Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Verkauf durch Abwesenheitspfleger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verkauf durch Abwesenheitspfleger als unlautere Machenschaft i. S. von § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beansprucht als Erbin ihres Vaters die Rückübertragung des Eigentums an einem Hausgrundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG -.
Das umstrittene Grundstück gehörte früher den Eltern der Kl., die es als Reichsheimstätte erworben hatten. Nach Kriegsende siedelten sie - offenbar wegen des bevorstehenden Wechsels der Besatzungsmacht - nach Westdeutschland über. Seitdem lebten die Eheleute R. auf dem Grundstück. Im Jahre 1967 erwirkte Herr R. - seine Ehefrau war mittlerweile verstorben - ein Versäumnisurteil des Kreisgerichts B. gegen die Eltern der Kl., mit dem diese zur Zahlung von 3.640 Mark nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1967 verurteilt wurden. Der Verurteilung lag die Behauptung zugrunde, die Eheleute R. hätten von den Eltern der Kl. vor deren Umzug das Grundstück durch privatschriftlichen Vertrag erworben und diesen dafür 3.640 Mark ausgehändigt; danach hätten sie von den Verkäufern nichts mehr gehört. Auf der Grundlage des so erlangten Titels versuchte Herr R. zunächst, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben, um auf diese Weise das Eigentum zu erwerben. Diesen Antrag nahm er später zurück, weil die Zwangsversteigerung wegen des Reichsheimstättenvermerks eine dinglich gesicherte Schuld vorausgesetzt hätte. Er erreichte jedoch unter Schilderung des Sachverhalts die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für die Eltern der Kl. nach § 105 Abs. 1 Buchst. b des Familiengesetzbuches der DDR - FGB - zum Zwecke ihrer Vertretung beim Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück. Dieser Vertrag wurde im Jahre 1969 zwischen dem Pfleger und Herrn R. zum Preis von 4.500 Mark geschlossen; die übernommenen Hypotheken wurden mit 3.000 Mark angerechnet, die Restforderung von 1.500 Mark galt "durch die im Laufe von zwanzig Jahren übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Abzahlung der Hypotheken, Grundsteuer usw.)" als erfüllt. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Drei Tage später starb Herr R. Seine Erbin veräußerte das Grundstück im August 1969 an die Beigeladenen, die nunmehr im Grundbuch eingetragen sind.
Den Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab, weil das Grundstück nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Der Verkauf des Grundstücks durch den Abwesenheitspfleger war eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG, und die Kl. ist daher Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (1). Da das Verwaltungsgericht bisher keine Feststellungen über die Redlichkeit des Grundstückserwerbs durch die Beigeladenen getroffen hat, muß der Rechtsstreit zur Entscheidung über den Restitutionsanspruch an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (2).
1. Der von der Kl. in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG liegt allerdings nicht vor. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, daß ein aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften bestellter Abwesenheitspfleger kein staatlicher Verwalter im Sinne dieser Bestimmung ist (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - VIZ 1998, 255). Damit scheidet eine auf diesen Tatbestand gestützte Berechtigung der Kl. aus.
Der Verlust des von der Kl. beanspruchten Grundstücks ist jedoch auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen. Dieser Schädigungstatbestand erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (st. Rspr. des Senats; vgl. BVerwGE 102, 89 [90]). Diese Voraussetzungen erfüllt wegen des mit ihr verfolgten Zwecks bereits die Pflegschaftsanordnung als solche (a), daneben aber auch und unabhängig davon das durch den Pfleger abgeschlossene Rechtsgeschäft in seiner konkreten Ausgestaltung (b).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat gemäß § 105 Abs. 1 FGB in der Regel als eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmißbrauchs zu beurteilen, wenn sie allein dazu dient, ein Grundstück an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - VIZ 1998, 254). In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an dem für die Berufung des Pflegers notwendigen Fürsorgebedürfnis. Zwar erkennt der hier angewendete § 105 Abs. 1 FGB - anders als § 1911 BGB neben einem persönlichen auch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis an, das die Einrichtung der Abwesenheitspflegschaft rechtfertigen kann. Bezweckt das Rechtsgeschäft jedoch ausschließlich die Befriedigung eines privaten Erwerbsinteresses, kommt ein solches von der Person des Abwesenden losgelöstes Fürsorgebedürfnis von vornherein nicht in Betracht. Die Anordnung der Pflegschaft für die Eltern der Kl. wäre daher nur zulässig gewesen, wenn sie - zumindest auch - in ihrem Interesse geboten war (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 57. Aufl., Rn. 4 zu § 1911 m. w. N.; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rn. 14 ff. zu § 1911). Ein solches Interesse des Abwesenden ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die Pflegschaft ausschließlich der Veräußerung eines ihm gehörenden Vermögenswertes dienen soll und für eine dahingehende Willensrichtung des Eigentümers nichts erkennbar ist. Das gilt verstärkt vor dem Hintergrund der deutschen Teilung und der dadurch bedingten "künstlichen" Abwesenheit, die ausschließlich dadurch hervorgerufen wurde, daß Reisen verhindert und Informationen bewußt abgeschnitten wurden. Ein - wohlverstandenes - Eigeninteresse des Pfleglings an einem solchen Rechtsgeschäft und damit ein persönliches Fürsorgebedürfnis wird man ausnahmsweise nur dann anerkennen können, wenn eine bestehende Schuld des Abwesenden beglichen und dadurch möglicherweise weiterer Schaden von ihm abgewendet werden sollte, weil er ein solches Geschäft vernünftigerweise selbst abgeschlossen hätte.
Doch auch in Ansehung solcher in Einzelfällen denkbarer Ausnahmesituationen führt hier nichts an der Annahme eines groben Rechtsbruchs und - da er auf den Erwerb des umstrittenen Vermögenswerts zielte - einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorbei; denn nur wenn festgestanden hätte, daß Herr R. einen Anspruch auf Verschaffung des Kaufgegenstandes hatte, hätte es dem wohlverstandenen Interesse der Eltern der Kl. entsprochen, den Kaufvertrag abzuschließen und die Auflassung zu erklären. Einen solchen Anspruch und eine ihm korrespondierende Rechtspflicht der durch den Pfleger vertretenen Verkäufer des Anwesens gab es jedoch nicht, weil die nach dem Kriege getroffene Vereinbarung - falls es eine solche überhaupt gab - wegen ihrer Formlosigkeit gerade keine Wirkung äußern konnte. Es hätte daher allenfalls einer sittlichen Pflicht der Eltern der Kl. entsprechen können, den vom Käufer später erkannten Mangel zu heilen. Ein die Bestellung des Abwesenheitspflegers rechtfertigendes Fürsorgebedürfnis ließe sich jedoch auch aus einer solchen sittlichen Verpflichtung nicht ableiten, wollte man nicht den Schutzzweck der Formvorschrift für Grundstückskaufverträge unterlaufen. Denkbar ist allerdings, daß eine solche "moralische Komponente" der rechtswidrigen Pflegschaftsanordnung den Vorwurf der unlauteren Machenschaft entfallen läßt, weil diese ein über die bloße Rechtswidrigkeit des Handels hinausgehendes unsittliches Verhalten voraussetzt. Dazu braucht hier aber nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil aus der Sicht des Staatlichen Notariats keine zwingenden Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß die Eltern der Kl. den Eheleuten R. gegenüber überhaupt eine solche, formell unwirksame Verpflichtung eingegangen waren. Der Notar hat sich insoweit allein auf die Angaben des vermeintlichen Käufers verlassen. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, auf die das an gegriffene Urteil Bezug nimmt. Darin befinden sich die maßgeblichen Vorgänge über die Pflegschaftsbestellung, die der Bekl. dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf dessen Anforderung hin in Kopie vorgelegt hat. Die Einsetzung des Pflegers beruhte demnach ausschließlich auf einem Antrag des Rechtsanwalts von Herrn R., dem außer einem Wertgutachten keine weiteren Unterlagen beigefügt waren. Der Notar hätte sich jedoch zumindest den privatschriftlichen Vertrag vorlegen lassen müssen, den Herr R. nach seinem eigenen Vorbringen abgeschlossen haben wollte und der bis heute weder den Behörden noch dem Verwaltungsgericht zugänglich gemacht worden ist, obwohl dazu Anlaß bestanden hätte. Der Notar hat somit einseitig die Partei des Antragstellers ergriffen, obwohl er die Interessen der Abwesenden zu wahren hatte. Auch der Umstand, daß Herr R. einen Titel über die Rückzahlung der Kaufpreisforderung vorweisen konnte, ändert an der Situation nichts; denn diesem Titel lag ein Versäumnisurteil zugrunde, also ein Urteil, das auf einseitigem Vortrag beruhte. Auch im Hinblick darauf wäre das Staatliche Notariat aufgerufen gewesen, die Rechte der Abwesenden zu wahren, anstatt sie durch die Bestellung der Abwesenheitspflegschaft zu unterlaufen. Abgesehen davon war dieser Titel gerade deswegen erlangt worden, weil das Veräußerungsgeschäft fehlgeschlagen war und deshalb der Anspruch auf Rückzahlung des angeblich geleisteten Kaufpreises als begründet angesehen wurde. Dazu hätte aber eine Verwendung des Titels, um die Erfüllung des gescheiterten
ng der Abwesenheitspflegschaft zu unterlaufen. Abgesehen davon war dieser Titel gerade deswegen erlangt worden, weil das Veräußerungsgeschäft fehlgeschlagen war und deshalb der Anspruch auf Rückzahlung des angeblich geleisteten Kaufpreises als begründet angesehen wurde. Dazu hätte aber eine Verwendung des Titels, um die Erfüllung des gescheiterten Rechtsgeschäfts auf dem Umweg über den Abwesenheitspfleger doch noch zu erreichen, in offenkundigem Widerspruch gestanden. b) Eine unlautere Machenschaft liegt aber nicht nur in der Pflegerbestellung, sondern auch in dem mit staatlicher Beihilfe geschlossenen Vertrag. Dieser wurde bewußt so gestaltet, daß Herr R. keine eigentliche Gegenleistung mehr zu erbringen hatte. Da man anscheinend das Motiv dafür - den angeblich in der Vergangenheit entrichteten Kaufpreis -, aus welchem Grund auch immer, nicht benennen wollte, wurden Verrechnungsposten konstruiert, die dem zu zahlenden Kaufpreis entsprachen. Dabei fällt nicht nur auf, daß die in Höhe von 5.140 Mark eingetragenen Hypotheken bei Vertragsschluß angeblich mit genau 3.000 Mark valutierten, während der offene Betrag nur sieben Monate später beim Weiterverkauf des Hauses nur noch 2.055 Mark betragen haben soll; deutlich kommt die Übervorteilung der Abwesenden vor allem darin zum Ausdruck, daß Herrn R. zwar die in der Vergangenheit von ihm getragenen laufenden Lasten des Hauses gutgeschrieben wurden, die ihm im gleichen Zeitraum eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung des Anwesens jedoch keine Berücksichtigung fand.
Waren die Eltern der Kl. somit Opfer einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG, ist die Kl. als deren Rechtsnachfolgerin Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die angegriffenen Entscheidungen müssen demzufolge, soweit sie die Berechtigung verneinen, aufgehoben werden; gleichzeitig muß der Bekl. verpflichtet werden, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen (zur Selbständigkeit einer solchen Teilentscheidung grundlegend Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 BVerwGE 97, 286 [288 f.], zuletzt Urteile vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Demgegenüber kann im Revisionsverfahren nicht abschließend darüber befunden werden, ob die Kl. aufgrund ihrer Berechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückgabe des Grundstücks verlangen kann, weil zunächst geklärt werden muß, ob dies gesetzlich ausgeschlossen ist. In Betracht kommt hier der Rückgabeausschluß des redlichen Erwerbs, wobei nicht die Redlichkeit des Ersterwerbers, sondern die der Beigeladenen als der gegenwärtigen Rechtsinhaber maßgeblich ist (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 PKH 2.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 20). Dazu fehlen Feststellungen der Vorinstanz, weil diese die Berechtigung der Kl. verneint und daher die Frage der Redlichkeit der Beigeladenen ausdrücklich offengelassen hat. Insoweit muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.