Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; willkürliche Enteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; vorgeschobene Enteignung; Aufbauenteignung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Machtmißbräuchlichkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Inanspruchnahmebescheides.
2. Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage (AufbauG) für eine Enteignung anstelle der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 begründet allein keine unlautere Machenschaft (bloßer Rechtswidrigkeitsmangel).
3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist - wenn der Eigentümer die Enteigung gewollt hat - auch dann ausgeschlossen, wenn sich die nach Maßgabe des AufbauG erfolgte Enteignung im Hinblick auf einen noch nicht hinreichend konkretisierten Stand der Planung verboten hätte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Verlust des Grundstücks nicht auf eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zurückzuführen sei.
Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1) noch liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (2). Schließlich sind auch die gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar (3).
1. a) pp.
b) Ebensowenig zu beantworten wäre in einem Revisionsverfahren die weitere von den Kl. aufgeworfene Frage,
"ob es bei der Fallgruppe des § 1 Abs. 3 VermG des Vorschiebens eines nicht bestehenden Inanspruchnahmezwecks für die Beurteilung des Machtmißbrauchs auf den Zeitpunkt des Erlasses des Inanspruchnahmebescheides (27.1.1962) oder den darin - rückwirkend - vermerkten Inanspruchnahme- bzw. Beschlagnahmetag (1.1.1959) oder den die Enteignung vollziehenden Tag des Erlasses des Entschädigungsbescheides (2.6.1962) ankommt".
Die damit aufgeworfene Fragestellung verkennt die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 VermG. Eine im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerechtfertigte Enteignung wird nicht schon dadurch zur unlauteren Machenschaft, daß die Wirkungen der Inanspruchnahme in die Vergangenheit verlegt werden.
c) Die dritte von den Kl. als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob die Fallgruppe des § 1 Abs. 3 VermG des gesetzlich nicht gedeckten Enteignungszwecks bei Aufbaugesetzenteignungen gegeben ist, wenn die Verwendung des Grundstücks ausschließlich für die Straßenverbreiterung und die funktionale Verbindung mit einem ‚Stadtplatz' vorgesehen war und nach der Anweisung des Ministers für Bauwesen vom 30.5.1958 als Rechtsgrundlage nur die Verordnung über das Straßenwesen vom 18.7.1957 als Inanspruchnahmegrundlage in Betracht kam",
kann ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die bloße Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage für eine nach der Beurteilung des Gerichts nach anderen Vorschriften grundsätzlich erlaubte Inanspruchnahme eines Grundstücks keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt.
2. Die Divergenzrüge der Kl. führt gleichfalls nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs. Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 12) ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Kl. hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht offengelassen, ob der angegebene Enteignungszweck wirklich verfolgt worden ist, also nicht vorgeschoben war; es hat sich lediglich nicht zu der Frage verhalten, ob die zur "Platzgestaltung" vorliegende Planung schon hinreichend konkret war, um eine Inanspruchnahme nach Maßgabe der Vorschriften des Aufbaugesetzes zu rechtfertigen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - (Buchholz a. a. O. Nr. 28) sowie vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz a. a. O. Nr. 140) aus.
3. Schließlich greifen auch die erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.
a) - b) pp.
c) Eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kommt ebensowenig in Betracht. Die Kl. meinen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob überhaupt eine konkrete Planung für eine Bebauung des enteigneten Flurstücks oder dessen Nutzung für die Platzgestaltung bestanden habe. Dem ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil das angegriffene Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler - unterstellt, daß er vorliegt - nicht beruhen würde. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, daß die Mutter des Kl. zu 2 die Enteignung des von den Kl. beanspruchten Grundstücks gewollt hat. Daraus folgt, daß eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG auch dann nicht vorläge, wenn sich ohne ein derartiges Eigentümerverhalten eine nach Maßgabe des Aufbaugesetzes erfolgte Enteignung des Grundstücks im Blick auf einen noch nicht hinreichend konkretisierten Stand der Planung verboten hätte.