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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 13.9612.12.1996ZOV 1997, 130

VermG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1; Besitzwechselverordnung § 1, § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Bodenreformland; Besitzwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufgrund unlauterer Machenschaften entzogenes Bodenreformland ist dem Geschädigten als Eigentum zurückzuübertragen (wie Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 -).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren als Rechtsnachfolger einer im Jahre 1992 verstorbenen Eigentümerin eines Bodenreformgrundstücks dessen Rückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG. Das streitbefangene Grundstück (Flurstück 106/4) mit einer Größe von 1.967 m2 ist aus dem ursprünglichen Flurstück 106 der Flur 1 der Gemarkung A. in S. hervorgegangen, welches - mit einer Größe von 15.150 m2 - Teil einer Bodenreformwirtschaft war. Um der Kl. zu 1, einer Tochter der Ei-gentümerin, und deren Ehemann an einem Teil des Grundstücks eine Nutzung zu Wohnzwecken zu ermöglichen, wurden zunächst im Jahre 1978 mit Zustimmung der Eigentümerin zwei Flurstücke gebildet; ein 3.325 m2 großes Flurstück 106/1, welches von der Kl. zu 1 genutzt wer-den sollte, sowie ein der Eigentümerin verbleibendes Flurstück 106/2 mit einer Größe von 11.825 m2. Im Jahre 1979 wurde das neu gebildete Flur-stück 106/1 - im Hinblick auf dessen für eine Wohnnutzung ungewöhnliche Größe - in die Flurstücke 106/3 sowie das streitbefangene aufgeteilt; beide wurden in das Eigentum des Volkes (Rechtsträger: Rat der Stadt S.) überführt; lediglich an dem Flurstück 106/3 wurde das begehrte Nutzungsrecht (verbunden mit dem Eigentum am Gebäude) eingeräumt.

Mit der Behauptung, sie habe der Überführung des streitbefangenen Grundstücks in Eigentum des Volkes nicht zugestimmt und fühle sich insoweit getäuscht, beantragte die Rechtsvorgängerin der Kl. im Jahre 1990 dessen Rückgabe. Der Bekl. lehnte den Antrag unter dem 15. August 1994 mit der Begründung ab, das angestrebte Ziel, die Einräumung eines Nutzungsrechts, sei nach den einschlägigen Vorschriften nur durch einen Rückfall des gesamten Flurstücks 106/1 in den Bodenfonds zu erzielen gewesen; deswegen sei ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 1995 abgewiesen.

II. Die Revision ist begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Begehren der Kl. scheitere bereits daran, daß deren Rechtsvorgängerin bis zu ihrem Tod im Jahre 1992 allenfalls die Einräumung eines gemäß § 1061 Satz 1 BGB nicht vererblichen Nießbrauchsrechts (§ 1030 BGB) habe beanspruchen dürfen. Liegt ein Schädigungstatbestand vor, gebietet Bundesrecht, den Kl. als Erbinnen der geschädigten Bodenreformeigentümerin volles Eigentum (§ 903 BGB) am beanspruchten Grundstück zu übertragen; das Verwaltungsgericht hätte daher das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes nicht dahinstehen lassen dürfen. Weil weder die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) noch die vorgetragenen Umstände, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, eine abschließende Entscheidung durch den Senat ermöglichen, ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zu verfahren.

1. In seinem - zur Aufnahme in die Sammlung BVerwGE vorgesehenen - Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - (VIZ 1996, 641 = ZOV 1996, 385) hat der Senat entschieden, daß die Rückübertragung von Bodenreformeigentum nicht von der Natur der Sache her unmöglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Ist die Restitution nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, muß aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) entzogenes Bodenreformland dem geschädigten Neubauern oder dessen Erben als Eigentum zurückübertragen werden. Das Bodenreformeigentum hatte trotz der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen für den Inhaber der Bodenreformwirtschaft einen vermögenswerten Inhalt im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG. Auch wenn es das Rechtsinstitut des Bodenreformeigentums seit dem Jahre 1990 nicht mehr gibt, setzt der Restitutionsanspruch nach § 3 VermG nicht voraus, daß das frühere Recht mit dem an den Berechtigten zu übertragenden gegenwärtigen Recht übereinstimmt. Es reicht aus, daß die beiden Rechtspositionen einander im wesentlichen entsprechen. Das ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall. Das hat der Senat in dem genannten Urteil im einzelnen dargelegt; auf die dort gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

2. Ist mithin der entscheidungstragenden Annahme des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen, so wird das Verwaltungsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob die Eigentümerin im Jahre 1978/79 im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG geschädigt worden ist.

Im Blick auf das Vorbringen der Kl. weist der Senat darauf hin, daß die von ihnen in Anspruch genommene Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - BWVO - (GBl I S . 629) einen unmittelbaren Besitzwechsel nur unter den in § 1 BWVO benannten Voraussetzungen ermöglichte und ihre Anwendung damit voraussetzte, daß die Kl. zu 1 oder deren Ehemann, die beide nicht Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, zumindest Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen sein mußten. Anderenfalls konnte das angestrebte Ziel nur nach Maßgabe des § 5 BWVO erreicht werden; ein auf diese Vorschrift gestütztes Vorgehen erforderte jedoch die Zurückführung der betreffenden Grundstücksteile in den staatlichen Bodenfonds. Sollte es vor diesem Hintergrund sich so verhalten haben, daß die damals handelnden Personen nach Maßgabe der Vorschrift des § 5 BWVO vorgehen wollten, liegt die Annahme einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG eher fern. Gleichwohl läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß nach einem manipulationsfreien Vorgehen bis Ende des Jahres 1978 ein mißbilligenswerter Zugriff dadurch erfolgte, daß entgegen ursprünglich bestehender - womöglich behördlicherseits angeordneter - Absicht, das streitbefangene Grundstück der Eigentümerin zu belassen, im Jahre 1979 eine andere Absicht verwirklicht wurde; hierfür könnte sprechen, daß noch in einem Teilungsentwurf vom 13. Dezember 1978 eine Umschreibung des Flurstücks 106/4 in Volkseigentum nicht vorgesehen war. Es wird Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, aufzuklären, was den späteren Sinneswandel ausgelöst hat und ob dadurch die Schädigungsvoraussetzungen erfüllt wurden, zumal auch der Bekl., wie er in der Revisionserwiderung einräumt, hierfür keine Erklärung hat.

Rückübertragungsanspruch — BVerwG BVerwG 7 C 13.96 — vera