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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 B 109.9921.10.1999ZOV 2000, 119

VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausreiseverkauf; Anscheinsbeweis; Ausnahme von der Regelvermutung bei Verkauf nach der Ausreise

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelvermutung, daß ein ausreisebedingter Grundstücksverkauf auf unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beruhte, greift nicht ein, wenn das Grundstück nach der Ausreise durch einen Bevollmächtigten veräußert wurde. Ob die bei der Ausreise bestehende Zwangslage in derartigen Fällen für den Eigentumsverlust ursächlich war, muß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgeklärt und nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entschieden werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beanspruchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung ihres früheren Einfamilienhausgrundstücks in D. Durch Urteil des Bezirksgerichts D. vom 23. April 1976 waren der Kl. zu drei Jahren und sechs Monaten, die Kl. zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Grenzübertritts verurteilt worden. Zum Zweck ihrer vorzeitigen Haftentlassung erteilten sie unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. V. der in C. wohnenden Schwester der Kl., Frau Sch., durch notarielle Urkunde vom 20. Juni 1977 "Generalvollmacht" und ermächtigten sie, das Grundstück "zu verschenken bzw. zu verkaufen". Nach ihrer Haftentlassung am 29. Juni 1977 reisten die Kl. aus der DDR aus. Frau Sch. veräußerte das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Juli 1978 an die Beigeladenen. Dem Rückübertragungsantrag der Kl. gab das Vermögensamt statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob die Widerspruchsbehörde den Bescheid mit der Begründung auf, der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht erfüllt, weil die Kl. die Grundstücksveräußerung durch Widerruf der Vollmacht nach ihrer Ausreise hätten verhindern können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Kl. hat mit dem Ergebnis Erfolg, daß auf ihre Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "sich der Anscheinsbeweis einer unlauteren Machenschaft auch auf die Frage der Kausalität zwischen einer in einer Zwangslage erteilten Veräußerungsvollmacht und deren Vollzug erstreckt", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn sie läßt sich nicht allgemein, sondern allenfalls mit Blick auf eine Fallgestaltung bejahen, die hier nicht gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Senats streitet bei im Zusammenhang mit einer Ausreise stehenden Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden im Regelfall eine Vermutung dafür, daß der Eigentumsverlust auf unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beruht. Diese nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung erstreckt sich darauf, daß die staatlichen Organe durch Einsatz unlauterer Mittel Druck auf den Veräußerer ausgeübt haben und daß dieses Vorgehen ursächlich für den durch die Veräußerung herbeigeführten Vermögensverlust war. Der Anscheinsbeweis für eine unlautere Machenschaft greift ein, wenn feststeht, daß ein Ausreiseantrag gestellt, das Grundstück vor der Ausreise veräußert und die Ausreise staatlich genehmigt wurde (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 [313 f.]; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88; Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131).

Wurde demgegenüber das Grundstück aufgrund einer Verkaufsvollmacht erst nach der Ausreise veräußert, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, daß die bei der Ausreise bestehende Zwangslage im Zeitpunkt der Veräußerung andauerte. Es läßt sich nämlich nicht in einer für die Annahme einer Regelvermutung hinreichend sicheren Weise ausschließen, daß die vom Staat herbeigeführte Zwangslage entfallen sein könnte, weil der Eigentümer sich nach der Ausreise freiwillig aus anderen Gründen zum Verkauf entschlossen hat oder weil es ihm möglich und zumutbar war, den Eigentumsverlust durch Widerruf oder Anfechtung der Vollmacht zu verhindern (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; Beschluß vom 3. Februar 1997 - BVerwG 7 B 25.97 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 103). Da es hierfür insbesondere auch auf die Umstände ankommt, unter denen die Ausreise erfolgte, kann mangels eines typischen Geschehensablaufs die Regelvermutung in derartigen Fällen nicht auf das Fortbestehen der Zwangslage und deren Ursächlichkeit für den Eigentumsverlust angewendet werden. Insoweit bleibt es vielmehr bei den allgemeinen Beweisgrundsätzen. Das Gericht muß demgemäß im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob zwischen einer dem Ausreisewilligen unter Druck abverlangten Verkaufsvollmacht und der nach seiner Ausreise erfolgten Veräußerung des Grundstücks ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zu den hiernach entscheidungserheblichen Tatsachen gehört auch, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalles angenommen werden kann, daß durch einen möglichen und zumutbaren Widerruf der unter Druck erteilten Verkaufsvollmacht ein Eigentumsverlust bei Beachtung der Rechtswirklichkeit hätte verhindert werden können. Lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Schädigungstatbestands der unlauteren Machenschaften trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht aufklären, geht dies - ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen - zu Lasten des Anspruchstellers (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [294]; Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - NJW 1996, 409) Auch die von der Beschwerde erhobene Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wie sich aus den oben dargelegten Gründen ergibt, weicht das angegriffene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dadurch ab, daß es die Frage, ob eine für den Eigentumsverlust ursächliche Zwangslage nach der Ausreise der Kl. fortbestand, nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises beurteilt hat.

2. Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat ohne Beweiserhebung angenommen, daß die Zwangslage im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nicht mehr bestanden habe, weil die Kl. es unterlassen hätten, die für Frau Sch. erteilte Verkaufsvollmacht zu widerrufen. Nachdem der Sohn der Kl. Ende 1977 aus der DDR ausgereist sei, sei ihnen der Widerruf der Vollmacht nicht mehr deswegen unzumutbar gewesen, weil sie auf Familienmitglieder oder Freunde in der DDR hätten Rücksicht nehmen müssen. Daß ein Widerruf der Vollmacht zwangsläufig zu entsprechenden Repressalien geführt hätte, sei nicht erwiesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß ein Widerruf der Vollmacht an dem konkreten Vermögensverlust aufgrund der Veräußerung durch Frau Sch. nichts geändert, eine solche Willenserklärung die maßgeblichen Personen nicht erreicht und die staatlichen Stellen an dem Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladenen ein "maßgebliches" Interesse gehabt hatten.

Demgegenüber haben die Kl. zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, ein Widerruf der Vollmacht sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, weil die bevollmächtigte Schwester der Kl. im Fall des Widerrufs "ähnliche Repressalien" hätte befürchten müssen, wie sie der Erteilung der Vollmacht durch die Kl. zugrunde gelegen hätten. Dieses Vorbringen mußte das Verwaltungsgericht dahin verstehen, daß infolge eines Widerrufs die Bevollmächtigte von den staatlichen Stellen unter unzumutbaren Druck gesetzt und ihr oder ihrem Ehemann persönliche Nachteile zugefügt worden wären. Es hätte sich dem Verwaltungsgericht darum aufdrängen müssen, die Bevollmächtigte zu den Vorgängen im Zusammenhang mit ihrer Bevollmächtigung und der Ausführung des ihr erteilten Verkaufsauftrags als Zeugin zu vernehmen. Eine solche Beweiserhebung lag um so näher, als Frau Sch. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 7. Oktober 1996 angegeben hat, die Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks habe man ihr ohne vorherige Absprache über den Rechtsanwalt Dr. V. zugestellt, so daß sie "vor die vollendete Tatsache gestellt" worden sei; hiernach bestand Anlaß zu ermitteln, ob die Bevollmächtigte durch die Art der Bekanntgabe der Vollmacht oder durch spätere Einflußnahmen von staatlicher Seite in einer Weise unter Druck stand, daß den Kl. ein Widerruf der Vollmacht im wohlverstandenen Interesse der Bevollmächtigten nicht zuzumuten war. Diese tatsächlichen Umstände waren nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich. Es hätte sie daher auch ohne förmlichen Beweisantrag aufklären müssen und in den Entscheidungsgründen nicht ohne erkennbaren Anhaltspunkt unterstellen dürfen, es sei "nicht erwiesen, daß ein Widerruf der Vollmacht zwangsläufig zu entsprechenden Repressalien geführt hätte".

Verfahrensfehlerhaft hat es das Verwaltungsgericht auch unterlassen, der sich aufdrängenden Frage nachzugehen, ob ein Vollmachtwiderruf - dessen Zumutbarkeit aus der Sicht der Kl. unterstellt - tatsächlich dazu geführt hätte, daß die Kl. damit den Eigentumsverlust verhindert hätten. Mit seiner Annahme, daß bei Widerruf der Verkaufsvollmacht der konkrete, "durch Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen herbeigeführte" Eigentumsverlust nicht eingetreten wäre, hat sich das Verwaltungsgericht der erforderlichen Prüfung der Frage verschlossen, ob den Kl. aufgrund einer solchen Willenserklärung das Eigentum an dem Grundstück erhalten geblieben wäre. Davon könnte ausgegangen werden, wenn den Kl. eine private Verwaltung ihres Grundstücks möglich gewesen wäre; denn allenfalls unter dieser Voraussetzung hätten sie trotz ihrer Ausreise aus der DDR über ihr Eigentum an dem Einfamilienhaus privatnützig verfügen können mit der Folge, daß die vor der Ausreise bestehende Zwangslage, entweder die ihnen abverlangte Verkaufsvollmacht zu erteilen oder die Fortsetzung der Strafhaft in Kauf zu nehmen, dann entfallen wäre. Entsprechende Tatsachen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Mit der Annahme, daß die Bevollmächtigte das Grundstück bei Widerruf der Vollmacht nicht an die Beigeladenen hätte veräußern können, durfte sich das Verwaltungsgericht nicht begnügen. Es mußte vielmehr prüfen und gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme ermitteln, ob von seiten des Staates auf das Grundstück zugegriffen worden wäre, wenn die Kl. nach ihrer Ausreise die Frau Sch. erteilte Vollmacht, das Einfamilienhausgrundstück zu verschenken oder zu verkaufen, widerrufen hätten.

Eine solche Prüfung wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Kl. nach ihrer Ausreise von einem Widerruf der Verkaufsvollmacht deswegen abgesehen hätten, weil sie sich inzwischen aus anderen Gründen freiwillig zum Verkauf ihres Grundstücks entschlossen hätten. Tatsächliche Feststellungen zu einer derartigen Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zwangslage bei Erteilung der Vollmacht und dem anschließenden Eigentumsverlust hat das Verwaltungsgericht indessen nicht getroffen. Allein aus der Tatsache, daß die Kl. die Verkaufsvollmacht nach ihrer Ausreise nicht widerrufen haben, kann eine solche Unterbrechung der Kausalität nicht gefolgert werden, solange die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Widerrufs nicht auszuschließen ist. Im übrigen kann, sofern sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nicht verändert hatten, jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ein Eigentümer, der zur vorzeitigen Haftentlassung eine Verkaufsvollmacht unter staatlichem Druck erteilt hat, sich ganz unbeeinflußt von dieser Zwangslage nach der Ausreise aus anderen Gründen freiwillig zum Grundstücksverkauf entschließt.

3. Der Senat nimmt den dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Aufklärungsmangel zum Anlaß, das Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.