veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rückübertragungsanspruch

BVerwGBverwG 7 C 13.9705.03.1998ZOV 1998, 282

VermG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 912 ff.; ZGB § 310 Abs. 1, § 320, §§ 321 f.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Buchgrundstück; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverzicht durch Erbengemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen auch Buchgrundstücke, die, ohne selbst bauliche Anlagen aufzuweisen, für die bestimmungsgemäße Nutzung des bebauten Nachbargrundstücks notwendig sind.

2. Ein Anspruch auf Rückgabe eines wegen Überschuldung in Volkseigentum übergegangenen Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG) kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand und alle Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Anwesens in Bad M. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG . Das Objekt bestand aus drei Buchgrundstücken: das 1.040 m2 große zentrale Grundstück ... - im Bestandsverzeichnis als Hausgrundstück mit Hofraum bezeichnet -, auf dem drei Wohnhäuser und mehrere Nebengebäude stehen, das 121 m2 große Grundstück - im Bestandsverzeichnis als Weg und Hofraum bezeichnet -, das den südlichen, straßenseits gelegenen Teil der Hoffläche bildet, sowie das 1.874 m2 große Grundstück ... - im Bestandsverzeichnis als Garten und Weg bezeichnet -, eine sich westlich an das zentrale Grundstück anschließende Gartenfläche, die durch einen Stichweg zur Straße hin erschlossen wird. In den ostwärtigen Teil dieses Grundstücks ragt die Bebauung des Grundstücks ... bis zu einer Tiefe von etwa 4 m hinein.

Eigentümer des Anwesens waren Else C. und Frieda G. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Frau C. starb im Jahre 1975. Ihre Erben, die Kl. zu 4 und die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 1 bis 3, schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Der Erbanteil von Frau C. wurde daraufhin in Eigentum des Volkes umgeschrieben. Frau G. verzichtete im Jahre 1978 gemäß § 310 ZGB auf ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken, so daß ihr Anteil ebenfalls und damit das gesamte Anwesen Volkseigentum wurden.

Im Jahre 1990 beantragten die Kl. zu 6 - neben dem Kl. zu 5 Erbin von Frau G. - sowie die Kl. zu 1 bis 4 die Rückgabe des Anwesens. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug das zentrale Grundstück ... nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 VermG auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft zurück und lehnte den Antrag hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke ab, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nur bebaute Grundstücke erfasse. Die Widersprüche der Kl. zu 1 bis 4 und der Kl. zu 6 gegen den ablehnenden Teil des Bescheides blieben erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte die Auffassung, daß die Grundstücke ... mangels Bebauung nicht unter § 1 Abs. 2 VermG fielen.

Dagegen haben die Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, ist die Revision begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht den Begriff des bebauten Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zu eng ausgelegt und die Klage daher mit nicht tragfähiger Begründung abgewiesen hat (1). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und die bisherigen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Sachentscheidung nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter teilweiser Aufhebung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (2).

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die umstrittenen Grundstücke ... fielen bereits mangels Bebauung nicht unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG, wird den Anforderungen der Vorschrift nicht gerecht. Mit Hilfe dieser Norm sollen Eigentumsschäden wiedergutgemacht werden, die infolge der Niedrigmietenpolitik der DDR und einer dadurch bewirkten ökonomischen Zwangslage eingetreten sind. Der Rückgabeanspruch setzt daher den überschuldungsbedingten Verlust eines bebauten und - zumindest gleichgewichtig mit einer etwaigen Eigennutzung - vermieteten Grundstücks voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101; Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 50.96 - VIZ 1997, 475; Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 51.96 - ZOV 1998, 62). Maßgeblich ist dabei das Grundstück im Rechtssinne, also das Buchgrundstück; denn allein dieses war beleihbar und konnte deshalb überschuldet im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG sein (BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 Buchholz a. a O. Nr. 85).

Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch Buchgrundstücke von diesem Schädigungstatbestand erfaßt werden, auf denen sich keine baulichen Anlagen befinden; denn bei der Auslegung des Begriffs "bebautes Grundstück" im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG dürfen bauliche Funktionszusammenhänge nicht außer acht gelassen werden. Das bedeutet nicht, daß schon die bloße Verbindung mehrerer Grundstücke zu einer Wirtschaftseinheit dazu führt, daß davon erfaßte unbebaute Flächen trotz ihrer grundbuchrechtlichen Selbständigkeit restitutionsrechtlich an der Bebauung teilhaben. Ebensowenig reicht es aus, daß unbebaute Grundstücke der Nutzung eines bebauten Grundstücks vernünftigerweise zugeordnet sind, wie es der Begriff des "Dienens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verlangt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [141 f.], sowie Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272). Erforderlich ist vielmehr, daß das benachbarte Grundstück für eine bestimmungsgemäße Nutzung der angrenzenden bebauten Flächen notwendig ist; denn in solchen Fällen führt eine isolierte Rückgabe des "herrschenden" Grundstücks - soweit sie überhaupt rechtlich zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - VIZ 1998, 35 sowie Beschluß vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35) zu Nutzungskonflikten, die nur mit den Notbehelfen des zivilen Nachbarrechts (§§ 912 ff. BGB) zu bewältigen sind. Es drängt sich daher auf, die Rückgabevorschriften von vornherein so zu handhaben, daß solche Konflikte vermieden werden. Liegt daher eine Abhängigkeit vor, müssen alle von dem Funktionszusammenhang erfaßten Grundstücke als bebaut im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, welchen Anteil des jeweiligen Grundstücks die Funktionsfläche einnimmt; denn eine Lösung in der Weise, daß dem bebauten Grundstück restitutionsrechtlich lediglich die für seine Nutzung notwendigen Teile der Nachbargrundstücke zugerechnet werden, wäre wegen der damit verbundenen Abkehr vom Begriff des Buchgrundstücks weder rechtlich angemessen noch praktikabel. Sie würde nicht nur schwer lösbare Probleme im Hinblick auf die im Rahmen des § 1 Abs. 2 VermG erforderliche, an der Beleihungsfähigkeit des Grundstücks orientierte Überschuldungsprüfung aufwerfen. Eine solche Lösung ginge auch daran vorbei, daß nach § 310 Abs. 1 ZGB nur auf Buchgrundstücke verzichtet werden konnte. Die Aufgabe von Funktionseinheiten mußte daher zwangsläufig sämtliche Grundstücke des Eigentümers erfassen, auf die sich diese Einheit erstreckte; denn es erscheint angesichts der Interessenlage der Beteiligten als ausgeschlossen, daß ein auf das herrschende Grundstück beschränkter Verzicht unter Regelung von Rechten nach § 320 ZGB (Überbau) und §§ 321 f. ZGB (Mitbenutzungsrechte an Grundstücken/Notweg) genehmigt worden wäre. Wurde somit der Geschehensablauf, dessen Bewältigung der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG dient, durch die funktionale Zuordnung der betroffenen Grundstücke bestimmt, entspricht es dem Wiedergutmachungszweck des Gesetzes, diesen Vorgaben auch bei der Rückabwicklung der Vorgänge zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob die umstrittenen Grundstücke - wie die Kl. geltend machen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Bebauung des benachbarten Grundstücks ... notwendig waren. Da dies nicht geschehen ist, verletzt die angegriffene Entscheidung Bundesrecht.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Rückgabe eines ehemals einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks nach § 2 a Abs. 4 VermG voraussetzt, daß diese als solche geschädigt wurde, hier jedoch die Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93); denn eine nach einzelnen Schädigungsmaßnahmen getrennte Betrachtungsweise wird dem von § 1 Abs. 2 VermG erfaßten Lebenssachverhalt nicht gerecht, wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu einem vollständigen Entzug des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben. In diesen Fällen muß der Schädigungsvorgang auch dann als einheitlicher angesehen werden, wenn die Eigentumsaufgabe - wie hier - sukzessiv erklärt worden ist. Da der Grund der abgegebenen Erklärungen ein und derselbe war, verknüpft er sie zu einer gegen die Gesamthandsgemeinschaft gerichteten Schädigung. Das setzt allerdings voraus, daß eine Überschuldungslage unverändert seit der ersten Aufgabeerklärung bestand, weil nur dann die Identität des Eigentumsaufgabegrundes bejaht werden kann.

Das angegriffene Urteil muß daher, soweit es die Kl. zu 1 bis 4 und die Kl. zu 6 betrifft, aufgehoben werden. Die Sache muß nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen.