Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Vermögensverlust auf andere Weise; staatliche Verwaltung jüdischen Vermögens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anordnung der staatlichen Verwaltung jüdischen Vermögens auf Grund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191) ist nicht als ein Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG anzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt, die Bekl. zu verpflichten festzustellen, daß er Berechtigter hinsichtlich eines Miteigentumsanteils zu 1/2 an einem Grundstück in Berlin ist und die Herausgabe des hälftigen Erlöses aus der Veräußerung dieses Grundstücks beanspruchen kann. Der Kl. stützt seinen Anspruch darauf, daß seine Rechtsvorgänger ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück während der Zeit des Nationalsozialismus durch eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechtsvorgänger des Kl. während der Zeit der NS-Herrschaft nicht vollständig und endgültig aus ihrem hälftigen Bruchteilseigentum an dem streitigen Grundstück verdrängt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl.
2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
3 1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Verwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt hat.
4 Der Kl. erhebt diesen Vorwurf insoweit, als das Verwaltungsgericht eine faktische Enteignung seiner Rechtsvorgänger auch für den Fall verneint hat, daß der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück nach der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191) staatlich verwaltet worden ist. Das Verwaltungsgericht geht insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der die Anordnung der staatlichen Verwaltung jüdischen Vermögens auf Grund dieser Verordnung nicht als ein Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG anzusehen ist (Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 = ZOV 2000, 254). Ein solcher Vermögensverlust lag in diesen Fällen nur und erst dann vor, wenn der staatliche Verwalter über das Vermögen verfügte oder wenn gegen den Eigentümer unabhängig von der Feindvermögensverwaltung andere auf die Vernichtung seines Eigentums gerichtete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, daß der staatliche Verwalter allenfalls den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten beabsichtigt und das Grundstück zu diesem Zweck vorgehalten hatte, die beabsichtigte Veräußerung aber an einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis gescheitert ist.
5 Diese tatsächliche Feststellung greift der Kl. nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die rechtliche Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß eine bloße Verkaufsabsicht und die Vorhaltung des Grundstücks zu diesem Zweck nicht geeignet sind, die dargestellten Voraussetzungen eines Vermögensverlustes auf andere Weise auszufüllen. (...)
10 Im übrigen ist auch ein Verfahrensmangel nicht erkennbar. Namentlich hat das Verwaltungsgericht nicht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
11 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die Unterlagen verfälscht oder nicht echt seien, welche die Kl. vorgelegt hatten und aus denen sich ergeben sollte, daß das streitige Grundstück nach der Feindvermögensverordnung verwaltet werde. Das Verwaltungsgericht hat sich für diese Annahme auf eine Stellungnahme des Bundesarchivs bezogen, die nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 zu den Akten gereicht worden ist. Der Kl. hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 keinen Beweisantrag dahin gestellt, die Echtheit der von ihm eingereichten Unterlagen weiter zu untersuchen. Er hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Stellungnahme des Bundesarchivs eine weitere Untersuchung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. (...)