Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; irrtümliche Annahme unlauterer Machenschaften; Berechtigung bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Grundstück
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei unlauteren Machenschaften ausgesetzt gewesen, löst nicht den Schädigungstatbestand aus.
2. Bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Grundstück ist für jeden Anteil gesondert die Berechtigung festzustellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
(vgl. Urteil des VG Schwerin vom 19. August 1993 - 2 A 623/92 - ZOV 94, Seite 145)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, "ob § 1 Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann Anwendung findet, wenn der Anspruchsteller subjektiv von den Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschriften ausging", bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt ist, wenn unlautere Machenschaften tatsächlich vorgelegen haben. Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei solchen unlauteren Machenschaften ausgesetzt, genügt nicht, sofern die unlautere Machenschaft, wie etwa im Falle der Täuschung, nicht gerade darin liegt, daß ein Irrtum gezielt herbeigeführt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß sich die Beigeladene zu 2 bei Abschluß des Kaufvertrages am 21. November 1989 objektiv nicht mehr in einer Zwangslage befunden habe und daß die unzutreffende Annahme, sie müsse wegen der geplanten Ausreise aus der DDR ihren Miteigentumsanteil veräußern, auf einem vermeidbaren Irrtum beruhte. Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ergeben sich keine Rechtsfragen von allgemeiner, über den Einzelfall hinausweisender Bedeutung.
Die weiter aufgeworfene Frage, "ob Anspruchstellern, die ein Grundstück als Miteigentümer besaßen, dieses Grundstück auch dann zuzusprechen ist, wenn zumindest einem Miteigentümer unstreitig durch unlautere Machenschaften sein Miteigentumsanteil entzogen wurde", läßt sich gleichfalls unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne daß dafür erst ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte. Rückübertragungsberechtigter ist der Inhaber des entzogenen Vermögenswertes oder sein Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Vermögenswert ist für jeden Anteil gesondert die Berechtigung festzustellen. Daraus folgt, daß sich eine Berechtigung nicht allein daraus ergeben kann, daß ein anderer Miteigentumsanteil von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. aktuelle Fassung in Holzinger/Kayser, Kleines Vermögensrecht, Seite 61, GRUNDEIGENTUM-VERLAG 1994) gilt gem. § 1 Abs. 3 für Ansprüche an Vermögenswerten und Nutzungsrechten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Mit der Annahme, man sei unlauteren Machenschaften ausgesetzt gewesen, darf man aber nicht zu schnell bei der Hand sein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nämlich durch Beschluß vom 2. Dezember 1993:
1. Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei unlauteren Machenschaften ausgesetzt gewesen, löst nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG aus.
2. Bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Grundstück ist für jeden Anteil gesondert die Berechtigung festzustellen.
zu 1): Das BVerwG hat in einem Verfahren zur Zulassung der Revision die Auffassung des Verwaltungsgerichts gebilligt, daß der Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft nur dann erfüllt sei, wenn die behaupteten unlauteren Machenschaften tatsächlich vorgelegen hätten. Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei solchen Umständen ausgesetzt gewesen, genügten, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht, sofern die unlautere Machenschaft, wie etwa im Fall der Täuschung, nicht gerade darin liege, daß ein Irrtum gezielt herbeigeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, daß die Vertragspartei bei Abschluß eines Kaufvertrages am 21. November 1989 objektiv nicht mehr in einer Zwangslage gewesen sei.
zu 2): Das BVerwG beruft sich unmittelbar auf das Gesetz: Rückübertragungsberechtigter ist der Inhaber des entzogenen Vermögenswertes oder sein Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Bei mehreren Miteigentumsanteilen ist für jeden Anteil gesondert die Berechtigung festzustellen. Daraus folgt, daß sich eine Berechtigung nicht allein daraus ergibt, daß ein anderer betroffen war.