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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 14.9526.09.1996ZOV 1996, 438

VermG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Nötigung; Ausreiseverkauf; Anscheinsbeweis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der bei ausreisebedingten Veräußerungen von Grundstücken bestehende Anscheinsbeweis (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 = ZOV 1996, 213) als erschüttert angesehen werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid des Bekl., mit dem ein Grundstück an die Beigeladenen zurückübertragen wurde.

Die Beigeladenen waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin (Ost). Die Beigeladene zu 1 kehrte im September 1988 von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht in die DDR zurück. Ihr Vermögen einschließlich des Eigentumsanteils an dem Grundstück wurde unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Im Oktober 1988 beantragte der Beigeladene zu 2 für sich und die Tochter zum Zweck der Familienzusammenführung die Genehmigung zur ständigen Ausreise aus der DDR. Gleichzeitig bemühte er sich unter Einschaltung der zuständigen Stellen um einen möglichst schnellen Verkauf des Grundstücks. Sein Ausreiseantrag hatte ebenso wie ein zweiter Antrag vom März 1989 zunächst keinen Erfolg. Am 1. September 1989 verkauften der Beigeladene zu 2 und der für den Eigentumsanteil der Beigeladenen eingesetzte staatliche Verwalter das Grundstück an die Kl.; diese wurden am 6. Oktober 1989 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Beigeladene zu 2 verließ die DDR mit staatlicher Genehmigung am 20. Oktober 1989.

Dem Restitutionsantrag der Beigeladenen gab der Bekl. mit der Begründung statt, das Grundstück sei von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) betroffen gewesen. Die Rückübertragung sei nicht wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil die Kl. beim Kauf unzulässig bevorzugt worden seien.

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juni 1994 teilweise statt und hob die Bescheide des Bekl. auf, soweit darin die Rückübertragung des früheren Eigentumsanteils des Beigeladenen zu 2 angeordnet worden war; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 VermG den Rückübertragungsanspruch des Beigeladenen zu 2 abgelehnt. Die gegen den Restitutionsbescheid gerichtete Klage ist auch insoweit abzuweisen.

1. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung ge-geben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei de-nen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - NJW 1996, 1909 = VIZ 1996, 335 - ZOV 1996, 213 m.w.N.).

Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter entschieden hat, ist in den Fällen des ausreisebedingten Verlusts von Grundstücken und Gebäuden eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig eines Machtmißbrauchs gegeben, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben. Hat ein Ausreisewilliger im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß dies auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzu-führen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - VIZ 1995, 519 = ZOV 1995, 379). Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, daß die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 a.a.O.).

Der Anscheinsbeweis für eine unlautere Machenschaft greift also in der-artigen Fällen, wenn drei Tatsachen feststehen: erstens die Stellung eines Ausreiseantrags, zweitens die Veräußerung eines Grundstücks vor der Ausreise und drittens die Ausreise aus der DDR mit staatlicher Genehmigung. Mit dem Anscheinsbeweis ist - sofern er nicht erschüttert wird - der volle Beweis dafür erbracht, daß sich der betreffende Geschehensablauf tatsächlich so abgespielt hat und der fragliche Kausalzusammenhang wirklich gegeben ist (vgl. z.B. BVerwGE 14, 181 [184] unter Hinweis auf BGHZ 2, 1 [5]). So verhält es sich im hier zugrunde liegenden Fall. Nach den - auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene zu 2 nicht nur einen, son-dern mehrere Ausreiseanträge gestellt und seinen Eigentumsanteil am Grundstück vor der dann tatsächlich erfolgten Ausreise veräußert.

Diese rechtlichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verkannt. Zu-treffend ist zwar seine Annahme, daß § 1 Abs. 3 VermG nicht von einer Umkehr der (materiellen) Beweislast ausgeht; denn der Anscheinsbeweis bewirkt keine andere Verteilung der Beweislast, sondern (nur) eine Art Beweiserleichterung (vgl. BGHZ 100, 31 [34]). Es ist also auch für den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften an dem Grundsatz festzuhalten, daß die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel ver-bleibende Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schädigungstatbestandes gemäß § 1 VermG zu Lasten des Anspruchstellers geht (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468 = ZOV 1994, 66; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [294] = ZOV 1994, 205; Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - NJW 1996, 409 = ZOV 1996, 59). Das Verwaltungsgericht hat aber für die hier in Rede stehenden Aus-reisefälle bereits die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises verneint. So hat es ausdrücklich eine "Vermutung zugunsten des Alteigentümers" ab-gelehnt und die allgemeinen Regeln angewandt, d.h. die volle Überzeugung für das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen staatlichem Verkaufsdruck und Veräußerung verlangt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es deshalb wegen verbleibender Zweifel an der Mo-tivation des Beigeladenen zu 2 diese Ursächlichkeit als nicht festgestellt angesehen und den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG verneint.

2. Das somit unter Verstoß gegen revisibles Recht ergangene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre dann der Fall, wenn der zugunsten des Beigeladenen zu 2 eingreifende Anscheinsbeweis nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils als erschüttert anzusehen wäre. In einem solchen Fall gelten wieder die allgemeinen Regeln, d. h. das Gericht muß sich hin-sichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl. 1996, Anhang § 286, Rn. 21 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts kann im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises ausgegangen werden.

Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens oder Ursachenverlaufs besteht (vgl. z.B. BGH, NJW 1978, 2032; NJW 1991, 230; BGHZ 100, 31, je-weils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei "weder auszuschließen noch auch nur fernliegend ..., daß sich der Beigeladene vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen zum Verkauf entschlossen hat und seinen Grundstücksanteil ... auch im Falle eines endgültigen Scheiterns seiner Ausreisepläne so schnell als möglich verkauft hätte". Weiter heißt es, es sei "bei einer Gesamtschau der dargelegten Umstände" nicht auszuschließen, "daß wirtschaftliche Gründe für den Verkaufsentschluß ... bestimmend waren ...". Diese auf der Grundlage eines anderen recht lichen Ansatzes gemachten Ausführungen reichen für die Feststellung ei-ner ernsthaften und naheliegenden Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs nicht aus.

3. Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Fest-stellungen des angefochtenen Urteils in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als sie sich gegen die Rückübertragung des Eigentumsanteils des Beigeladenen zu 2 richtet. Es bedarf insbesondere keiner Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, um ihm Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn die Umstände, aus denen das Verwaltungsgericht seine Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung herleitet, sind von vornherein nicht geeignet, den Anscheinsbeweis für das Vorliegen unlauterer Machenschaften zu erschüttern.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, daß der unbeeinflußt von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen Gründen freiwillig gefaßte Verkaufsentschluß den erforderlichen Ursachenzusammenhang entfallen lassen kann. Dies trifft insbesondere auf Sachverhalte zu, in denen der Eigentümer bereits vor seiner Entscheidung, einen Ausreiseantrag zu stellen, ernsthaft zum Verkauf des betreffenden Grundstücks entschlossen war und diese Verkaufsabsicht auch unabhängig vom Ausgang des später eingeleiteten Ausreiseverfahrens fortbestand. In solchen Fällen fehlt es schon an der von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzten objektiven Zwangslage. Anders verhält es sich aber bei einem Sach-verhalt, wie er im angefochtenen Urteil für möglich gehalten wird. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts gründen sich vor allem auf zwei Umstände. Zunächst verweist es auf die Einkommenssituation des Beigeladenen zu 2 und die daraus folgenden finanziellen Schwierigkeiten, das mit Krediten belastete Grundstück zu halten. Des weiteren hält es dem Beigeladenen zu 2 vor, er habe bei den zuständigen staatlichen Stellen ak-tiv auf einen schnellen Verkauf unabhängig vom Ausreisezeitpunkt ge-drängt und damit die Aufgabe seines Eigentums auch für den Fall in Kauf genommen, daß der Ausreiseantrag ohne Erfolg bleiben sollte. Beide Ge-sichtspunkte sind nicht geeignet, die Ursächlichkeit des staatlichen Ver kaufsverlangens in rechtserheblicher Weise in Frage zu stellen.

Selbst wenn der Beigeladene zu 2, was er im Revisionsverfahren in Ab-rede gestellt hat, aufgrund seiner damaligen Einkommensverhältnisse und nach dem fluchtbedingten Fortfall des Einkommens der Beigeladenen zu 1 auf Dauer nicht in der Lage gewesen wäre, die auf seinen Eigen tumsanteil entfallenden Kredite zu bedienen und das Haus gemeinsam mit dem für den anderen Eigentumsanteil verantwortlichen staatlichen Treuhänder zu unterhalten, wäre dies immer noch Ausdruck und Folge der Zwangslage gewesen, in die er durch das staatliche Verkaufsverlangen geraten war. Denn dem Kl. war durch die rechtsstaatswidrige Praxis bei Ausreisegenehmigungen von vornherein jede Möglichkeit genommen, einen etwaigen finanziellen Engpaß auf andere Weise als durch ei-nen Verkauf zu beseitigen. So war ihm wie üblicherweise auch allen an-deren Ausreisewilligen die Einsetzung eines privaten Verwalters und die Vermietung des Hauses verwehrt und damit gleichzeitig die Möglichkeit genommen, mit den Mieteinnahmen die Kredite ganz oder teilweise zu finanzieren. Ebenso war es ausgereisten DDR-Bürgern versagt, etwaige trotz Mieteinnahmen noch verbleibende finanzielle Belastungen durch ihre nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte ab-zudecken. Ein Ausreisewilliger wie der Beigeladene zu 2 geriet also, wenn er den Erfolg seines Ausreiseantrags nicht gefährden wollte, durch den Verkaufszwang in eine ausweglose Lage, weil ihm ein Ausweichen auf Alternativlösungen unmöglich gemacht wurde. Ihm blieb bei realistischer Einschätzung nichts anderes übrig, als sich auf diese Situation ein zurichten und das Beste daraus zu machen. Deshalb ist auch das aktive Betreiben des Grundstücksverkaufs durch den Beigeladenen zu 2 kein aussagekräftiges Indiz für eine freiwillige Veräußerung, sondern erweist sich im Gegenteil als Anpassung an die durch das Verkaufsverlangen ein-getretene Zwangslage. Daß der von den staatlichen Stellen ausgeübte Verkaufsdruck noch bis zu der tatsächlich erfolgten Veräußerung des Grundstücks weitergewirkt und diese Veräußerung maßgeblich beeinflußt hat, wird im übrigen nachdrücklich durch die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiakten festgestellte Tat sache bestätigt, daß das Grundstück von den Behörden von Anfang an als "Ausreisergrundstück" behandelt und offenkundig für einen privilegierten Erwerberkreis zur Verfügung gehalten wurde; dementsprechend durfte der Beigeladene zu 2 das Grundstück nicht an die durchaus vor handenen "normalen" Interessenten verkaufen.

4. Der Beigeladene zu 2 kann als Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) die Rückübertragung seines früheren Eigentumsanteils verlangen, weil ein gesetzlicher Ausschlußgrund nicht gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Die Gründe, die für das Verwaltungsgericht bestimmend waren, einen redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) des Eigentumsan-teils der Beigeladenen zu 1 durch die Kl. zu verneinen, sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie gelten also für den gesamten Erwerbsvorgang.