Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Manipulation; Nichtbeteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nichtbeteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren stellt dann keinen manipulativen Zugriff auf das Grundstück dar, wenn es sich bei diesem Vorgang um ein Versehen der Behörde, nicht aber um eine Manipulation mit dem Ziel handelt, den Eigentümer vom Enteignungsverfahren auszuschließen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. begehren im Ausgangsverfahren die vermögensrechtliche Übertragung eines Grundstücks, das im August 1989 auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR für den später tatsächlich nicht verwirklichten Bau einer U-Bahn-Betriebswerkstätte in Anspruch genommen worden war. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dargestellt habe. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kl. Beschwerde eingelegt (Verfahren BVerwG 7 B 47.06). Die Kl. begehren Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren.
2 Das Prozeßkostenhilfegesuch der Kl. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision kann nicht aus den Gründen zugelassen werden, welche die Kl. mit ihrer Beschwerde geltend machen.
3 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1998 - BVerwG 7 B 26.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Beschluß ausgeführt, die Nichtbeteiligung eines DDR-Bürgers an einem Enteignungsverfahren deute dann ohne weiteres auf die Möglichkeit einer unlauteren Machenschaft hin, wenn den Behörden der Eigentümer bekannt war und sie mit ihm in Kontakt standen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, eine Enteignung stelle stets und ohne Ausnahme eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn der in der DDR lebende Eigentümer des Grundstücks am Enteignungsverfahren nicht beteiligt worden ist, obwohl er den Behörden bekannt war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läßt vielmehr Raum für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ergeben kann, daß die Nichtbeteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren keinen manipulativen Zugriff auf das Grundstück darstellt. Deshalb kann offenbleiben, ob es der fehlenden Beteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren gleichgestellt werden kann, wenn einem Miteigentümer der Beschluß über die Inanspruchnahme des Grundstücks mit dem unzutreffenden Vermerk übersandt wird, der Beschluß sei rechtskräftig. Denn das Verwaltungsgericht hat ohne Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen, bei diesem Vorgang habe es sich um ein Versehen der Behörde, nicht aber um eine Manipulation mit dem Ziel gehandelt, den Eigentümer vom Enteignungsverfahren auszuschließen. (...)