Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2; Baulandgesetz der DDR § 12; Einigungsvertrag Art. 19
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Aufbauenteignung; entschädigungslose Enteignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (entschädigungslose Enteignung) erfaßt, weil im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten nicht zugeflossen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., Mitglieder einer Erbengemeinschaft, beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615) stehende Grundstück wurde im Jahre 1986 zur - später auch erfolgten - Errichtung einer Industriebäckerei für ein volkseigenes Kernkraftwerk gemäß § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) enteignet. Die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 883 Mark der DDR (1 M pro qm) wurde nicht an die außerhalb der DDR lebenden Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger ausgezahlt, sondern vom volkseigenen Kernkraftwerk auf ein Verwahrkonto des Rates des Kreises G. überwiesen.
Durch Bescheid vom 5. November 1991 lehnte der Bekl. den Rückübertragungsantrag der Kl. mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme des Grundstücks sei nicht entschädigungslos im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfolgt; der festgesetzte Entschädigungsbetrag von umgerechnet 441,50 DM stehe bei der Kreisverwaltung zur Auszahlung an die Kl. bereit.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Klage abgewiesen. Die Kl. haben keinen Anspruch auf die beantragte Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermö-gensfragen - Vermögensgesetz, VermG), weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG werden vermögensrechtliche Ansprüche an solchen Vermögenswerten begründet, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Zu Recht haben der Bekl. und das Verwaltungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen durch die auf § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) gestützte Enteignung des Grundstücks nicht erfüllt werden. Von einer vermögensbeeinträchtigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist lediglich der Anspruch der Kl. auf Auszahlung der festgesetzten Entschädigung in Höhe von 883 Mark der DDR nach dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209).
Das Vermögensgesetz will bestimmte rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR zur Entziehung oder sonstigen Beeinträchtigung von Vermögenswerten mit Wirkung ex nunc rückgängig machen. Im Fall der vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes geschieht dies grundsätzlich durch dessen Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), im Fall der Anordnung staatlicher Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) durch deren Aufhebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt). Das Vermögensgesetz greift damit den Grundgedanken des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) auf. Danach können abweichend von der Regel des Art. 19 Satz 1 EV solche vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind.
Dieser Hintergrund ist auch für das Verständnis der in § 1 VermG genannten Schädigungstatbestände von Bedeutung, die diejenigen vermögensentziehenden oder beeinträchtigenden Maßnahmen näher bezeichnen, die Anknüpfungspunkt für vermögensrechtliche Ansprüche nach diesem Gesetz sein sollen. Der hier zu entscheidende Fall gibt keine Veranlassung, das in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Tatbestandsmerkmal der entschädigungslosen Enteignung in § 1 Abs. 1 Buchst. a. VermG umfassend zu klären (Übersicht zum Streitstand bei Kimme, VermG, § 1 Rdnr. 3 ff.; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 1 Rdnr. 35 ff.). Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ist jedenfalls, daß der rechtswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt. Das verbietet die Annahme, der Gesetzgeber habe schon die bloße tatsächliche Entschädigungslosigkeit eines konkreten Enteignungsaktes zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes machen wollen. Anderenfalls bestünde ein mit den Grundvorstellungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen Gegenstand und Ausmaß der Schädigung einerseits und der Wiedergutmachung andererseits. Vielmehr will § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie insbesondere auch die Entstehungsgeschichte deutlich macht (vgl. Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drs. 11/7831 S. 2), grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten sogar nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR (vgl. etwa Art. 16 der Verfassung von 1968) eine bewußte Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Gesetzgeberisches Leitbild sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 718) aufgeführten Rechtsvorschriften, soweit sie eine entschädigungslose Enteignung zuließen (vgl. BT-Drs. a. a. O.). Typisches Beispiel ist die bei "Republikflucht" erfolgte Vermögensbeschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615), die in der Rechtspraxis der DDR als (entschädigungslose) Eigentumsentziehung zugunsten des Volkseigentums verstanden wurde (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Februar 1953, NJW 1953, 180). Doch auch Enteignungen auf der Grundlage anderer, in der Anmeldeverordnung nicht genannter Rechtsvorschriften werden von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt, wenn sie diesem gesetzgeberischen Leitbild entsprechen. Dabei ist von der Rechtswirklichkeit der DDR auszugehen, so daß auch Verwaltungsanweisungen, (unveröffentlichte) Erlasse und sonstige von den staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen in Betracht kommen.
Dementsprechend begründet der Umstand, daß eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert - dazu zählen auch die auf Geldzahlung gerichteten Forderungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) - kann in solchen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung oder auch ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein. Allein dieser Zugriff auf das Vermögen ist wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt. Eine weitergehende, den zuvor enteigneten Vermögensgegenstand betreffende Rückübertragung würde dem Enteigneten dagegen einen ungerechtfertigten und vom Vermögensgesetz nicht gewollten Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen einräumen, die, z. B. als Bürger der DDR, bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende Entschädigung erhalten haben und deshalb ebenfalls nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird. Unberührt bleibt allerdings eine Rückübertragung nach Maßgabe der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG, die eine Wiedergutmachung von im Einzelfall zugefügtem Unrecht bezweckt. Erweist sich eine tatsächlich entschädigungslos gebliebene Enteignung als Maßnahme, mit der eine staatliche Stelle machtmißräuchlich oder nötigend spezifisch auf das Eigentum zugreifen wollte, wie dies etwa bei willkürlichen, unter Vorspiegelung eines gesetzlich zugelassenen Zwecks erfolgten Enteignungen der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, ZAP EN-Nr. 70/94), führt auch dies zu einer Wiedergutmachung durch Rückübertragung des Eigentums.
Aus diesen Grundsätzen folgt, daß Enteignungen nach dem Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 und nach dem Baulandgesetz, die nach den dazu erlassenen Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig waren, nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt werden, auch wenn die Entschädigung im Einzelfall dem Enteigneten nicht zugeflossen ist. Etwas anderes könnte allenfalls unter der Voraussetzung gelten, daß durch interne Anweisungen für bestimmte Fallgestaltungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde; letzteres könnte etwa im Blick auf die Beschlüsse des Ministerrates der DDR vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.24 a und 3.18.6) in Frage kommen.
Im hier zu entscheidenden Fall ist ersichtlich kein Sachverhalt gegeben, in dem ausnahmsweise eine Enteignung auf Grund des Baulandgesetzes nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG beurteilt werden könnte. Auch die Kl. gehen davon aus, daß die Enteignung ihres Grundstücks für die Versorgungseinrichtung einer volkseigenen Energieerzeugungsanlage vom Baulandgesetz gedeckt war. Die festgesetzte Enteignungsentschädigung ist allein wegen der für das Grundstück bestehenden staatlichen Verwaltung nicht in ihre Verfügungsgewalt gelangt. Spätestens seit Beendigung der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) können die Kl. über das beim Rat des Kreises bestehende Kontoguthaben frei verfügen. Sollte das Konto durch Abführung des Guthabens an den Staatshaushalt der DDR deckungslos geworden sein, wie dies im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die hier allerdings nicht einschlägige Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung von Flüchtlingsvermögen vermutet wird, könnten die Kl. einen Entschädigungsanspruch geltend machen (§ 11 a Abs. 1 Satz 2 VermG i. V. m. dem noch zu erlassenden Gesetz nach § 9 VermG).