Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6; BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (REAO) Art. 3
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; ausländische Juden als kollektiv Verfolgte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch außerhalb Deutschlands wohnende Juden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen zum Personenkreis der kollektiv Verfolgten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO (im Anschluß an die Rspr. zum Rückerstattungsrecht).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Rechtssache hat zwar nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1). Ebensowenig greift die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch (2). Das Urteil beruht aber auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3).
1. Die Beschwerde hält die Frage für höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob Juden mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland zu dem Personenkreis der kollektiv Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin - REAO - vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß Berlin I S. 221) gehören. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie läßt sich ohne weiteres aus den maßgebenden Vorschriften in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es hierfür erst der Durchführung eines Revisionsverfahren bedürfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß alle jüdischen Bürger in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausgesetzt waren. Dementsprechend gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO - auf den § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt - die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit bestimmter Rechtsgeschäfte auch und gerade für jüdische Bürger, weil sie zu einem Personenkreis gehörten, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den genannten Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15 .98 - VIZ 1999, 334 m. w. N. = ZOV 1999, 231). Zu diesem kollektiv verfolgten Personenkreis gehörten ab dem Tag der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 alle Menschen jüdischer Herkunft, auch wenn sie nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besaßen und außerhalb Deutschlands lebten. Diese Personen mußten, wenn sie Vermögen in Deutschland besaßen, grundsätzlich ebenso mit Verfolgungsmaßnahmen in vermögensrechtlicher Hinsicht rechnen wie in Deutschland ansässige jüdische Bürger. Dies war einhellige Auffassung in der Rechtsprechung zum früheren Rückerstattungsrecht (vgl. z. B. ORG Berlin, RzW 1954, 252; ORG Berlin, RzW 1955, 287; ORG Nürnberg, RzW 1957, 98; ORG Herford, RzW 1959, 496; ORG Rastatt, RzW 1951, 272). Für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG gilt nichts anderes. Denn diese Vorschrift ist anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte des Art. 3 Abs. 1 REAO auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - a. a. O., m. w. N.).
Zutreffend hat deshalb das Verwaltungsgericht zugunsten der Kl., die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten ist, auf das streitige Verkaufsgeschäft vom 15. Mai 1934 die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO und die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 REAO über die Möglichkeit einer Widerlegung dieser Vermutung angewendet. Auf die Frage, ob die damaligen Eigentümer und Verkäufer des Grundstücks als in der Tschechoslowakei lebende tschechoslowakische Staatsbürger gemäß Art. 1 REAO wegen ihrer jüdischen Herkunft in Deutschland zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren, kommt es mithin nicht an.
2. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - VIZ 1999, 24 ab. (wird ausgeführt)
3. Die Beschwerde ist jedoch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die Tochter der früheren Eigentümer, Frau R., als Zeugin zu vernehmen.
Nach der - zutreffenden - materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes konnte die zugunsten der Kl. bestehende Vermutung, daß der streitige Grundstücksverkauf eine ungerechtfertigte Entziehung war, gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Mit Recht meint die Beschwerde, daß das Verwaltungsgericht zu diesen beiden entscheidungserheblichen Tatsachen Frau R. als Zeugin hätte vernehmen müssen.
Diese Vernehmung hätte sich dem Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen aufdrängen müssen (wird ausgeführt).