Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Buchst. a; FGB § 15 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 137 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; Baulandenteignung; Unredlichkeit eines Ehegatten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Enteignung nach den Vorschriften des Baulandgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG nicht von vornherein aus (Klarstellung gegenüber dem Beschluß des Senats vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 77.94).
2. Haben Ehegatten einen Vermögenswert nach § 15 Abs. 2 FGB gemeinsam erworben, erfaßt die Unredlichkeit eines Ehegatten das gesamte Erwerbsgeschäft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Der Bekl. lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Beigeladenen hätten in redlicher Weise ein Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladenen könnten sich auf einen redlichen Erwerb nicht berufen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG aufgestellten Regelbeispiele vorlägen, könne offenbleiben; die Unredlichkeit der Beigeladenen ergebe sich jedenfalls aus dem Umstand, daß der Beigeladene zu 1 die Befugnisse, die ihm aus der vom Kl. erteilten Bevollmächtigung erwachsen seien, zum eigenen Vorteil mißbraucht habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerden der Bekl. und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sind nicht begründet. Es liegen weder die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) noch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (2.). Schließlich rechtfertigen auch die von der Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (3.).
1. pp.
2. Auch die von der Bekl. behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Instandsetzungsbedarf, der Grundlage der Annahme einer zu einem Eigentumsverzicht führenden Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG ist, unaufschiebbar gewesen sein muß (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 [22 f.]; bestätigt und weitergeführt mit Urteilen vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 und 48.94 - bisher nicht veröffentlicht). Davon weicht das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht ab, weil es für den seinerzeit vom Senat nicht entschiedenen Fall einer tatsächlich vollzogenen Enteignung nach den §§ 15 und 16 des Baulandgesetzes die Auffassung vertritt, insoweit könne es wegen der behördlichen Erklärungen auf die Feststellung der objektiven Überschuldungssituation und ihrer Kausalität für die Enteignung nicht mehr ankommen. Dabei geben die erhobenen Rügen dem Senat keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine behördlich manipulierte Überschuldung § 1 Abs. 2 VermG oder als unlautere Machenschaft § 1 Abs. 3 VermG oder möglicherweise sogar beide Schädigungstatbestände erfüllt; an der Berechtigung des Kl. würde sich dadurch ohnehin nichts ändern. Jedenfalls schließt eine Enteignung nach den Vorschriften des Baulandgesetzes die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG nicht von vornherein aus. Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Vorschrift gerade auch solche Fälle im Auge (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 2 f.). Soweit der Beschluß des Senats vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 77.94 - abweichend davon im Sinne eines generellen Ausschlusses solcher Enteignungen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG verstanden werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
3. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Soweit Bekl. und Beigeladene Fragen im Zusammenhang mit dem redlichen Erwerb der Beigeladenen als klärungsbedürftig bezeichnen, fehlt es teilweise an einem über den Fall hinausgehenden rechtlichen Bezug, welcher der Sache grundsätzlich Bedeutung verleihen könnte, teilweise lassen sich die Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so daß es schon deswegen der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.
a) Ob und inwieweit der Beigeladene zu 1 sittlich anstößig gehandelt hat, ist eine generalisierenden Erwägungen nicht zugängliche Frage der Umstände des Einzelfalls.
b) Demgegenüber hat die von den Beschwerdeführern des weiteren aufgeworfene Frage, ob der private Verwalter Garant für die Wahrung der Eigentümerinteressen ist, eine über den Fall hinausreichende Bedeutung. Ihre Beantwortung erfordert jedoch kein Revisionsverfahren, weil - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - sowohl die Vorschriften des bürgerlichen Rechts wie die des Zivilgesetzbuchs dem Vertreter unmißverständlich die Wahrung der Interessen des Vertretenen, hier des Eigentümers, vorschreiben.
c) Ebensowenig würde in einem Revisionsverfahren die Frage zu beantworten sein, ob das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG insoweit abschließend formuliert ist, als daneben "grundlegende Wertungen der Rechts- und Sittenordnung" nicht zur Begründung des Unredlichkeitsvorwurfs herangezogen werden können. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beigeladene zu 1 im Widerspruch zu seinen Pflichten als Vertreter des Kl. "sehenden Auges" die materiellen Enteignungsvoraussetzungen mitgeschaffen und mit seinem Vorgehen in Zusammenhang mit der Haussanierung "ausschließlich eigene Interessen" verfolgt habe; auf die Belange des Kl. sei es ihm in keiner Weise angekommen. Eine solche Ausnutzung der ihm eingeräumten Vertrauensstellung allein zum eigenen Vorteil ist einer manipulierten Beeinflussung des Erwerbs in der Sache vergleichbar, macht daher das Vertrauen des Erwerbers auf den Fortbestand der erworbenen Rechte nicht schutzwürdig und ist demgemäß als unredlich anzusehen.
d) Die Zulassung der Revision kommt ebensowenig wegen der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage in Betracht, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Ehegatten die Unredlichkeit des anderen Ehegatten zugerechnet werden kann. Die Frage betrifft einen Vermögenswert, der durch Ehegatten in ehelicher Vermögensgemeinschaft erworben wurde und über den sie nach § 15 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs nur gemeinschaftlich verfügen konnten. In einem solchen Fall versteht es sich von selbst, daß die Unredlichkeit eines Ehegatten das Erwerbsgeschäft insgesamt erfaßt. Fragen der gegenseitigen Zurechnung von Wissenselementen oder Verhaltensweisen stellen sich schon deswegen nicht, weil das Rechtsgeschäft nicht teilbar ist und sein Erfolg die Erfüllung des Erwerbstatbestandes durch beide Ehegatten voraussetzt. Infolgedessen kann der Vermögenserwerb nicht in der Person eines Ehegatten, der selbst keinem Unredlichkeitsvorwurf ausgesetzt ist, als unangreifbar bestätigt werden.