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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 B 129.0421.10.2004ZOV 2005, 217

VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 108, § 132; FGB (DDR) § 105 Abs. 1 Buchst. b; Aufbaugesetz

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Abwesenheitspfleger für Enteignung

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft stellt erst dann eine unlautere Machenschaft dar, wenn die handelnden Behörden mit der Anordnung eine sonst nicht mögliche Enteignung erst ermöglichen wollten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Feststellung seiner vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich mehrerer Grundstücke in Leipzig. Sie sind auf der Grundlage des Aufbaugesetzes im September 1977 und im Juli 1978 in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden; nach dem angegebenen Enteignungszweck sollten sie der Umgestaltung der Ostvorstadt Leipzigs dienen. Für den Kl., der sich seit März 1978 in Untersuchungshaft befand, war ein Abwesenheitspfleger bestellt worden. Der Kl. beantragte im Jahre 1990 die Rückübertragung der Grundstücke und machte im Kern geltend, die Inanspruchnahme habe nicht dem angegebenen Zweck, sondern in Wahrheit dazu gedient, ihm und seinem Vater die wirtschaftliche Existenzgrundlage, ein von ihnen betriebenes Unternehmen, zu entziehen. Das Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung des Restitutionsantrags erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Inanspruchnahme der Grundstücke habe keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dargestellt. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kl. möchte geklärt wissen, ob unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG vorliegen, wenn staatliche Stellen zur Vertretung im Inanspruchnahmeverfahren nach dem Aufbaugesetz einen Abwesenheitspfleger bestellt haben, obwohl der Aufenthaltsort des Pfleglings bekannt und erreichbar ist, um auf diese Weise die Mitwirkung des Eigentümers bewußt zu verhindern.

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich anhand des § 1 Abs. 3 VermG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist nur eine Maßnahme zu bewerten, die zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Aus diesem Grund stellt die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft noch nicht allein deshalb eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR nicht vorlagen. Hinzu kommen muß vielmehr als weitere Voraussetzung, daß die handelnden Behörden bewußt gegen § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 [189] = ZOV 1997, 202 [203] zur Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren).

Die Beteiligung des Eigentümers oder eines Abwesenheitspflegers war nicht Voraussetzung dafür, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz überhaupt durchgesetzt werden konnte. Zweck der Anordnung einer Pflegschaft war es deshalb auch nicht, eine sonst nicht mögliche Enteignung erst zu ermöglichen (so bereits das Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz: Beschluß vom 4. September 2003 - BVerwG 7 B 118.02 - juris). Zwar sah das Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. S. 965) eine Beteiligung des Eigentümers oder an seiner Stelle des Abwesenheitspflegers bei der Heranziehung eines im Aufbaugebiet gelegenen Grundstücks für den Aufbau insoweit vor, als nach § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552) zunächst eine Einigung mit dem Verfügungsberechtigten versucht werden mußte. Wenn eine Vereinbarung mit ihm nicht zustande kam, erfolgte die Inanspruchnahme jedoch durch Zustellung eines Bescheides an den Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung), ohne daß eine weitere Beteiligung des Verfügungsberechtigten vorgesehen war.

2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kl. macht insoweit zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, daß die Inanspruchnahme der Grundstücke nicht dem angegebenen Zweck, sondern der Vernichtung seiner und seines Vaters wirtschaftlicher Existenz gedient habe. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Grundstücke zusammen mit anderen Grundstücken für die Umgestaltung der Ostvorstadt Leipzigs in Anspruch genommen worden sind und dieser Zweck auch tatsächlich verwirklicht worden ist, indem die Grundstücke nach ihrer Verschmelzung mit weiteren Grundstücken im Zuge der Rekonstruktionsmaßnahme "Innere Ostvorstadt" zu einem Erholungs- und Freizeitpark mit öffentlichen Grünanlagen, Spielplätzen und Sportanlagen gestaltet worden sind. Aus der tatsächlichen Verwirklichung der Aufbaumaßnahme einerseits und der zeitgleichen Inanspruchnahme von weiteren über 90 Grundstücken für denselben Zweck andererseits hat das Verwaltungsgericht gefolgert, der angegebene Zweck der Inanspruchnahme der streitigen Grundstücke sei nicht nur vorgeschoben gewesen und die Inanspruchnahme habe nicht gezielt der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Kl. und seines Vaters gedient. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 2005, in diesem Heft Seite 222