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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 B 17.0514.07.2005ZOV 2005, 371

VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3; VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933; Reichsfluchtsteuerverordnung

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Reichsfluchtsteuer

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO gilt nicht für den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen.

2. Die Erhebung der Reichsfluchtsteuer kann zwar eine Verfolgungsmaßnahme sein, reicht aber nicht für sich allein als Nachweis für eine verfolgungsbedingte Zwangsversteigerung aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 1. a) Die Revision [gegen das Urteil des VG Berlin vom 22. Oktober 2004 - VG 31 A 110.02 - in diesem Heft Seite 383] ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "die Regeln der Beweiserleichterung in solchen Fällen der Zwangsversteigerung jüdischer Grundstücke in der Zeit der Herrschaft der Nationalsozialisten auch vor 1938 (gelten), in denen der Betroffene als Person individuell verfolgt wurde und eine vollständige Dokumentation über die Art und Weise der Zwangsversteigerung sowie über die Hintergründe der Einleitung des Verfahrens fehlt",

ist, soweit sie der notwendigen Verallgemeinerung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und rechtfertigt darum nicht die Zulassung der Revision. Da der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 REAO) auf Zwangsversteigerungen von im Eigentum Verfolgter stehenden Grundstücken zu erstrecken, kommen bei einem derartigen Eigentumsverlust ein Anscheinsbeweis und die damit verbundene Beweiserleichterung allenfalls für besondere Fallgruppen in Betracht (Beschluß vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 254.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 92 = ZOV 1997, 46; Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95 = ZOV 1997, 408; Beschluß vom 14. August 1997 - BVerwG 7 B 197.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 116). Hiernach liegt auf der Hand, daß ein Anscheinsbeweis nicht an die Eigenschaft als Verfolgter anknüpfen kann, da dies darauf hinausliefe, entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine Vermutungsregel bei Zwangsversteigerungen von Verfolgtenvermögen allgemein anzuerkennen. Für die gesetzliche Vermutungsregel ist unerheblich, ob der Berechtigte individuell verfolgt wurde oder zum Kreis der kollektiv verfolgten Personen gehörte; Art. 3 Abs. 1 REAO stellt beide Fallgruppen hinsichtlich der Vermutung eines verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts gleich. Infolgedessen ist eine individuelle Verfolgung kein Merkmal, das die Besonderheit dieser Fallgruppe in bezug auf Beweiserleichterungen beim Nachweis der Kausalität zwischen Verfolgung und Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung begründen könnte.

Unter welchen Umständen die Tatsache, daß Unterlagen über die Art und Weise der Zwangsversteigerung und über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr vorhanden sind, zu einem anderen Ergebnis führen könnte, wäre aus Anlaß des vorliegenden Falles in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. (...)

Nicht weiter führt das Beschwerdevorbringen, daß zwischen der Anordnung der Zwangsversteigerung und dem Zuschlagsbeschluß nur vier Monate gelegen hätten, das Ersuchen zur Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks kostenfrei gewesen sei, die jüdische Herkunft des wirtschaftlichen Eigentümers der H. AG allgemein bekannt gewesen sei, Schuldnerschutz in einer Zwangsversteigerungssache der ebenfalls zur Unternehmensgruppe J. M. eingegliederten T. AG im Februar 1935 vom Landgericht Berlin wegen der Zugehörigkeit der Schuldnerin "zu einem wirtschaftlich in höchstem Maße unerwünschten System von Schachtelgesellschaften ..., das dazu dienen soll, einigen wenigen Personen einen möglichst großen wirtschaftlichen Einfluß einzuräumen, während diese Personen möglichst unberührt im Hintergrunde bleiben wollen", versagt worden sei und für J. M. im Winter 1936/37 eine Abwendung der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Sinn einer psychischen Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust unmöglich gewesen sei. Auch diese Umstände, die sich bereits aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten ergeben, sind durch die Besonderheiten des Einzelfalles gekennzeichnet und darum einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Blick auf die Anerkennung von Beweiserleichterungen nicht zugänglich. Das Beschwerdevorbringen läuft insoweit auf eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht hinaus. Ob diese Kritik berechtigt ist und das Verwaltungsgericht auch anders hätte entscheiden können, eröffnet nicht die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.

b) Auch die weitere Frage,

ob "die Erhebung der Reichsfluchtsteuer gegenüber Juden, die vor 1933 ausgewandert waren, - soweit sie auf die Änderung der Steuergesetze im Oktober 1934 gestützt wird oder

- soweit dem Betroffenen wegen individueller Verfolgung die Rückkehr nach Deutschland zur Steuervermeidung versperrt war, als Verfolgungsmaßnahme anzusehen" ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben könnte, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf verfolgungsbedingten Gründen beruhte. (...) Unabhängig von der Würdigung des Verwaltungsgerichts ist die Kausalitätsfrage auch dann nicht beantwortet, wenn davon auszugehen ist, daß die Erhebung der zunächst zur Verhütung der Kapital- und Steuerflucht eingeführten Reichsfluchtsteuer spätestens seit Inkrafttreten des § 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) eine gegen die zur Auswanderung gezwungenen Juden gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellte, weil nach dieser Vorschrift "die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen" waren (vgl. CoRA, RzW 1949/50, S. 395; BoR, RzW 1952, 14 m. Anm. Schwarz). Die Einstufung der Reichsfluchtsteuer als Verfolgungsmaßnahme rechtfertigt zunächst nur die Verfolgungsbedingtheit des durch ihre Erhebung herbeigeführten Verlusts von finanziellen Mitteln. Sie besagt nichts darüber, ob eine Zwangsversteigerung unmittelbar durch diese Verfolgungsmaßnahme verursacht wurde (vgl. WK Berlin, RzW 1951, 91; CoRA, RzW 1955, 2). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist zweifellos anzunehmen in den Fällen, in denen die Zwangsversteigerung zur Erfüllung einer durch Grundpfandrecht gesicherten Forderung nach der Reichsfluchtsteuerverordnung betrieben wurde. Der Umstand, daß ein Schuldner aus Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen das Deutsche Reich verlassen hat oder nach früherer Ausreise nicht ins Deutsche Reich zurückgekehrt ist, reicht demgegenüber für sich allein nicht als Nachweis für eine verfolgungsbedingte Zwangsversteigerung aus, wenn die Beitreibung wegen einer diskriminierungsfreien Forderung erfolgte (vgl. OLG Nürnberg, RzW 1957, 218). Mit der vereinzelt gebliebenen und in der zeitgenössischen Literatur kritisierten Auffassung des OLG Köln (RzW 1952, 47 m. abl. Anm. Gansen; zweifelnd auch Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der alliierten Mächte, 1974, 157 f.), die Kausalität sei in Fällen dieser Art auch bei "psychisch vermittelter Ursächlichkeit", also schon dann anzunehmen, wenn der Verfolgte die Zwangsversteigerung in der Erkenntnis erduldet habe, das Grundstück werde wegen der zu erwartenden Verschärfung der Maßnahmen gegen Juden doch nicht zu halten sein, läßt sich die Kausalität der Erhebung der Reichsfluchtsteuer für den Verlust des Grundstückseigentums im Wege der Zwangsversteigerung im konkreten Fall schon deswegen nicht begründen, weil J. M. den Reichsfluchtsteuerbescheid unter Ausschöpfung des Rechtswegs bis ins Jahr 1937 hinein bekämpft und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß er jedenfalls die Festsetzung der Reichsfluchtsteuer nicht als Grund für die Hinnahme der Zwangsversteigerung gelten lassen wollte.

2. (...)