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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 B 15.9327.07.1993ZOV 1993, 363

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 6 a, § 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Unternehmensrestitution; Betriebseinstellung; Ausschlachtung durch staatlichen Verwalter; Einzelrestitution

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 Abs. 1 VermG oder einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG setzt voraus, daß das Unternehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war.

War der Betrieb eines Unternehmens bereits vor Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und wurde das Unternehmen anschließend vom staatlichen Verwalter durch Veräußerung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens "ausgeschlachtet", waren nur die einzelnen Vermögensgegenstände von einer schädigenden Maßnahme betroffen (Einzelrestitution). In derartigen Fällen sind für Rückübertragungsansprüche die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen sachlich zuständig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der - inzwischen verstorbene - Beigeladene betrieb in der früheren DDR eine Klempnerei auf einem ihm gehörenden, mit einem Wohnhaus, einer Werkstatt und Lagerräumen bebauten Grundstück. Nachdem er im August 1961 die DDR verlassen hatte, wurde der Betrieb nicht weitergeführt und - nach Erfüllung der Verbindlichkeiten - aus der Handwerksrolle gelöscht. Das Grundstück wurde unter staatliche Verwaltung gestellt, das bewegliche Vermögen nach und nach vom Rat des Kreises veräußert. Im Jahre 1970 veräußerte der staatliche Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises F.; Rechtsträger wurde später der VEB Gebäudewirtschaft F.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß der Beigeladene bezüglich des Vermögenswertes "ehemalige Klempnereiwerkstatt nebst Wohnhaus" Berechtigter im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - sei und gemäß §§ 1 Abs. 1 Buchst. c, 6 Abs. 6 a VermG einen Anspruch auf Rückgabe der noch vorhandenen Vermögensgegenstände, insbesondere des Grundstücks habe. Das Kreisgericht hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage der Stadt F., die Verfügungsberechtigte in bezug auf das Grundstück ist, mit der Begründung stattgegeben, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sei gemäß § 25 VermG sachlich unzuständig gewesen; es handle sich nicht um die Rückgabe eines Unternehmens (§ 6 VermG), sondern einzelner Vermögensgegenstände.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Bekl., mit der er die Entscheidung des Kreisgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, kann keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Frage auf, ob die Zuständigkeit der Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückübertragung von Unternehmen nach § 25 VermG beschränkt sei auf Sachverhalte, bei denen das Unternehmen als solches Gegenstand des Entzuges der Rechtsinhaberschaft gewesen sei, oder ob es genüge, daß ein in staatliche Verwaltung genommenes Unternehmen in seinen einzelnen Vermögensbestandteilen durch verschiedene Veräußerungsvorgänge auf - auch mehrere - Erwerber übertragen werde. In diesem Zusammenhang will die Beschwerde auch geklärt wissen, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 VermG zu stellen sind. Dieses Vorbringen rechtfertigt indes die Zulassung nicht, weil sich die gestellten Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

Nach § 25 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der beim Erlaß des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig u. a. für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6 VermG. Liegt diese oder eine andere der in § 25 Satz 2 VermG aufgeführten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. auch BVerwG, Beschluß v. 23. Juni 1992 - 7 B 28.92 - VIZ 1992, 359). Die Zuständigkeitsregelung knüpft also daran an, ob der Berechtigte einen Antrag nach § 6 VermG auf Rückübertragung eines Unternehmens gestellt hat. Dabei ist nicht auf den Wortlaut des Rückgabeantrags, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der Antrag nach den gesamten Umständen des Falles zu verstehen ist.

Nach den Feststellungen des Kreisgerichts hat der Beigeladene nicht einen Antrag auf Rückgabe des (früheren) Unternehmens "Klempnerei", sondern einen Antrag auf Rückgabe einzelner, ehemals zu dem Betrieb gehörender Vermögensgegenstände gestellt (Teilrestitution). Zu dieser Auffassung ist das Kreisgericht vor allem mit Blick auf den zugrunde liegenden Schädigungsvorgang gelangt. Es hat festgestellt, daß der Klempnereibetrieb nach dem Weggang des Beigeladenen eingestellt und das Grundstück sowie die Betriebsgebäude für Zwecke eines anderen Betriebs (Handwerker der Kommunalen Wohnungsverwaltung) genutzt wurden. Einzelne zum Betriebsvermögen zählende Vermögensgegenstände wurden über einen längeren Zeitraum hinweg vom staatlichen Verwalter des Grundstücks veräußert, zuletzt das Wohn- und Betriebsgrundstück selbst. Zu Recht ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß bei einem derartigen Sachverhalt kein Anspruch des Beigeladenen auf Unternehmensrückgabe nach § 6 VermG besteht und daß deshalb der auf Rückgabe des "Grundbesitzes mit Inventar" gerichtete Antrag des Beigeladenen als Antrag auf Einzelrestitution zu verstehen war. Denn ein Anspruch nach § 6 VermG setzt voraus, daß das Unternehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war. Dies erfordert zwar nicht notwendig einen einheitlichen Entzugsakt. So können etwa vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG auch Fälle erfaßt sein, in denen das wesentliche Betriebsvermögen eines Unternehmens durch einzelne, u. U. auch zeitlich gestreckte Veräußerungsvorgänge an einen Drittren übertragen wurde (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG § 3 Rdn. 7). In jedem Fall muß aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem durch Veräußerung, Enteignung oder durch eine vergleichbare Maßnahme bewirkten Entzug eines bestehenden Unternehmens als solchem gesprochen werden können. Anders verhält es sich dagegen, wenn - wie hier - der Betrieb eines Unternehmens bereits vor Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und das Unternehmen anschließend durch Veräußerung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens "ausgeschlachtet" wurde, ohne daß damit eine Wiederaufnahme des Betriebes verbunden gewesen wäre. In einem derartigen Fall waren nur die einzelnen Vermögensgegenstände von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen.

Entgegen der Annahme des Landesamtes besteht in derartigen Fällen auch kein Rückübertragungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 a i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG. Zur Entscheidung über einen derartigen Anspruch sind in der Tat die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen sachlich zuständig, weil es sich dabei um einen Sonderfall des allgemeinen Rückgabeanspruchs aus § 6 VermG handelt. Doch betrifft diese Regelung nur den - hier nicht gegebenen - Fall, daß ein Unternehmen zunächst von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen und erst danach der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde. Da dann die gemäß § 6 Abs. 1 VermG an sich gebotene Rückgabe des entzogenen Unternehmens aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist, beschränkt das Gesetz den Anspruch auf die Rückgabe noch vorhandener einzelner Gegenstände des ehemaligen Betriebsvermögens.

Die Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Zwar ist richtig, daß das Kreisgericht nach dem Wortlaut der Urteilsformel den "Bescheid des Bekl. vom 15. Mai 1992" aufgehoben hat, obwohl die Kl. nur die Aufhebung beantragt hatte, soweit dieser Bescheid nicht das Wohngebäude auf dem fraglichen Grundstück betrifft. Gleichwohl ist der gerügte Verstoß gegen § 88 VwGO nicht gegeben. Denn zieht man zur Auslegung der Urteilsformel Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils heran, so ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Bescheid nur in dem mit der Klage angegriffenen Umfange aufgehoben werden sollte; in diesem Sinne ist in den Entscheidungsgründen stets vom "angefochtenen" Bescheid die Rede. Daraus folgt, daß dem Kreisgericht in der Urteilsformel lediglich ein Formulierungsversehen unterlaufen ist.