermG nicht entgegen; denn die Gesellschafter sind bei einer Unternehmensschädigung regelmäßig die mittelbar und damit die wirtschaftlich Geschädigten, denen gegenüber die Wiedergutmachung durchaus ihren Sinn erfüllt. Schließlich stünde es auch nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, allein aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nicht mehr werbend tätige Unternehmen von einem Anpassungsverlangen auszuschließen, etwa mit der Begründung, daß der Aufwand einer solchen rechtlichen Neubewertung einer bereits abgeschlossenen Rückübertragung nur dann vertretbar sei, wenn sie im Sinne des "Aufbaus Ost" geeignet sei, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu stärken. Eine solche Argumentation würde den Zweck der Anpassung einseitig auf gesamtwirtschaftliche Zwecke reduzieren, ohne dem gesetzlich anerkannten Interesse des Restitutionsberechtigten auf eine Gleichbehandlung mit Rückübertragungen unter Herrschaft des Vermögensgesetzes Rechnung zu tragen. Die nach einzelnen Rückgabebedingungen differenzierende Betrachtungsweise bedeutet allerdings

en Zweck der Anpassung einseitig auf gesamtwirtschaftliche Zwecke reduzieren, ohne dem gesetzlich anerkannten Interesse des Restitutionsberechtigten auf eine Gleichbehandlung mit Rückübertragungen unter Herrschaft des Vermögensgesetzes Rechnung zu tragen. Die nach einzelnen Rückgabebedingungen differenzierende Betrachtungsweise bedeutet allerdings nicht, daß dem Anpassungsberechtigten ein "Rosinenpicken" in dem Sinne erlaubt wäre, daß er ohne weiteres ihm nachteilige Rückgabebedingungen überprüfen und anpassen und andere gegenüber der vermögensrechtlichen Rückgabe günstigere Regelungen bestehen lassen dürfte; denn damit könnte das Ziel der Gleichbehandlung verfehlt werden. Eine Beschränkung des Anpassungsbegehrens setzt daher selbstverständlich voraus, daß die betroffenen Regelungen abteilbar sind, also nicht in einem inneren Zusammenhang mit anderen Rückgabebedingungen stehen. Soweit ein solcher innerer (thematischer) Zusammenhang reicht, erfaßt der Angriff auf eine Einzelregelung notwendigerweise den gesamten Regelungszusammenhang. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Begehren der Kl. nicht ihre Liquidation entgegen. Der zur Rückzahlung verlangte Betrag hat - anders als die genannten Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG - keinen zwingenden Bezug zu einer aktuellen werbenden Tätigkeit, sondern bloße Wiedergutmachungsfunktion. Es soll das zurückgezahlt werden, was nach Auffassung der Kl. aus der Sicht des Vermögensgesetzes zu Unrecht gezahlt worden ist. Zu prüfen bleibt daher, ob der umstrittene Betrag bei einer Rückgabe des Unternehmens nach den Bedingungen des Vermögensgesetzes nicht oder nicht in diesem Umfang hätte entrichtet werden müssen. Ob und inwieweit eine solche Pflicht bestanden hätte, hängt maßgeblich davon ab, welchen Zweck die Zahlung gehabt hat: a) Falls der Betrag, wie die Beigeladene behauptet, der Begleichung übernommener Verbindlichkeiten des VEB gedient hat, schiede ein Anpassungsanspruch aus, weil ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV so zurückzugeben ist, "wie es steht und liegt", also einschließlich der darauf lastenden Verbindlichkeiten. Ein Korrekturbedarf bestünde daher nicht. Ob die Verbindlichkeiten damals zutreffend ermittelt wurden, wäre ohne Bedeutung. b) Ebensowenig gäbe es einen Anpassungsbedarf, wenn - wie die Beigeladene noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - mit dem Geld Warenlieferungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des reprivatisierten Unternehmens bezahlt worden sind. In diesem Falle hätten die Zahlungen von vornherein keinen Bezug zur Unternehmensrückgabe. c) Anders verhielte es sich, träfe die Behauptung der Kl. zu, die Übernahme von Umlaufmitteln sei mit dem Betrag abgegolten worden. Dann hätte es sich in der Tat um einen Kaufpreis für das Unternehmen, nämlich für das dazu gehörende Umlaufvermögen gehandelt. Einen solchen Kaufpreis sieht das Vermögensgesetz nicht vor, so daß eine Rückzahlung des Betrages unabweisbar wäre. Fraglich ist allerdings, ob auch § 14 URüV, der die Einzelheiten der Anpassung regelt, dies vorsieht. Von seiner Rechtsfolge her kommt insoweit allein § 14 Abs. 4 Satz 3 URüV in Betracht, wonach Gegenleistungen des Berechtigten nach Umrechnung in DM zurückzugewähren sind. Zu klären ist daher, ob mit "Gegenleistungen" in diesem Sinne auch Entgelte gemeint sind, die für das übernommene Unternehmen entrichtet worden sind. Nach den Motiven zur Unternehmensrückgabeverordnung regelt die Vorschrift, "in welchem

4 Satz 3 URüV in Betracht, wonach Gegenleistungen des Berechtigten nach Umrechnung in DM zurückzugewähren sind. Zu klären ist daher, ob mit "Gegenleistungen" in diesem Sinne auch Entgelte gemeint sind, die für das übernommene Unternehmen entrichtet worden sind. Nach den Motiven zur Unternehmensrückgabeverordnung regelt die Vorschrift, "in welchem Verhältnis die nach dem Unternehmensgesetz berechneten und vom Berechtigten bereits getilgten Verbindlichkeiten umzurechnen sind" (BRDrucks. 283/91, S. 50). Dies könnte - wie der Bekl. meint - darauf hindeuten, daß der Verordnungsgeber unter Gegenleistungen den nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Unternehmensgesetzes zurückgezahlten Ablösungsbetrag für die früheren Kapitaleinlagen oder den rückerstatteten Kaufpreis und allenfalls noch den Kaufpreis für den staatlichen Anteil nach § 19 Abs. 2 des Unternehmensgesetzes verstanden hat. Eine solche Beschränkung der Rückzahlungsverpflichtung würde jedoch dem Sinn des Anpassungsverfahrens gerade in den Fällen nicht gerecht werden, in denen über diese im Unternehmensrecht der DDR vorgesehenen Beträge hinaus ein Kaufpreis entrichtet werden mußte. Um dem Zweck des § 6 Abs. 8 VermG Rechnung zu tragen, dem auch § 14 URüV verpflichtet ist, ist es daher geboten, den Begriff "Gegenleistungen" im Einklang mit Bernhardt (a.a.O. Rn. 268) im umfassenden Sinn zu verstehen und darunter alle Leistungen zu subsumieren, die für die Übernahme des Unternehmens im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gezahlt worden sind. Ein solcher Anspruch dürfte jedoch nicht isoliert verfolgt werden; ansonsten könnte es zu dem erwähnten "Rosinenpicken" kommen, das bei der Anpassung nach § 6 Abs. 8 VermG vermieden werden muß. Träfe es zu, daß ein erheblicher Betrag für Umlaufmittel entrichtet wurde, ist es nicht von vornherein fernliegend, daß diesem Betrag ein entsprechender Unternehmenswert gegenüber stand, und darüber hinaus nicht auszuschließen, daß sich die Vermögenslage des Unternehmens im Sinne des § 6 Abs. 3 VermG wesentlich verbessert hatte. Dürfte der Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf den Anspruch auf Rückzahlung der bei Übernahme des Unternehmens gezahlten Summe beschränkt werden, könnte dies zur Folge haben, daß das bei der Rückgabe nach dem Unternehmensgesetz als Entgelt Geleistete zurückgefordert werden könnte, obwohl das Unternehmen inzwischen erheblich werthaltiger ist, was bei einer Rückgabe nach den Bedingungen des Vermögensgesetzes zu einer Ausgleichsverbindlichkeit geführt hätte. Ein solches Ergebnis ist nicht tragbar. Die Anpassung würde nicht zur Gleichbehandlung, sondern zu einer Privilegierung früherer Rückgaben führen. Richtigerweise setzt daher eine Rückzahlung von "Kaufpreisen" die Prüfung voraus, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 6 Abs. 3 VermG bei einer Rückgabe nach dem Vermögensgesetz entstanden wäre. Eine Rückzahlung des Kaufpreises kommt demnach nur in Betracht, wenn der Berechtigte gleichzeitig mit der Ausgleichsverbindlichkeit belastet wird, die bei einer Rückübertragung nach den Bedingungen des Vermögensgesetzes entstanden wäre. Unbeschränkt ist der Rückzahlungsanspruch des Anpassungsberechtigten nur, wenn keine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage feststellbar ist. d) Soweit es schließlich der Bekl. für möglich hält, daß es sich bei der gezahlten Summe um den Ausgleich einer Überkapitalisierung nach § 19 Abs. 3 des Unternehmensgesetzes handeln könnte, gilt das unter c) Ausgeführte verstärkt. Eine solche

ch des Anpassungsberechtigten nur, wenn keine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage feststellbar ist. d) Soweit es schließlich der Bekl. für möglich hält, daß es sich bei der gezahlten Summe um den Ausgleich einer Überkapitalisierung nach § 19 Abs. 3 des Unternehmensgesetzes handeln könnte, gilt das unter c) Ausgeführte verstärkt. Eine solche Ausgleichsleistung weist eine deutliche Parallele zu einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 6 Abs. 3 VermG auf. Deshalb würde sich eine Verrechnung mit einem gegebenenfalls nach § 6 Abs. 3 VermG auszugleichenden Betrag geradezu aufdrängen. Auch bei dieser Sachverhaltsvariante wäre es demnach unabweisbar, der Frage nachzugehen, ob eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage im Sinne des § 6 Abs. 3 VermG eingetreten ist. Zusammenfassend ergibt sich somit: Nur wenn und soweit das Geld für Umlaufmittel oder als Ausgleich einer Überkapitalisierung gezahlt worden sein sollte, ist ein Rückzahlungsanspruch nach § 6 Abs. 8 VermG i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 3 URüV möglich, der allerdings nur im Gegenzug zur Übernahme einer eventuellen Ausgleichsverbindlichkeit nach § 6 Abs. 3 VermG zugesprochen werden dürfte.

Da das Verwaltungsgericht lediglich ausgeschlossen hat, daß mit dem von der Kl. geleisteten Betrag die staatliche Beteiligung abgegolten werden sollten, aber im übrigen keine Feststellungen zur Zweckbestimmung des Betrages getroffen hat, ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Die Vorstellung der Beigeladenen, der Senat könne den unter den Beteiligten umstrittenen Rechtsgrund der von der Kl. beglichenen Forderung eigenständig anhand der zu den Akten gereichten Bilanzen ermitteln, geht an den Befugnissen eines Revisionsgerichts vorbei. Obwohl es zutrifft, daß das Verfahren nach § 6 Abs. 8 VermG auf die rechtliche Anpassung beschränkt ist und nicht dazu dient, einzelne Wertansätze der Bilanzen in der Art eines Wiederaufgreifens des 1990 durchgeführten Verwaltungsverfahrens einer Prüfung auf ihre Richtigkeit hin zu unterziehen, ist hier mit der Feststellung des Zwecks der von der Kl. geleisteten Zahlungen eine Ermittlungstätigkeit gefordert, die der Tatsacheninstanz vorbehalten ist. Demgemäß muß der Rechtsstreit im Umfang des im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Klageantrages zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.