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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 13.9401.12.1995ZOV 1996, 139

VermG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweitgeschädigter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Sie hatte im Jahre 1980 mit einem französischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen. Im Zuge ihrer damit verbundenen Ausreise nach Frankreich veräußerte sie das Grundstück am 19. Januar 1981 an die Beigeladenen zu 2 und 3 zu einem Kaufpreis von 12 400 M; die Beigeladene zu 2 ist eine Cousine der Kl.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 erklärten ihrerseits unter dem 19. Januar 1988 den Verzicht auf das Eigentumsrecht an dem Grundstück. Dieses wurde daraufhin in Volkseigentum übernommen; Rechtsträger war seit dem 1. Januar 1988 der VEB Gebäudewirtschaft C. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben ebenfalls einen auf § 1 Abs. 2 VermG gestützten Rückgabeanspruch angemeldet, über den das zuständige Vermögensamt jedoch noch nicht befunden hat.

Zur Begründung ihres Antrags führte die Kl. an, sie habe ihr elterliches Wohnhaus für einen "Schleuderpreis" veräußern müssen, da ihr sonst kein Visum für ihre Ausreise erteilt worden wäre. Das zuständige Amt für offene Vermögensfragen lehnte den Antrag ab.

Mit ihrer Klage verfolgt die Kl. ihr Rückgabebegehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Beigeladenen zu 2 und 3 ist begründet. 1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, daß der in § 4 Abs. 2 geregelte Ausschlußtatbestand des redlichen Erwerbs allein auf die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers abstelle. Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat bereits in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Prozeßkostenhilfebeschluß beigetreten (Beschluß vom 23. Juni 1995 - NJW 1995, 2740; ZOV 1995, 380); er hat sie in seinem Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 (ZOV 1996, 61) - erneut bekräftigt. Die Vorschriften über den redlichen Erwerb sollen den Interessenkonflikt zwischen dem geschädigten ursprünglichen und dem gegenwärtigen Rechtsinhaber regeln. Dies verkennt die Revision, deren abweichende Auffassung auch - wie der vorliegende Fall deutlich macht - mit der Vorschrift des § 3 Abs. 2 VermG nicht zu vereinbaren ist. Danach gilt, wenn mehrere Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend machen, derjenige als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als erster betroffen war. Diese Regelung würde gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn bei mehrfachem Erwerb eines solchen Vermögenswertes ein redlicher Zwischenerwerb den Rückgabeanspruch des zuerst Geschädigten auch dann ausschlösse, wenn der spätere Erwerber sich auf Redlichkeit nicht berufen kann. Demgemäß konnte es das Verwaltungsgericht offenlassen, ob die Beigeladenen zu 2 und 3 seinerzeit das Grundstück im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben haben oder nicht; darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verkauf des Grundstücks durch die Kl. aus Anlaß ihrer im Jahre 1980 erfolgten Ausreise aus der DDR begründe einen Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, unter Verletzung des den Beigeladenen zu 2 und 3 zustehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen. Die Beigeladenen zu 2 und 3 hatten im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt vorgetragen, die Kl. habe keineswegs das Grundstück unter Einwirkung staatlichen Zwanges, sondern aus freiem Entschluß verkauft; sie habe die Immobilie abstoßen wollen und aus diesem Grunde eine für sie mögliche Einrichtung einer Grundstücksverwaltung ausgeschlagen. Auf diesen Vortrag ist das Verwaltungsgericht mit keinem Wort eingegangen, obwohl es ihn nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung für erheblich halten mußte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich geprüft, ob zugunsten der Kl. ein Schädigungstatbestand zu bejahen ist; es hat sich an dieser Prüfung nicht durch den Umstand gehindert gesehen, daß im Widerspruchsbescheid die Berechtigung der Kl. in bezug auf einen ihr zustehenden Entschädigungsanspruch festgestellt worden ist. Angesichts dessen ist der Schluß unabweisbar, daß das Verwaltungsgericht das vom Vortrag der Kl. abweichende Vorbringen der Beigeladenen zu 2 und 3 zu den Umständen des Verkaufs nicht zur Kenntnis genommen hat.

Dieser Gehörsverstoß muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn dieses erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Allerdings hat der Senat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Prozeßkostenhilfebeschluß bemerkt, daß die im Widerspruchsbescheid zugunsten der Kl. angeordnete Feststellung der Entschädigungsberechtigung gegenüber den Beigeladenen zu 2 und 3 bestandskräftig geworden sei; diese könnten daher die vorrangige Berechtigung der Kl. im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG nicht mehr in Zweifel ziehen.

An dieser Auffassung hält der Senat jedoch aus folgenden Erwägungen nicht mehr fest: Die in § 3 Abs. 2 VermG geregelte Berechtigung des Erstgeschädigten bezieht sich auf dessen Rückübertragungsanspruch; dieser soll gegenüber dem eines später Geschädigten vorrangig sein. Daher muß der später Geschädigte, will er seine Rechtsposition wahren, eine zugunsten des Erstgeschädigten getroffene Feststellung der Berechtigung nur dann mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen, wenn diese nach dem Willen der Behörde erkennbar auf den vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruch bezogen oder mitbezogen ist. Denn nur in einem solchen Fall hat der Zweitgeschädigte hinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß ihm die zugunsten des Erstgeschädigten getroffene Feststellung zum Nachteil gereicht, weil sie gleichzeitig seine Berechtigung zur Rückübertragung ausschließt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Widerspruchsbehörde hat im Tenor ihres Bescheides lediglich ausgesprochen, daß der Kl. dem Grunde nach eine Entschädigung zu zahlen sei. Es fehlt damit an einer für den Rückübertragungsanspruch der Kl. bedeutsamen Feststellung; die Behörde hat ihre Entscheidung ausdrücklich auf das Entschädigungsverfahren bezogen. Diese Begrenzung darf nicht mit der Erwägung beiseite geschoben werden, daß eine Entschädigungsberechti-gung immer auch eine Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG vor-aussetze und damit an einen für den Rückgabeanspruch bedeutsamen Umstand anknüpfe. Dieser Hinweis trifft schon deshalb nicht den entscheidenden Gesichtspunkt, weil er nicht zwischen Regelungsvoraussetzung und Regelungsgegenstand unterscheidet. Eine Feststellung, die ih-rem Regelungswillen nach sich nur für das Entschädigungsverfahren Geltung beimißt, kann nicht schon deshalb auf das Rückgabeverfahren erstreckt werden, weil für beide Verfahrensbereiche dieselben Regelungsvoraussetzungen gelten. Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 12 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest. Angesichts des vorstehend Ausgeführten sind die Beigeladenen zu 2 und 3 im vorliegenden Verfahren nicht mit Vorbringen ausgeschlossen, das sich gegen die Berechtigung der Kl. im Sinne von § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG richtet; diesem Vorbringen wird daher das Verwaltungsgericht nunmehr nachzugehen haben.

Rückübertragungsanspruch — BVerwG BVerwG 7 C 13.94 — vera