Rückübertragungsanspruch
EV Art. 21 und 22; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2; 2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Sparkassengrundstück
Leitsatz
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Die Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum, das einer im Jahre 1946 in der sowjetischen Besatzungszone gegründeten Sparkasse vom Land übertragen worden war, stellt keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung eines bebauten Grundstücks an die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Sparkasse.
Eigentümerin dieses Grundstücks war ursprünglich die Sparkasse T. bis zu ihrer Schließung durch die Verordnung Nr. 2 über Finanzabteilungen in den Stadt- und Landkreisen vom 3. August 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung Mecklenburg Vorpommern 1946 S. 1). Durch diese Verordnung wurde aus den öffentlichen und privaten Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften in Mecklenburg Vorpommern die Landesbank Mecklenburg mit entsprechenden Bankstellen gebildet, auf die die gesamten Vermögenswerte und Schulden übergingen. Mit dem Gesetz über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen vom 30. Oktober 1947 (RBl. 262) wurde dieses Vermögen anschließend auf das Land Mecklenburg übertragen. Das Land übereignete das hier umstrittene Grundstück zum Preis von 60.400 RM an die Kreissparkasse M., die am 7. September 1949 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kreissparkasse, die am 24. April 1946 ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, wickelte die Geschäfte der früheren Stadtsparkassen im Kreise ab, zu denen auch die Sparkasse T. gehörte. Genutzt wurde das Grundstück bereits seit 1945 durch die Deutsche Notenbank, während die Kreissparkasse M. ihre Zweigstelle T. auf einem Grundstück der Deutschen Notenbank (Am M. 10) betrieb. Im Jahre 1951 wurde das umstrittene Grundstück als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Deutschen Notenbank im Grundbuch eingetragen. Dies geschah auf Antrag der Landesregierung Mecklenburg, die sich auf das Gesetz über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank vom 22. März 1950 (GBl. S. 287) und den darin angeordneten Vermögensübergang auf die Deutsche Notenbank bezog.
Mit Bescheid vom 25. Januar 1993 ordnete der Bekl. die Rückübertragung des Grundstücks auf die Sparkasse T. an. Dagegen hat die Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, denn eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes muß zur Aufhebung des Rückübertragungsbescheides des Bekl. und damit zum Erfolg der Klage führen.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Sparkasse T., hatte keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, weil die Kreissparkasse M., von der sie ihr vermeintliches Recht ableitete, ihrerseits nicht Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG war. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Einer solchen Maßnahme war die Kreissparkasse M. seinerzeit nicht ausgesetzt, denn die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum in Rechtsträgerschaft der Deutschen Notenbank war keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Es handelte sich nicht um eine Wegnahme, zu deren Wiedergutmachung die Vorschriften des Vermögensgesetzes geschaffen worden sind, sondern um die anderweitige Zuordnung eines Vermögenswertes innerhalb des staatlichen Bereichs und damit um eine staatsorganisatorische Maßnahme, deren eigentumsrechtliche Folgen durch die Vorschriften des Einigungsvertrages über die Verteilung des öffentlichen Vermögens geregelt werden.
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kreissparkasse M. habe enteignungsfähiges Eigentum an dem ihr im Jahre 1949 veräußerten Grundstück erworben, läßt sich weder mit der Stellung der in der sowje tischen Besatzungszone neugegründeten Sparkassen in der zunehmend staatlich gelenkten Wirtschaftsordnung noch mit der durch die Besatzungsmacht veranlaßten Änderung der Eigentumsordnung vereinbaren. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kreissparkasse damals Privateigentum nur der äußeren Form nach eingeräumt worden. Das Grundstück war bereits 1945 mit der in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 1 vom 23. Juli 1945 durch die Ver-ordnung Nr. 2 vom 3. August 1945 angeordneten Bildung der Landesbank Mecklenburg verstaatlicht worden und später direkt auf das Land übergegangen. Eine erneute private Eigentumszuordnung kann in der späteren Übertragung solcher verstaatlichten Vermögensgegenstände auf die neugegründeten Sparkassen nicht gesehen werden, denn dieser Eigentumswechsel vollzog sich unter einem Rechtsregime, das es ausschließt, von der Begründung privater Herrschaftsbefugnisse im Sinne des § 903 BGB zu sprechen. Grundlage der Eigentumsverschaffung war § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen vom 30. Oktober 1947 (RBl. S. 262), wonach Vermögensgegenstände geschlossener Sparkassen an die neuen Sparkassen zunächst unentgeltlich und später - nach § 1 des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 1948 (RBl. S. 208) - entgeltlich zu übertragen waren. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes traf die Regelung, daß die Regierung auf Antrag zu entscheiden hatte, ob und wann fremdgenutzte Gebäude und Einrichtungen auf dem Grundstück wieder von der Sparkasse genutzt werden durften; die Kreissparkasse M. hat ihr Anwesen jedenfalls nicht mehr in Besitz nehmen können. Der Form nach reich te für die Eigentumsübertragung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine schriftliche Übereignungserklärung des Ministeriums aus, auf deren Grundlage die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsentwicklung seinerzeit schon einen Stand erreicht hatte, die es erlaubte, hinsichtlich des umstrittenen Grundstücks bereits von Volkseigentum zu sprechen (zum Stand der seinerzeitigen Rechtsentwicklung vgl. Barth, NJ 1948, 144). Entscheidend ist, daß sich eine allmähliche Rechtsänderung zur staatlich gelenkten Bankenwirtschaft vollzog. Vor diesem Hintergrund stellte sich die vorübergehende Überführung des Eigentums an dem Grundstück auf die Kreissparkasse M. als eine Etappe auf dem Wege der endgültigen Eingliederung der neugegründeten Sparkassen in die volkseigene Wirtschaft dar, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts offenbar mit Beginn des Jahres 1951 beendet war. In dieser Übergangsphase von der Schaffung eines gegenüber dem Staat wehrfähigen Eigentums und somit eines vermögensrechtlich restituierbaren Vermögenswerts auszugehen, wird der historischen Situation nicht gerecht. Die Tatsache, daß die Veränderung des Wirtschaftssystems rechtlich in einem mehrjährigen, nicht im-mer kontinuierlich verlaufenden Prozeß umgesetzt wurde, darf nicht zu der Annahme verleiten, der Sparkasse habe unter Bruch mit dieser von der Besatzungsmacht eingeleiteten Entwicklung im Jahre 1949 erstmals mit voller Herrschaftsmacht ausgestattetes Privateigentum übertragen werden sollen. Immerhin wurden die Sparkassen zu diesem Zeitpunkt im Rechnungswesen bereits zu
laufenden Prozeß umgesetzt wurde, darf nicht zu der Annahme verleiten, der Sparkasse habe unter Bruch mit dieser von der Besatzungsmacht eingeleiteten Entwicklung im Jahre 1949 erstmals mit voller Herrschaftsmacht ausgestattetes Privateigentum übertragen werden sollen. Immerhin wurden die Sparkassen zu diesem Zeitpunkt im Rechnungswesen bereits zu den volkseigenen Unternehmungen gezählt (vgl. die Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vom 15. Juli 1949 - Zentralverordnungsblatt I S. 667).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1947 übertragenen Vermögensgegenstände vormals den geschlossenen Kreditinstituten gehörten und nunmehr den an ihre Stelle getretenen Sparkassen übergeben wurden. Die Annahme einer "Rückgabe" im Sinne einer echten Eigentumsverschaffung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die neueröffneten Sparkassen Rechtsnachfolgerinnen der geschlossenen Kreditinstitute sein sollten und es sich im Hinblick darauf bei der Übertragung der Vermögenswerte um eine Rückgängigmachung der im Jahre 1945 geschehenen Enteignungen handelte. So verhielt es sich jedoch nicht. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sollte die Kreissparkasse M. lediglich die Geschäfte der geschlossenen Sparkasse T. abwickeln, ohne deren Rechtsnachfolge anzutreten. Dies steht im Einklang mit dem generell erklärten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, wonach die neuerrichteten Sparkassen nicht Rechtsnachfolgerinnen der von der sowjetischen Militärverwaltung geschlossenen Kassen sein durften (vgl. dazu Mura, Entwicklungslinien der deutschen Sparkassengeschichte, 1987, S. 271 ff. m. w. N.). Handelte es sich somit bei der Kreissparkasse M. um eine echte Neugründung, wurden ihr auch keine Vermögenswerte "zurückgegeben"; sie wurde vielmehr wie die anderen neu eröffneten Sparkassen erstmals mit diesen Vermögensgegenständen ausgestattet. Da dies aber unter der Herrschaft der sowjetischen Besatzungsmacht geschah, deren erklärtes und später auch umgesetztes Ziel eine staatlich gelenkte, zentralisierte Kreditwirtschaft war, wurde ihr von vornherein keine gegenüber dem Staat wehrfähige Position verschafft.
2. Unabhängig davon wäre eine Anwendung der vermögensrechtlichen Rückübertragungsvorschriften zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aber auch systemwidrig, weil die Überführung des umstrittenen Grundstücks in Volkseigentum restitutionsrechtlich nicht isoliert betrachtet werden darf. Da diese Maßnahme Teil der Eingliederung der Sparkassen in die zentrale Kreditwirtschaft der sowjetischen Besatzungszone und später der DDR war, gehörte sie zu einem Vorgang, dessen Folgen nicht vermögensrechtlich, sondern entsprechend der Systematik des Wiedervereinigungsrechts nach den die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und den in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts bewältigt werden. Dabei ist ohne Belang, ob die Kreissparkasse M. als Anstalt des öffentlichen Rechts neben den Ansprüchen auf ihr Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 EV überhaupt Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV haben konnte (vgl. dazu Lange, DtZ 1991, 329 [332]; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II 20 B, Rn. 31 zu Art. 21 EV). Maßgeblich ist allein, daß sich ausschließlich nach den speziellen Vorschriften des Einigungsvertrages bestimmt, welche Vermögenswerte der Sparkasse als vom Zentralstaat vereinnahmtem Träger öffentlicher Verwaltung zustehen; denn anders als die Restitution zugunsten Privater, die der Wiedergutmachung erlittenen staatlichen Unrechts dient, bezwecken die Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV vorrangig, die Leistungsfähigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts durch Ausstattung mit solchem Vermögen zu fördern, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (BTDrucks 12/5553, S. 168; BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 [161]). Da die Rückgabeansprüche dieser Träger der öffentlichen Verwaltung schon ihrer Natur nach nicht im Staat-Bürger-Verhältnis wurzeln, begreift der Gesetzgeber sie als staatsinternes Zuordnungsproblem und verweist sie daher folgerichtig in den Zusammenhang der Verteilung des öffentlichen Vermögens. Das schließt es aber aus, den von der Zentralisierung betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung im Widerspruch dazu Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen.