Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt nicht die rechtliche Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts voraus (entgegen BGH, ZOV 1994, 379)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung eines Eigenheims an die Beigeladenen.
Die Beigeladenen waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Nutzungsberechtigte eines Grundstücks in W. und Eigentümer des darauf errichteten Wohnhauses. Im August 1988 verließ der Beigeladene ohne Genehmigung die DDR. Daraufhin wurde sein Eigentumsanteil an dem Wohnhaus gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl I S. 664) staatlicher Verwaltung unterworfen und der VEB Gebäudewirtschaft W. mit Wirkung vom 1. September 1988 zum Treuhänder bestellt. Seine Ehefrau reiste am 1. Oktober 1989 ebenfalls ohne die erforderliche Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland aus. Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1989 verkaufte eine Mitarbeiterin der Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum - des Rates des Kreises W. namens der Beigeladenen das Eigenheim an den Kl. Das Nutzungsrecht an dem zugehörigen Grundstück wurde ihm mit Urkunde vom 24. November 1989 verliehen, als Eigentümer des Gebäudes wurde er am 24. Januar 1990 in das Grundbuch eingetragen. Am 31. Mai 1990 erwarb er auch das Grundstück von der Stadt W.; eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch wurde nicht vorgenommen.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1991 übertrug das Landratsamt des Kreises W. den Beigeladenen auf ihren Antrag hin das Eigentum an dem Eigenheim zurück. Es stützte die Entscheidung auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensgesetzes - VermG - und verwies darauf, daß ein Ausschluß der Rückgabe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht in Betracht komme, weil das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden sei und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen habe.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kl. Klage gegen die Rückübertragung des Eigenheims erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Die Aufhebung der angegriffenen Bescheide verletzt Bundesrecht, denn die Beigeladenen haben nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG einen Anspruch auf Rückübertragung des umstrittenen Eigenheims. Die Klage muß daher abgewiesen werden.
1. Entgegen der - inzwischen vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1994, ZOV 1994, 379 geteilten - Auffassung des Ver waltungsgerichts setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst c VermG nicht die Wirksamkeit der Veräußerung des Vermögenswerts an einen Dritten nach den Normen des Zivilrechts der DDR voraus. Der in dieser Vorschrift eingeräumte Rückübertragungsanspruch knüpft an den Umstand an, daß mit der Veräußerung an einen Dritten der Vermögenswert aus der staatlichen Verwaltung entlassen war und deshalb die Wiedergutmachung der Unrechtsmaßnahme nicht mehr durch bloße Aufhebung der staatlichen Verwaltung gemäß § 1 Abs. 4, §§ 11 ff. VermG erfolgen kann. Maßgeblich ist somit allein, ob eine staatliche Stelle den Vermögensgegenstand tatsächlich veräußert und dem Erwerber eine Eigentümerstellung verschafft hat, die gemessen an der Rechtswirklichkeit in der DDR unangreifbar war. Nur dieses Verständnis der Norm wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, dem Bürger, der durch eine staatliche Veräußerungshandlung sein Vermögen verloren hat, ein behördliches Verfahren zur Wiedergutmachung des geschehenen Unrechts an die Hand zu geben. Aus vermögensrechtlicher Sicht sind daher zivilrechtliche Mängel des Veräußerungsgeschäfts neben der staatlichen Unrechtshandlung, an die das Gesetz in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Restitution knüpft, unerheblich, soweit sie ohne Einfluß auf den Vermögensverlust zu Zeiten der DDR waren. Anderenfalls würde den Unrechtsbetroffenen die Last auferlegt, ihre Rechte wegen eines solchen Mangels im Zivilprozeß verfolgen zu müssen, obwohl der Mangel als Teil der Unrechtshandlung in die staatliche Machtsphäre fiel.
Der Bundesgerichtshof selbst hat mehrfach betont, daß das Vermögensgesetz dem sozialverträglichen Ausgleich sogenannten Teilungsunrechts diene; es bezwecke nicht, allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufzufangen (vgl. BGHZ 120, 204 [211]; 121, 347 [354]; 122, 204 [207]). Zu diesen allgemeinen Risiken zählte aber ein Handeln staatlicher Bediensteter ohne Verfügungsbefugnis, wie es hier geschehen ist, gerade nicht. Es war vielmehr eingebunden in den Gesamtvorgang der treuhänderischen Veräußerung, für deren tatsächliche Wirksamkeit es ohne Belang war, ob die staatliche Verwaltung über das Vermögen bereits formell angeordnet war, die behördlichen Zuständigkeiten im einzelnen gewahrt waren oder die notwendigen Förmlichkeiten in jeder Hinsicht beachtet wurden. Augenfällig macht dies die Aussage des Notars in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht, der sich aufgrund seiner Erfahrungen mit solchen Rechtsgeschäften mit dem Auftreten der Bediensteten der Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum - schon deswegen zufrieden gab, weil amtsbekannt gewesen sei, daß Mitarbeiter dieser Ämter aufgrund der Anordnung Nr. 2 für die Eigentümer hätten handeln dürfen. Es würde daher zu einer nicht mehr vertretbaren Aufteilung eines einheitlichen Unrechtsstatbestandes führen, wollte man bei der restitutionsrechtlichen Bewältigung solcher Vorgänge danach differenzieren, inwieweit die Normen des DDR-Rechts bei der Veräußerung durch die staatliche Stelle im einzelnen eingehalten wurden. Denn darauf kam es in der Rechtswirklichkeit der DDR, die für das Verständnis der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1984 - BVerwG 7 C 16.93 - VIZ 1994, 292 [293]), erkennbar nicht an. Der Ausgereiste, dem auf diese Weise sein Vermögen entzogen worden war, hätte vor Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR praktisch keine Aussicht gehabt, unter Berufung auf den Vertretungsmangel zu seinem Recht zu kommen. Vor der Wende zu rechtsstaatlichen Verhältnissen wäre im Gegenteil niemand ernsthaft auf den Gedanken gekommen, wegen solcher Mängel des durch den Staat getätigten Veräußerungsgeschäfts um Rechtsschutz vor DDR-Gerichten nachzusuchen.
Ebenso wie der Alteigentümer sich seinerzeit mit dem Verlust seiner Vermögenswerte abfinden mußte, konnte auf der anderen Seite aber auch der Erwerber grundsätzlich darauf vertrauen, daß es bei seinem Eigentum bleiben würde, und sich darauf einrichten. Für ihn stand gleichfalls im Vordergrund, daß es der Staat war, der ihm anstelle des Voreigentümers den Vermögenswert verschaffte. Daß sich dieses nach dem Herbst 1989 änderte, gehörte auch aus seiner Sicht nicht zu den allgemeinen Rechtsrisiken in der DDR; denn auch für ihn verwirklichte sich dieses Risiko erst und nur infolge der Änderung der politischen Verhältnisse. Dieser besonderen Interessenlage des Erwerbers trägt das Vermögensgesetz Rechnung, indem es in seinem § 4 Abs. 2 den redlichen Erwerber schützt.
Bei der staatlichen Veräußerung von Vermögenswerten Geflüchteter, die zu einem tatsächlichen Eigentümerwechsel geführt hat, gebietet daher sowohl die Situation des Geschädigten wie die des Erwerbers die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG, gleichgültig, welcher weitere Mangel dem Rechtsgeschäft anhaftet und unbeschadet der Frage, ob ein solcher Mangel zivilrechtliche Ansprüche auslösen kann oder nicht. Sofern solche Ansprüche bestehen, ist die Restitution nicht auf die Rückübertragung des - zivilrechtlich nicht verlorenengegangenen - Eigentumsrechts (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG), sondern auf die verbindliche Feststellung der Eigentümerposition und damit bei Grundstücken und Gebäuden auch auf die Beseitigung der Buchposition des Erwerbers gerichtet.
2. Der in Rede stehende vermögensrechtliche Anspruch greift hier zugunsten der Beigeladenen durch, weil der Kl. sich nicht auf den Ausschluß der Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 VermG berufen kann. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht wegen des von ihm angenommenen Vorrangs des Zivilrechts nicht mit dieser Problematik auseinandergesetzt; dennoch kommt entgegen der übereinstimmenden Ansicht aller Beteiligten eine Rückverweisung der Sache nicht in Betracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist das Veräußerungsgeschäft am 9. November 1989 vorgenommen worden und damit nach dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG geregelten Stichtag des 18. Oktober 1989. Der Kl. kann sich somit auf seine Redlichkeit beim Erwerb nicht berufen. Insoweit ist auch ohne Belang, daß das Rechtsgeschäft - wie er geltend macht - bereits zuvor angebahnt wurde. Die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, mit der die Stichtagsregelung im Hinblick auf diese Fälle abgemildert wurde, findet nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 dieses Änderungsgesetzes nur für solche Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 1992 noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung beendet waren (Urteil des Senats vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - NJW 1994, 876). Hier war das Verwaltungsverfahren jedoch bereits durch den Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. Juli 1991 abgeschlossen worden.
Mit seiner Auffassung zur Reichweite des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt sich der erkennende Senat zwar in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1994. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. III 304-1) bedarf es jedoch nicht. Der erkennende Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob der vermögensrechtliche Anspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG privatrechtliche Ansprüche ausschließt, sondern ob er unbeschadet solcher Ansprüche besteht. Er hat diese Frage bejaht und demgemäß die Klage abgewiesen. Zur Klageabweisung hätte er jedoch auch kommen müssen, wenn er der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs gefolgt wäre. In diesem Fall würde der Kl. durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein können, da er dann nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht Eigentümer geworden ist.