Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausreiseverkauf; Anscheinsbeweis
Leitsatz:
häufig von der Redaktion verfasst
Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrte als Erbe nach seinen im Jahre 1988 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Eltern die Rückgabe eines im Zusammenhang mit der Ausreise veräußerten; in Z. gelegenen Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG -; im Revisionsverfahren geht es nur noch um seine Berechtigtenstellung.
Die Eltern des Kl. bewohnten das ihnen gehörende Grundstück zunächst allein. Nachdem sie sich vergeblich gegen die Zuweisung von Mietern zur Wehr gesetzt hatten, bezogen im Jahre 1983 die Beigeladenen als Mieter einen Teil des Gebäudes. Diesen gegenüber erklärten die Eigentümer am 18. August 1983 schriftlich, daß sie "nach unserem Tod oder durch ein anderes Ereignis" das Haus käuflich erhalten sollten; sie hätten nötigenfalls Betreuung und Hilfe versprochen. Gegen Ende des Jahres 1987 verlangten die Beigeladenen ohne Erfolg eine rechtliche Absicherung der vorgenannten Erklärung. Mit Schreiben vom 16. Juli 1988 beantragten die damals bereits über 80 Jahre alten Eigentümer die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR; sie seien auf fremde Hilfe angewiesen, welche vom Kl. geleistet werden könne. Der "Leiter AB Ordnungs und Genehmigungswesen" bat daraufhin unter dem 19. Juli 1988 das Staatliche Notariat, eine entsprechende Vollmacht entgegenzunehmen und dabei den "Verkauf des Hauses sowie der Grundstücke zu berücksichtigen"; die Interessen der Eigentümer würden durch den ortsansässigen Herrn V. wahrgenommen. Die diesem am 27. Juli 1988 von den Eigentümern erteilte unwiderrufliche Vollmacht erstreckte sich auch auf eine Veräußerung von Grundstücken. Nachdem auf Antrag des Vaters des Kl. am 8. August 1988 ein Wertgutachten erstellt worden war und die Eigentümer im Oktober 1988 ausgereist waren, erwarben die Beigeladenen von dem namens der Eigentümer handelnden Bevollmächtigten das Grundstück; sie wurden im Juni 1989 im Grundbuch eingetragen.
Den Rückübertragungsantrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 3. Februar 1994 ab.
Die auf Verpflichtung zur Rückgabe zielende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision des Kl. ist begründet; das angefochtene Urteil verletzt, soweit es der revisionsgerichtlichen Beurteilung noch unterliegt, Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht durfte den in dem Hauptantrag enthaltenen Hilfsantrag des Kl. auf Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht abweisen.
Ein solches Begehren ist in einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverlangen regelmäßig enthalten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 -); es kann Gegenstand einer selbständigen Teilentscheidung im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens sein. Damit solche Verfahren zügig abgeschlossen werden können, kann der Anmelder regelmäßig eine Entscheidung der Behörde oder des Gerichts über den "Grund der Entschädigung" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG auch und gerade dann beanspruchen, wenn er, obwohl ein Schädigungstatbestand vorliegt, mit seinem Rückübertragungsbegehren nicht durchdringt, weil ein Restitutionsausschlußgrund entgegensteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hätte bei fehlerfreier Anwendung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Regeln zum Anscheinsbeweis bei ausreisebedingten Verlusten von Vermögenswerten eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG annehmen müssen.
Danach streitet bei im Zusammenhang mit einer Ausreise stehenden Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich darauf, daß - erstens - die staatlichen Organe durch Einsatz unlauterer Mittel Druck auf den Veräußerer ausgeübt haben und daß - zweitens - dieses Vorgehen ursächlich für den durch die Veräußerung herbeigeführten Vermögensverlust war (vgl. BVerwGE 100, 310 [314]).
Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens oder Ursachenverlaufs besteht (vgl. Urteil des Senats vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 [S. 268] = ZOV 1996, 438). Es gelten dann wieder die allgemeinen Regeln, d. h., daß sich das Gericht hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden muß; freilich müssen hierfür bereits die Umstände, aus denen sich erst die ernste Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll, nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - BGHR, ZPO § 286 Abs. 1, Anscheinsbeweis 9 m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - (a.a.O. S. 269) entschieden, daß der unbeeinflußt von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen Gründen freiwillig gefaßte Verkaufsentschluß den erforderlichen Ursachenzusammenhang entfallen lassen kann. Erscheint ein solcher freiwilliger Verkaufsentschluß in diesem Sinne als möglich, ist der Anscheinsbeweis erschüttert; ist der Entschluß sogar nachgewiesen, muß der geltend gemachte Anspruch ohne weitere Aufklärung versagt werden.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die staatlichen Behörden von den Eltern des Kl. die Veräußerung des Grundstücks verlangt haben. Das folgt insbesondere aus dem Schreiben des "Leiters AB Ordnungs- und Genehmigungswesen" an das Notariat und aus dem Umstand, daß die Eltern eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt haben, die Veräußerung nach ihrer Ausreise also nicht mehr verhindern konnten. Steht somit die Tatsache des Verkaufsdrucks bereits ohne Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises fest, kann offenbleiben, ob diese Regeln auf die Fälle einer Ausreise von Altersrentnern überhaupt uneingeschränkt Anwendung finden können, soweit es um den Nachweis des staatlichen Verkaufsverlangens geht.
Ist - wie hier - der Zwang zur Veräußerung nachgewiesen, bestehen auch in den "Rentnerfällen" keine Bedenken, die Ursächlichkeit des Verkaufsdrucks für die erfolgte Veräußerung nach den Regeln des Anscheinsbeweises festzustellen. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht insoweit den Anscheinsbeweis als erschüttert angesehen hat, sind rechtsfehlerhaft. Es sieht es als ausreichend an, wenn neben dem Verkaufsdruck eine andere Ursache als die eigentlich wesentliche für die Veräußerung in Betracht zu ziehen ist.
Diese Rechtsauffassung verletzt § 1 Abs. 3 VermG. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob die unlautere Machenschaft, die zur Veräußerung des Vermögenswertes und damit zu dessen Erwerb durch staatliche Stellen oder einen Dritten geführt hat, der wesentliche Grund für den so bewirkten Vermögensentzug war; im Blick auf den Wiedergutmachungszweck der Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn der staatliche Verkaufsdruck überhaupt ursächlich gewesen ist, der Vermögensverlust also ohne die-sen Druck nicht eingetreten wäre. Das Vermögensgesetz kennt in § 1 Abs. 3 keine Unterscheidung von wesentlichen und weniger wesentlichen Ursachen und läßt demzufolge einen mindergewichtigen, zur Erfüllung eines Schädigungstatbestandes gleichwohl erforderlichen Verursachungsbeitrag nicht hinter anderen gewichtigeren Beiträgen zurücktreten.
Die Verneinung der Kausalität des staatlichen Veräußerungsdrucks hätte daher den Nachweis verlangt, daß die früheren Eigentümer wegen des Wunsches, die Verkaufszusage aus dem Jahre 1983 zu erfüllen, entschlossen waren, das Eigentum am Grundstück unabhängig von dem durch ihre Ausreiseabsicht hervorgerufenen Druck aufzugeben. Daher hätte das Verwaltungsgericht eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nur dann in Betracht ziehen dürfen, wenn es aufgrund entsprechender Anhaltspunkte die Möglichkeit erwägen mußte, daß der Verkauf ausschließlich auf andere Gründe als den staatlichen Verkaufsdruck zurückzuführen war, mithin allein der Wunsch nach Erfüllung der Verkaufszusage das Veräußerungsgeschäft getragen haben könnte. An solchen Anhaltspunkten fehlt es.