Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 132 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Beweisregelung; Beweiswürdigung; Beweisermittlungsantrag; Archivrecherche
Leitsätze
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Im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung der in § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetze getroffenen Regelung, wonach eine Tatsache zugunsten des Antragstellers als festgestellt zu erachten ist, wenn der Beweis für dieses Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann.
Eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt in der Regel nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht beim Angebot eines Indizienbeweises von der beantragten Beweiserhebung darum absieht, weil die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache zu einer gerichtlichen Überzeugung nicht ausreicht.
Ein zu Beweiszwecken gestellter Antrag, bestimmte Urkundensammlungen beizuziehen oder zu durchsuchen (Archivrecherche), ist ein Beweisermittlungsantrag, wenn keine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel bezeichnet ist; als solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist verfahrensrechtlich an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) als Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers Malte von Putbus die Rückübertragung von 78 Landwirtschaften und zehn Forsten auf Rügen. Der Bekl. lehnte den Antrag durch Teilbescheid vom 29. April 1994 ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückübertragung sei wegen Enteignung der Vermögenswerte auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG); der auf nationalsozialistische Verfolgung gestützte Anspruch (§ 1 Abs. 6 VermG) sei unbegründet, weil auch unabhängig von der Frage einer politischen Verfolgung des am 21. Juli 1944 verhafteten, bis Januar 1945 im Gefängnis von Stettin inhaftierten, danach in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbrachten und dort am 10. Februar 1945 verstorbenen Malte von Putbus jedenfalls ein Vermögensverlust im Sinne dieser Vorschrift nicht habe festgestellt werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl. bleibt ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Sache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimißt.
Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anzuwenden ist. Diese Frage ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Das Vermögensgesetz ist nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Da mit der Vorschrift in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachgeholt werden soll, zu denen es während der nationalsozialistischen Herrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war, müssen bei ihrer Auslegung die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, ZOV 1997, 442). Diesem gesetzlich angestrebten Gleichklang im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich entspricht, daß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG die der Beweiserleichterung dienenden Vermutungsregeln des II. Abschnitts der Anordnung BK/O 49 (180) der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ausdrücklich in Bezug genommen hat. Von einer über diese Beweiserleichterung bei Vermögensverlusten kraft Rechtsgeschäfts hinausgehenden Regelung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen, um den Rahmen des alliierten Rückerstattungsrechts nicht zu verlassen (vgl. BT-Drs. 12/2944, S. 49). Eine Ausdehnung der Beweiserleichterung unter Heranziehung der speziell auf das Bundesentschädigungsgesetz zugeschnittenen Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG durch die Gerichte widerspräche daher dem Gesetz. Sie wäre auch systemfremd, da das Vermögensgesetz nur punktuell auf Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes verweist (vgl. § 31 Abs. 1 c VermG) und das Bundesentschädigungsgesetz, das sich im Gegensatz zum Vermögensgesetz und zum Rückerstattungsrecht auf Entschädigungsansprüche beschränkt, gegenüber anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Wiedergutmachung subsidiär ist. Darum verbietet es sich, bei der Anwendung des Vermögensgesetzes entsprechend § 176 Abs. 2 BEG eine Tatsache zugunsten des Antragstellers als festgestellt zu erachten, wenn der Beweis für diese Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann.
Die weitere Frage, "ob bei Verfolgten des nationalsozialistischen Regi-mes eine Verhaftung nach dem 20. Juli 1944 mit endgültiger Verbringung in ein Konzentrationslager (mit dortiger Vernichtung) die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen auf sein Vermögen in der Weise einschränkt, daß dies einer faktischen und kalten Ent-eignung in tatsächlicher Hinsicht gleichsteht", könnte die Zulassung der Grundsatzrevision allenfalls dann rechtfertigen, wenn diese Verfolgung im Hinblick auf eine angenommene Beteiligung des Malte von Putbus am Attentat auf Hitler erfolgt wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade verneint. Sollte die Beschwerde mit ihrer Frage auf eine mit dem Attentat auf Hitler nicht im Zusammenhang stehende politische Verfolgung abstellen, ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die in der aufgeworfenen Frage enthaltene Anknüpfung an das Datum des 20. Juli 1944 von rechtlicher Bedeutung für die Annahme einer faktischen Enteignung sein könnte. Darüber hinaus wird in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich offengelassen, ob Malte von Putbus in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bezeichneten Gründen verfolgt wurde; das angefochtene Urteil ist vielmehr ausschließlich auf die Erwägung gestützt, daß sich eine nach der Verhaftung des Malte von Putbus erfolgte Beschlagnahme oder Konfiszierung seines Eigentums nicht nachweisen lasse.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a. a. O.) sind unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne der genannten Vorschrift solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Gemessen hieran, geht aus dem im Tatbestand des angegriffenen Urteils in Bezug genommenen Schreiben des Malte von Putbus vom 14. April 1943 nebst Anlagen an das Oberste Parteigericht der NSDAP, mit dem er gegen seinen Parteiausschluß wegen anmaßenden, unsozialen und parteischädigenden Verhaltens um Abhilfe nachsuchte, eher das Gegenteil hervor; wie er darin bekundete, trat er am 1. Februar 1932 in die NSDAP und am 1. Januar 1933 in die SA ein, bei der er zuletzt Obertruppführer war, hat er sich "bereits Anfang der 1920er Jahre überall in stärkster Weise gegen das Judentum ausgesprochen und seinen Einfluß bekämpft" und war Grund seines Parteiausschlusses die persönliche Feindschaft örtlicher Parteigenossen. Angesichts dessen sowie des Umstands, das das Verwaltungsgericht es für "erwägenswert" gehalten hat, ob "im Hinblick auf eine möglicherweise fortbestehende politische Grundeinstellung von Malte von Putbus eine politische Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG auch nach der endgültigen Verhaftung und Einlieferung in das KZ Sachsenhausen verneint werden" müßte, würde nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nicht von einer nationalsozialistischen Verfolgung des Malte von Putbus in dem genannten Sinne ausgegangen werden können, so daß auch aus diesem Grunde die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Entsprechendes gilt für die weitere Frage, "ob es einen Vermögensverlust in sonstiger Weise darstellt, wenn der Vermögensinhaber inhaftiert ist und der Ersatzbetriebsführer und Generalbevollmächtigte des Vermögensinhabers zwar noch formal aufgrund seiner rechtsgeschäftlichen Befugnisse handelt, faktisch aber seine Weisungen allein von der NSDAP bzw. staatlichen Stellen erhält". Aus den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils ergibt sich nicht, daß der im Jahre 1935 durch Malte von Putbus bestellte Generalbevollmächtigte Dr. C. - G. v. Pl., vor oder spätestens seit dem 21. Juli 1944 in der von der Beschwerde vorausgesetzten Weise nur noch Weisungen der NSDAP oder staatlicher Stellen ausführte. Die Sachverhaltsannahme der Beschwerde steht überdies im Gegensatz zu der vorinstanzlichen Feststellung, daß der Generalbevollmächtigte - von staatlicher Seite unbeanstandet - noch von August 1944 bis August 1945 unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht im Namen des Malte von Putbus mehrere Grundstückskaufverträge mit privaten Käufern abgeschlossen hat, in denen ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Malte von Putbus oder des jeweiligen Eigentümers der Herrschaft Putbus vereinbart wurde.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß der Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nach den Grundsätzen und Maßstäben zu bestimmen ist, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Asylgrundrechts entwickelt wurden (BVerfGE 80, 315 [333 ff.]). Damit weicht das angegriffene Urteil von der Rechtsprechung des Senats ab, derzufolge unter den von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erfaßten Verfolgungsmaßnahmen im Einklang mit den alliierten Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung solche Maßnahmen zu verstehen sind, deren Grund die politische oder weltanschauliche Gegnerschaft des Verfolgten zum Nationalsozialismus war (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a. a. O.). Das angegriffene Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung. Die Beschwerde trägt zwar vor, es sei, wie das Verwaltungsgericht selbst ausführe, im Zeitraum zwischen 1939 und 1944 zu Grundstücksverkäufen gekommen, die bei zutreffender Bewertung als Zwangsverkäufe "des seit 1939 verfolgten Malte von Putbus" angesehen werden müßten; die Grundstücke seien - abgesehen von den Verkäufen an die Pommersche Landgesellschaft - auch Gegenstand des vorliegenden Rückerstattungsbegehrens. Diese Behauptung ist jedoch mit der Feststellung im angegriffenen Urteil unvereinbar, die Erben des Malte von Putbus hätten die Begüterung Putbus, "soweit sie vorliegend streitbefangen ist", - also bezüglich der "in der Anlage A" angeführten 78 Landwirtschaften und 10 Forsten in der dort angegebenen Größe - erst mit deren Enteignung im Zuge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage verloren. Zu diesem Widerspruch trägt die Beschwerde nichts vor.
3. Das angegriffene Urteil leidet schließlich nicht an den von der Be-schwerde gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (wird ausgeführt).