Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Annahme der Verfolgungsbedingtheit einer Zwangsversteigerung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsvorgänger der Kl. erwarb im Juni 1934 im Rahmen der Zwangsversteigerung ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, der polnischer Staatsbürger jüdischen Glaubens war und Deutschland im September 1933 unmittelbar vor seiner mit Steuerschulden aus den Jahren 1930 bis 1932 begründeten Ausweisung verlassen hatte. Dem auf § 1 Abs. 6 VermG gestützten Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Grundstücks gab die Widerspruchsbehörde mit der Begründung statt, der Vollstreckungsschuldner sei infolge seiner verfolgungsbedingten Ausweisung an der Wahrnehmung seiner Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren gehindert gewesen und gegenüber nichtjüdischen Schuldnern diskriminiert worden. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob ein Eigentumsverlust aufgrund Zwangsversteigerung eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG darstellt, "wenn ein Bürger, der nach dem 30. Januar 1933 aus rassischen Gründen verfolgt wurde, wegen dieser Verfolgung Deutschland verlassen hatte und deshalb materiell nicht in der Lage war, die Zwangsversteigerung seines Grundstücks zu verhindern, sowie formell seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend machen konnte", legt sie einen Sachverhalt zugrunde, der nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht hat für nicht erwiesen gehalten, daß der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bis 1938 in Berlin gewohnt habe und er selbst durch Rechtsanwalt Dr. J. als Zustellungsbevollmächtigten sowie bis Anfang Juni 1934 durch Rechtsanwalt Dr. H. als seinen Bevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten gewesen sei. Da hiernach mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren davon auszugehen wäre, daß die gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erforderliche kausale Verknüpfung zwischen Verfolgung und Vermögensverlust nicht bestand, rechtfertigt die aufgeworfene Frage nicht die Zulassung der Revision. ...
Die weitere Frage, "ob ein hinreichender Anhaltspunkt für die Verfolgungsbedingtheit der Zwangsversteigerung nicht bereits darin zu sehen ist, daß nachgewiesenermaßen deutsche Gerichte bereits unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten, wann immer sie angerufen wurden, auf jüdische Bürger die geltenden Vorschriften in diskriminierender Weise anwandten, so daß davon auszugehen ist, daß [der Rechtsvorgänger der Beigeladenen] durch die vom Verwaltungsgericht zitierten Schuldnerschutzvorschriften geschützt worden wäre, wenn er nicht Jude gewesen wäre", bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich, so-weit sie der Verallgemeinerung zugänglich ist, bereits nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten läßt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (BT Drucks 12/2944, S. 49 f.) dargelegt hat, hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG bewußt davon abgesehen, die Vermutungsregel des Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 auf den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen zu erstrecken; ein Anscheinsbeweis und die da-mit verbundene Beweiserleichterung bei einem derartigen Vermögensverlust kämen daher allenfalls für besondere Fallgruppen in Betracht. Demgegenüber läuft das Beschwerdevorbringen, soweit es nicht im kon-kreten Fall die Würdigung des Verwaltungsgerichts durch eine abweichende Würdigung ersetzen möchte, darauf hinaus, ganz allgemein die Vermutungsregel auch bei Zwangsversteigerungen anzuerkennen. Dieser Weg ist durch die ausdrückliche Ablehnung des Gesetzgebers verschlossen; daß die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust bei Zwangsversteigerungen nicht vermutet werden darf, sondern im Einzelfall nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf "Veräußerung" und "Aufgabe" von Vermögensgegenständen beschränkten Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49) 180, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG bestätigt und entspricht dem Normzweck, die Kau-salitätsvermutung auf den rechtsgeschäftlichen oder aufgabebedingten Vermögensverlust zu beschränken, bei dem im Gegensatz zu den Fällen der Zwangsversteigerung regelmäßig vermutet werden kann, daß dem Restitutionsinteresse kein schutzwürdiges Drittinteresse entgegensteht.
Eine andere Frage ist es, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen wäre, daß die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 5 ff. der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 302) in der gerichtlichen Praxis zu Lasten von Verfolgten nicht angewendet wurden, die Nichteinstellung der Zwangsversteigerung also typischerweise verfolgungsbedingt war. Auch diese Frage würde indessen in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten sein; denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Anwendungsbereich dieser Verordnung deswegen nicht eröffnet, weil die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten schon nach den eigenen Angaben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen in einem Schreiben vom 18. November 1933 an das Amtsgericht Leipzig, denen zufolge das streitbefangene Grundstück "immer einen Überschuß von 1.200 RM" gehabt habe, nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung "auf Umständen beruht[e], die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet sind und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war". Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob bei der Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften der Verordnung eine diskriminierende Praxis anzunehmen ist, nicht an. Auch im übrigen gibt die Sache keinen Anlaß zu revisionsgerichtlichen Erwägungen, unter welchen Voraussetzungen in Fällen des Eigentumsverlusts infolge Zwangsversteigerung Beweiserleichterungen zugunsten des Verfolgten oder seiner Rechtsnachfolger in Betracht zu ziehen sein könnten; denn angesichts der Tatsache, daß dem für das Grundstück angegebenen jährlichen Mietzinsüberschuß von 1.200 RM allein wegen der Grundpfandrechte, die vor Anordnung der Zwangsversteigerung am 23. Oktober 1933 bestellt waren, jährliche Zinsverpflichtungen in Höhe von 2.731,87 RM gegenüberstanden, erscheint die vorinstanzliche Annahme, bereits die auf unabsehbare Zeit fortbestehende Unterdeckung habe den nach Auswanderung des Eigentümers gestellten Antrag auf Zwangsversteigerung rechtfertigen können, plausibel.
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