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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 25.9626.06.1997GE 1997, 1109; ZOV 1997, 355

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unerlaubte Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; Missbrauch der Befugnisse des staatlichen Verwalters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die durch Enteignungsvorschriften nicht gedeckte Inanspruchnahme eines Grundstücks zu dem Zweck, aus staatlichen Mitteln finanzierte Investitionen in das Grundstück nachträglich zu sichern, beruhte auf unlauteren Machenschaften, wenn durch die Enteignung ein vorangegangener Mißbrauch der Befugnisse des staatlichen Verwalters fortgesetzt und vertieft wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. war Eigentümerin eines mit einer Villa und Nebengebäuden bebauten Grundstücks sowie des angrenzenden unbebauten Grundstücks in Berlin-Karlshorst. Nach 1945 wurden die beiden Grundstücke zunächst von den sowjetischen Streitkräften genutzt. Seit 1952 standen sie in vorläufiger staatlicher Verwaltung der KWV Berlin Lichtenberg. Im Jahre 1967 wurde auf Ersuchen des Rats des Stadtbezirks Lichtenberg im Grundbuch der Verwaltervermerk eingetragen: "In Schutz und vorläufiger Verwaltung gemäß § 2 der VO (Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten) vom 4.9.1952 (VOBl I S. 445) des Büros des Ministerrates, Bereich Betriebe u. Einrichtungen, Grundstücksverwaltung Niederschönhausen". Zugleich wurde das Büro des Ministerrats zum treuhänderischen Verwalter der Grundstücke bestellt; dem erteilten Verwaltungsauftrag zufolge war der Treuhänder "berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung und planmäßigen Nutzung des Treuhandvermögens erforderlich sind. Dazu gehören auch die Vermietung und Verpachtung des Treuhandvermögens, nicht jedoch die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks". Seitdem wurden die Grundstücke für Zwecke des Ministerrats, u.a. als Dienstwohnung für politische Funktionsträger, genutzt.

Im Juni 1974 beantragte der - nunmehr als "Versorgungseinrichtung Niederschönhausen zur Gästebetreuung und Verwaltung von Wohnobjekten, Einrichtung des Ministerrats der DDR" bezeichnete - staatliche Verwalter die Enteignung der Grundstücke mit der Begründung, in den Jahren 1967 bis 1972 seien für die Instandhaltung des Gebäudes rund 260.000 M sowie zur repräsentativen Gestaltung des Gebäudes und des Gartens "im Interesse des Nutzers" über 90.000 M aus staatlichen Haushaltsmitteln aufgewendet worden; auch in Zukunft würden die Ausgaben die Einnahmen weit übersteigen. Nach Eintragung der beiden Grundstücke in das Register der Aufbaugebiete wurden diese durch Inanspruchnahmebescheid vom 6. März 1975 gemäß § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung) vom 18. Dezember 1950 (VOBl für Groß-Berlin Teil I S. 379) enteignet und in Volkseigentum überführt; als Rechtsträger wurde die Versorgungseinrichtung Niederschönhausen bestimmt. Als Entschädigung der Kl. wurde mit Feststellungsbescheid vom 6. November 1980 der Betrag von 55.850 M festgesetzt, der einer Wertermittlung des Magistrats von Groß-Berlin aus dem Jahre 1974 entsprach. Nach einer "Abrechnung über die staatlich verwaltete Geldentschädigung für Berechtigte mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der BRD und Westberlin" vom 27. Oktober 1981 wurden dem Entschädigungsbetrag Zinsen seit der Inanspruchnahme in Höhe von 15.265,60 M hinzugerechnet und der nach Abzug von grundstücksbezogenen Forderungen der Sparkasse der Stadt Berlin sowie des Verwalters verbleibende Betrag von 35.937,16 M auf ein Konto des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR bei der Staatsbank überwiesen. Eine Auszahlung an die Kl. unterblieb.

Der Antrag der Kl., ihr die beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz (VermG) zurückzuübertragen, blieb im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg. In den Gründen des Widerspruchsbescheids heißt es, daß die Enteignung gegen eine Entschädigung erfolgt sei, bei deren Festsetzung die Kl. gegenüber DDR-Bürgern in gleicher Lage nicht benachteiligt worden sei; unlautere Machenschaften lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1995 (ZOV 1996, 442) stattgegeben und den Bekl. zur Rückübertragung der Grundstücke an die Kl. verpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Bekl., mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bekl. ohne Verletzung von Bundesrecht verpflichtet, der Kl. die enteigneten Grundstücke zurückzuübertragen. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, daß die Enteignung auf unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) beruhte.

Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft setzt keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfaßt wird grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, neben rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen z.B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipula-tiver Enteignungen. Eine solche manipulative Enteignung ist anzunehmen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Ei-gentum an dem Vermögenswert zu erlangen; sie liegt auch dann vor, wenn die Manipulation darin besteht, daß der wahrheitsgemäß angegebe-ne Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tat-bestands nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53).

Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze und Maßstäbe die Inanspruchnahme der Grundstücke der Kl. zu Recht als mangels Rechtsgrundlage manipulative Enteignung gewertet. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen diente die Enteignung dem Zweck, die Investitionen, die in der Vergangenheit aus staatlichen Haushaltsmitteln auf pri-vatem Grund getätigt worden waren und den Grundstückswert überstiegen, nachträglich dem Staatsvermögen gutzubringen; daß zur Überschuldung führende Instandsetzungsaufwendungen auch in Zukunft anfallen würden, sei zwar in der Begründung des ersten Antrags auf Inanspruchnahme angegeben, aber erkennbar nur vorgeschoben gewesen, da weitere Baumaßnahmen weder angestanden hätten noch in der Folgezeit durchgeführt worden seien. Für die damit anzunehmende Enteignung allein zum Zweck der nachträglichen Sicherung bereits verausgabter Haushaltsmittel gab es offenkundig keine rechtliche Grundlage.

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht das manipulative Element im Ergebnis zu Recht darin gesehen, daß der staatliche Verwalter durch Herbeiführung einer "faktischen" Überschuldung des Grundstücks willkürlich einen Enteignungsgrund geschaffen hatte, der eine Enteignung auch vor Durchführung der staatlich finanzierten Baumaßnahmen nicht gerechtfertigt hätte. Das mit den Baumaßnahmen auf den Grundstücken der Kl. verfolgte Ziel, eine Einrichtung für Bedürfnisse des DDR-Ministerrats und zur Wohnungsversorgung politischer Funktionsträger zu schaffen, ließ sich auf der Grundlage der Aufbauverordnung nicht verwirklichen, da ein derartiges Vorhaben durch den Normzweck, einen planmäßigen Aufbau Berlins nach den "Grundsätzen des Städtebaues" sicherzustellen (vgl. §§ 2 und 5 der Aufbauverordnung), selbst bei großzügigem Verständnis nicht mehr gedeckt war. Anders mochte dies allenfalls nach der Anweisung des Stadtbauamts über die Erweiterung der Anwendung der Aufbauverordnung vom 2. Mai 1959 (Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin, Ausgabe vom 6. Juni 1959, S. 5) zu beurteilen sein, die in Abschnitt II Abs. 2 Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen auch dann für zulässig erklärte, wenn ein "Rechtsträger von Volkseigentum" ein Grundstück für die Durchführung von Baumaßnahmen dringend benötigte. Abgesehen davon, daß ein derart dringender Bedarf hinsichtlich der umstrittenen Grundstücke weder geltend gemacht noch ersichtlich war, waren jedoch die formellen Voraussetzungen dieser erweiternden Regelung nicht erfüllt, bevor die staatliche Verwaltung der Versorgungseinrichtung Niederschönhausen übertragen wurde; bei Übernahme der staatlichen Verwaltung durch die Versorgungseinrichtung und deren Eintragung als Rechtsträger waren demgegenüber die baulichen Maßnahmen auf den Grundstücken bereits verwirklicht, und zwar durch einen staatlichen Verwalter, der nur zur Vermietung und Verpachtung des Grundstücks, nicht aber zu dessen Veräußerung oder Belastung befugt war; deswegen greift auch die Aufklärungsrüge der Revision nicht durch. Da bei Durchführung der Baumaßnahmen auch die Zweite Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl DDR II S. 641) noch nicht erlassen war, die eine Inanspruchnahme von Grundstücken u.a. zur Sicherung des Um- und Ausbaues ermöglichte, wenn diese Maßnahmen mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung übereinstimmten sowie in den Volkswirtschaftsplan aufgenommen waren und der Eigentümer "nicht in der Lage oder nicht bereit ist, diese notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen" (§ 3), fehlte es bis zur Vollendung der Baumaßnahmen an einer Rechtsgrundlage, die eine Enteignung zu diesem Zweck zugelassen hätte. Es lag deshalb nicht nur ein versehentliches Unterbleiben einer an sich nach DDR-Recht möglichen Inanspruchnahme der Grundstücke vor, demzufolge deren formelle Gesetzwidrigkeit durch die nachträgliche Enteignung gleichsam hätte "legalisiert" werden können. Vielmehr war während der Durchführung der Baumaßnahmen zu keiner Zeit eine Rechtsgrundlage vorhanden, auf die eine Enteignung der Kl. hätte gestützt werden können. Daß es nach 1974 einer Enteignung bedurft hätte, um die künftige Verwendung der Grundstücke für öffentliche Zwecke sicherzustellen, ist schon deshalb auszuschließen, weil diese Zweckbestimmung aufgrund der angeordneten treuhänderischen Verwaltung offenkundig ungefährdet war.

Die von keiner Rechtsgrundlage gedeckte Enteignung der Kl. stellt sich damit als Fortsetzung und Vertiefung des Unrechts dar, das darin bestand, daß sich der staatliche Verwalter mit der Vornahme der vom Büro des Ministerrats im Jahre 1974 auf rund 350.000 M bezifferten Investitionen in die unter vorläufiger Verwaltung stehenden Grundstücke die Stellung eines Eigentümers angemaßt und damit die ihm eingeräumten Verwalterbefugnisse mißbraucht hatte. Mit ihrem Zweck, die in der Vergangenheit als verlorene Zuschüsse investierten staatlichen Mittel "zu retten", kommt die Inanspruchnahme der Grundstücke im Ergebnis der Übernahme in Volkseigentum aufgrund einer durch den staatlichen Verwalter herbeigeführten Überschuldung gleich. Da der staatliche Verwalter zur Grundstücksbelastung nicht berechtigt war, durfte er diese Beschränkung seiner Befugnisse nicht dadurch umgehen, daß er durch dem Eigentümerinteresse widersprechende Investitionen in die Grundstücke den Grund für ein anschließendes Enteignungsverfahren bewirkte. Wurde gleichwohl aufgrund vorangegangenen Mißbrauchs der Verwalterbefugnisse die Enteignung verfügt, ist diese ihrerseits wegen Machtmißbrauchs als unlautere Machenschaft zu werten.

Daß der derart motivierte Zugriff auf das Eigentum der Kl. manipulativ war und mit einer nur scheinbar gesetzmäßigen Vermögensentziehung bemäntelt wurde, wird durch eine Reihe von Merkwürdigkeiten belegt, die das Verwaltungsgericht festgestellt hat. So wurde die Ausweisung der Grundstücke als Aufbaugebiet und ihre Eintragung in das entsprechende Register von den zuständigen Stellen erst in die Wege geleitet, nachdem die Versorgungseinrichtung unter Hinweis auf die aus staatlichen Mitteln getätigten Investitionen bereits im Juni 1979 die Inanspruchnahme nach Aufbaurecht beantragt hatte; die formellrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen wurden also erst geschaffen, als der faktische Zugriff auf das Eigentum längst erfolgt war. Ferner wurde der darauf im November 1974 gestellte förmliche Antrag auf Inanspruchnahme der Grundstücke mit der Aufbaumaßnahme "Instandsetzung" begründet und als Träger der Aufbaumaßnahme die Versorgungseinrichtung Niederschönhausen bezeichnet; damit wurde zumindest objektiv der unzutreffende Eindruck erweckt, als beabsichtige die Versorgungseinrichtung, im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR die angegebene Aufbaumaßnahme in Zukunft durchzuführen. Schließlich fällt auf, daß die zur Rechtfertigung der Inanspruchnahme von der Versorgungseinrichtung geltend gemachten Aufwendungen von rund 350.000 M bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrags überhaupt nicht berücksichtigt wurden; dies ist, selbst wenn dadurch die Kl. im Entschädigungsverfahren begünstigt wurde, ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, daß bei der Enteignung nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Ob diese Vorgänge und Umstände jeweils für sich genommen die Annahme unlauterer Machenschaften begründen könnten, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestätigt ihre Würdigung im Zusammenhang mit der rechtsgrundlos erfolgten Inanspruchnahme der umstrittenen Grundstücke und der vorangegangenen Überschreitung der Verwalterbefugnisse die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Enteignung nicht nur auf einem Rechtsanwendungsfehler beruhte, sondern in manipulativer Absicht unter Mißbrauch staatlicher Gewalt zu dem Zweck erfolgt ist, einen Zugriff auf das Eigentum der Kl. zu ermöglichen, der bei gesetzmäßiger Anwendung der Enteignungsvorschriften der DDR ausgeschlossen war. Damit ist der Schädigungstatbestand des Eigentumsverlusts aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Große Teile von Karlshorst wurden 1945 von den Sowjets für Einquartierungszwecke zum Sperrgebiet erklärt, allerdings nur bis Anfang der 50er Jahre benutzt. Nach Aufhebung der Beschlagnahme und Räumung hätten die Häuser an die Eigentümer zurückgegeben werden müssen. Das geschah jedoch nicht. Statt dessen wurden die Häuser für die Nomenklatura der DDR mit erheblichen Mitteln aus dem Staatshaushalt instand gesetzt, baulich verändert und modernisiert.

Viele der Villen wurden später zur nachträglichen Absicherung der Investitionen unter formelhafter Bezugnahme auf gesetzliche Enteignungsbestimmungen der DDR enteignet.

In Bonn dachte man, daß man die Karlshorster Villen nicht zurückgeben müsse, weil sie durch "normale" Enteignungen - wie etwa über das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz - enteignet worden waren. Dieser Traum von Klein-Bonn in Karlshorst dürfte aber nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 in vielen Fällen ausgeträumt sein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die durch Enteignungsvorschriften nicht gedeckte Inanspruchnahme eines Grundstücks zum Zweck, aus staatlichen Mitteln finanzierte Investitionen nachträglich zu sichern, sei Machtmißbrauch, wenn durch die Enteignung ein vorangegangener Mißbrauch der Befugnisse des staatlichen Verwalters fortgesetzt und vertieft wurde, entschied das Gericht.