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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 2.0011.01.2001ZOV 2001, 178

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Aubauenteignung; Teilenteignung; Verwirklichung des Enteignungszwecks

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz ist als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen ist, daß eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluß seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt (Einzelfall).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

Der in Berlin (West) lebende Vater des Kl. war Eigentümer des unter staatlicher Verwaltung stehenden und damals unbebauten Flurstücks 264 der Flur 16 der Gemarkung P., aus dem das umstrittene Grundstück durch Teilung hervorgegangen ist. Grund für die Teilung war die Absicht, das Grundstück im Rahmen eines Projekts zur Schließung von Baulücken in P. mit einem Eigenheim zu bebauen. Dazu wurde im Jahre 1976 nach vor-ausgegangener Sonderung des Flurstücks 264 in drei hintereinander lie-gende Flurstücke das dabei entstandene 500 m2 große Flurstück 264/2 ne-ben vier anderen Grundstücken von Westeigentümern zum Aufbaugebiet erklärt und gegen die Festsetzung einer Entschädigung enteignet. Das in Volkseigentum überführte Flurstück 264/2 ist von der Straße aus gesehen das Mittelstück des ehemaligen Gesamtgrundstücks und erstreckt sich über dessen gesamte Breite. Erreichbar ist es nur über das da-vor liegende 210 m2 große Flurstück 264/3, das die straßenseitige Bö-schung des Gesamtgrundstücks bildete. Hinter der zum Aufbaugebiet er-klärten Teilfläche und wiederum nur über diese erreichbar befindet sich als weitere Restfläche das 739 m2 große Flurstück 264/4.

Im Jahre 1977 verlieh der Rat des Kreises den Beigeladenen zu 1 und 2 ein Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück, damit sie es mit einem Eigenheim bebauen konnten. Die Beigeladenen errichteten das Gebäude und legten die Zufahrt auf dem noch unter staatlicher Verwaltung stehenden Flurstück 264/3 an, das sie zu diesem Zweck teilweise abgruben. Darüber hinaus nutzen sie das Hinterliegerflurstück 264/4, auf dem ein von ihnen errichteter Schuppen steht. Eine vertragliche Grundlage für diese Nutzungen konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen.

Der Kl., der in Rechtsnachfolge seines Vaters als Eigentümer der Flur-stücke 264/3 und 264/4 im Grundbuch eingetragen ist, beantragte im Herbst 1990 die Rückübertragung des Flurstücks 264/2. Der Rechtsvorgänger des Bekl. lehnte den Antrag ab, weil keiner der Schädigungstatbestände des § 1 VermG erfüllt sei.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung, ob die vorgenommene Sonderung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstelle, müsse auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden. Es sei die Quadratmetervorgabe von 500 für ein Eigenheimgrundstück einzuhalten gewesen; eine sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Bauflucht habe die Bebauung nur im Bereich des enteigneten Flurstücks zugelassen. Zudem sei in die wertende Betrachtung einzubeziehen, daß das Gesamtgrundstück unter Treuhandverwaltung gestanden habe. Das habe sich dahin ausgewirkt, daß die Schaffung eines Hinterliegergrundstücks als Bauparzelle sowie des "gefangenen" Flurstücks 264/4 keine tatsächlichen Probleme in der Rechtswirklichkeit der DDR erzeugt habe. Die Entscheidung könne daher in einer Gesamtschau nicht als manipulativ und willkürlich qualifiziert werden.

Mit seiner Revision verfolgt der Kl. sein Restitutionsbegehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, denn das Verwaltungsgericht hat die seinerzeitige Enteignung des vom Kl. zurückverlangten Grundstücks zu Unrecht nicht als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG angesehen. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Restitutionsanspruch zulassen, muß das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 = ZOV 1995, 382) beschreibt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derart qualifiziertes Unrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. So können nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Enteignungen hat der Senat insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und diesem Schädigungstatbestand zugeordnet, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 m. w. N. = ZOV 1998, 448). Die einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus, denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz a. a. O. Nr. 113 m. w. N. = ZOV 1997, 355).

Bei Anwendung dieser vom Senat entwickelten Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bejahen müssen. Die Enteignung war nicht nur rechtswidrig; der Zugriff war auch manipulativ und hatte diskriminierenden Charakter.

Die Enteignung des umstrittenen Flurstücks nach dem Aufbaugesetz bezweckte erklärtermaßen die Schließung einer Baulücke durch die Errichtung eines Eigenheims. Da ein Grundstück aber auch in der DDR nur bebaut werden durfte, wenn es erschlossen war, nämlich wenn es an einer öffentlichen Straße lag oder von einer solchen eine dauernde, rechtlich gesicherte Zufahrt hatte (vgl. § 66 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung [DBO] vom 2. Oktober 1958 - GBl. Sonderdruck Nr. 287), konnte die auf das Flurstück 264/2 beschränkte Enteignung ihren Zweck von vornherein nicht erfüllen. Das durch die Enteignung entstehende Grundstück lag weder an einer öffentlichen Straße noch war seine Erschließung über ein benachbartes Grundstück dauerhaft rechtlich gesichert. Daran ändert auch das Pachtverhältnis nichts, das die Beigeladenen zu 1 und 2 insoweit eingegangen sein wollen. Abgesehen davon, daß der Senat dieses vom Kl. bestrittene Vorbringen mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht berücksichtigen darf, wäre ein solches vertragliches Recht ohnehin keine dauernde Sicherung gewesen, solange es nicht im Grundbuch eingetragen war (vgl. § 322 Abs. 2 ZGB). Hinzu kommt, daß durch den Zuschnitt der enteigneten Fläche das dahinter liegende Flurstück 264/4 für seinen Eigentümer unerreichbar und damit dauerhaft unbenutzbar wurde.

Dieses Vorgehen der Enteignungsbehörde war in anstößiger Weise manipulativ. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der gewählte Zuschnitt der enteigneten Fläche zum einen darauf zurückzuführen, daß die sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Bauflucht eine Bebauung nur im Bereich des Flurstücks 264/2 zuließ, zum anderen darauf, daß volkseigene Grundstücke, die Bürgern für die Errichtung von Eigenheimen zugewiesen wurden, in der Regel nicht größer als 500 m2 sein sollten (vgl. Abschnitt 3.5. der Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen - Staatssekretär - vom 4. Juni 1971 zur Durchführung des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken - GBl. I S. 372). Die fehlende Erschließung des entsprechend diesen Vorgaben zugeschnittenen Baugrundstücks hat aus der Sicht der damaligen Behörden kein Problem aufgeworfen. Insoweit reichte ihnen offenkundig aus, daß die Zufahrt über das straßenseitig gelegene Flurstück 264/3 genommen werden konnte; ebenso sind sie davon ausgegangen, daß das rückwärtige Flurstück 264/4 keine gesonderte Zuwegung brauche, weil es in seiner Nutzung ohnehin dem enteigneten Baugrundstück zugeordnet werden würde. Diese durch die Vorschriften über die staatliche Verwaltung nicht gedeckte, notwendigerweise dauerhafte Zuweisung der nicht enteigneten Restflächen an den Nutzer des Baugrundstücks hatte zweierlei zur Folge: Zum einen wurden die Wirkungen der angeordneten Flächenbegrenzung auf 500 m2 umgangen, indem dem Nutzungsberechtigten faktisch das gesamte Grundstück überlassen wurde; zum anderen wurden dadurch gleichzeitig die durch die Teilenteignung hervorgerufenen Erschließungsprobleme verdeckt, mit anderen Worten: Die mit der Enteignung verbundenen Rechtsverstöße und ihre Folgen wurden durch eine ebenfalls rechtswidrige Indienstnahme fremden Eigentums bewältigt. Diskriminierenden Charakter gewinnt diese schon für sich gesehen anstößige Manipulation dadurch, daß sie offenbar nur deswegen möglich war, weil das fremde Eigentum einem Westbürger gehörte, dem diese Machenschaften wegen der staatlichen Verwaltung des Grundstücks naturgemäß verborgen bleiben mußten. Der Einwand der Beigeladenen zu 3, in einer Vielzahl von Fällen sei ähnlich verfahren worden, ist nicht geeignet, der Maßnahme ihren Makel zu nehmen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 3 VermG ist nicht dahin zu verstehen, daß dieser Schädigungstatbestand seine Berechtigung verliert, wenn das Unrecht nicht in einzelnen Fällen, sondern gehäuft oder sogar als gängige Praxis aufgetreten ist. Entscheidend ist allein der manipulative, sittlich vorwerfbare Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR und die sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen, der allerdings im jeweiligen Einzelfall seinen Ausdruck in einem zielgerichteten Zugriff auf Vermögenswerte des Betroffenen gefunden haben muß (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - BVerwGE 106, 210 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 142 = ZOV 1998, 216).

Der Vorwurf einer unlauteren Machenschaft läßt sich auch nicht mit der Erwägung entkräften, daß wegen der baurechtlichen Vorgaben und der topographischen Verhältnisse ein anderer Zuschnitt des eigentlichen Baugrundstücks gar nicht möglich gewesen wäre und daher die Enteignung aller drei Flurstücke als rechtlich zulässig oder sogar geboten angesehen werden könnte. Selbst wenn nach DDR-Recht angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Abweichung von der 500 m2-Regel erlaubt oder möglicherweise sogar nach § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz wegen unbenutzbarer Restflächen im Einvernehmen mit dem staatlichen Verwalter eine Enteignung des gesamten Grundstücks gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. Urteile des Senats vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25 = ZOV 1996, 207 sowie vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 = ZOV 2000, 120), ändert das nichts daran, daß sich die staatlichen Behörden mit dem konkreten Eigentumszugriff manipulativ zu Lasten des Eigentümers über die seinerzeit gültigen Vorschriften hinweggesetzt haben. Mögliches lauteres Alternativverhalten läßt die tatsächlich geschehene Schädigungsmaßnahme unberührt. Abgesehen davon wäre jede über die vorgeschriebenen 500 m2 hinausgehende Enteignung mit zusätzlichen Entschädigungspflichten verbunden gewesen, denen sich der Staat durch die faktische Indienstnahme der Restflächen entzogen hat.

2. Obwohl feststeht, daß der Verlust des zurückverlangten Grundstücks auf unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist und der Kl. als Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers damit Berechtigter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VermG ist, kann der Senat nicht abschließend über den Klageantrag entscheiden. Zuvor muß geklärt werden, ob die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Da das Verwaltungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig insoweit noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.