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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 11.0414.04.2005ZOV 2005, 237

VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. b, § 7 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; Schuldnerschutzverordnung

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung; Ursächlichkeit der Verfolgung durch die Nationalsozialisten; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb vor dem 8. Mai 1945; Widmung zum Gemeingebrauch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verfolgung durch die Nationalsozialisten ist für den Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung dann ursächlich gewesen, wenn der verfolgte jüdische Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangversteigerung des Eigentums durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem Eigentümer zur Verfügung gestanden hätte.

2. Ein Erwerb vor dem 8. Mai 1945 genießt nicht den Schutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.

3. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nicht aus, wenn das dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstück niemals im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen gestanden hat.

(zu 1. und 2. Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung der Grundstücke Große P.straße 1 und O. Straße 92/Ecke Große P.straße in Berlin-... an die Beigeladene.

Beide Grundstücke standen seit 1928 im Eigentum des jüdischen Kaufmanns Karl F. Er emigrierte Ende 1938 aus Deutschland. Die Deutsche Zentralbodenkreditaktiengesellschaft betrieb seit Februar 1939 die Zwangsversteigerung der Grundstücke aus einer Gesamthypothek, die zu ihren Gunsten eingetragen war. Sie erwarb die Grundstücke aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses vom 27. Juni 1939 und veräußerte sie im April 1940 an die inzwischen verstorbene Frau Katharina K. Die Kl. sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Katharina K. Die Grundstücke waren früher bebaut. Die Bebauung wurde im Krieg zerstört. Die Grundstücke standen in der DDR unter staatlicher Verwaltung. Auf ihnen wurden um 1970 öffentliche Verkehrsflächen angelegt, nämlich Straßenbahngleise sowie Bürgersteig und Grünflächen.

Auf Antrag der Beigeladenen übertrug ihr der Funktionsvorgänger der Bekl., das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg, durch zwei Bescheide vom 15. und 16. April 1997 das Eigentum an den beiden Grundstücken. Das Vermögensamt stützte sich dabei auf die Annahme, der jüdische Eigentümer F. habe die Grundstücke aufgrund rassischer Verfolgung verloren. In beiden Bescheiden verpflichtete der Bekl. die Beigeladene, an die Erbengemeinschaft nach Katharina K. eine Gegenleistung von (jeweils) 3.133,33 DM zu zahlen.

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, die beiden Restitutionsbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Sie haben geltend gemacht: Die Zwangsversteigerung der Grundstücke beruhe nicht auf nationalsozialistischer Verfolgung, sondern auf einer finanziellen Notlage, in der sich der damalige Eigentümer bereits seit Anfang der dreißiger Jahre befunden habe. Die Rückgabe der Grundstücke sei ausgeschlossen, weil sie in der DDR für Anlagen der Straßenbahn umgenutzt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Karl F. habe sein Eigentum infolge rassischer Verfolgung verloren. Die Intensität der rechtlichen Diskriminierung der Juden habe eine ordnungsgemäße Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr zugelassen und Umschuldungsmaßnahmen unmöglich gemacht. Insbesondere sei jüdischen Vollstreckungsschuldnern schon im Sommer 1939 kein Schuldnerschutz nach § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 302) mehr gewährt worden. Deren Anwendungsbereich sei hier an sich eröffnet gewesen. Im übrigen seien Umschuldungsmaßnahmen auch aufgrund der verfolgungsbedingten Emigration Karl F.'s ausgeschlossen gewesen. Die Restitution sei nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b VermG ausgeschlossen. Diese Tatbestände seien nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Die Restitution stelle die geänderte Zweckbestimmung der Grundstücke nicht in Frage. Diese befänden sich derzeit in Privateigentum blieben nach der Restitution weiter in Privateigentum.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl., mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat kann über die Revision der Kl. in der Sache entscheiden. (...)

Die Revision der Kl. ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. (...)

2. a) In der Sache werfen die Kl. dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es hätte die Restitutionsbescheide schon deshalb als rechtswidrig oder gar nichtig aufheben müssen, weil sie nicht gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft ergangen seien. Sollten die Restitutionsbescheide entsprechend der Behauptung der Kl. nicht allen Miterben zugestellt worden sein, würde dies die Restitutionsbescheide nicht im Verhältnis zu den Kl. rechtswidrig machen. Die Restitutionsbescheide wären nur keine geeignete Grundlage für den angestrebten Eigentumsübergang auf die Beigeladene, solange dieser nicht gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als den Verfügungsberechtigten bestandskräftig angeordnet ist. Dieser Mangel ließe sich aber dadurch beheben, daß die Restitutionsbescheide weiteren nachträglich bekannt gewordenen Miterben zugestellt werden. b) Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG sei erfüllt, weil der frühere Eigentümer Karl F. sein Eigentum an den beiden Grundstücken infolge rassischer Verfolgung verloren habe. Der Verlust des Eigentums durch Zwangsversteigerung ist im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ein Verlust "auf andere Weise". Die (hier: rassische) Verfolgung durch die Nationalsozialisten ist für den Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung ursächlich gewesen, wenn der verfolgte jüdische Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangsversteigerung des Eigentums durch die freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, der nicht das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war (Urteil vom 27. Juni 2002 - BVerwG 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 = ZOV 2002, 364, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte).

Im Anschluß hieran hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß bereits im Sommer 1939 jüdischen Schuldnern der Schutz nach § 5 der Schuldnerschutzverordnung nicht mehr gewährt worden sei. Entgegen der Auffassung der Kl. ist das Verwaltungsgericht damit nicht von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2002 abgewichen. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht nur festgestellt, diese Vorschrift sei auf Juden jedenfalls ab 1940 nicht mehr angewandt worden. Nach dem seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalt brauchte sich das Bundesverwaltungsgericht zu einem früheren Zeitraum nicht zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte festgestellt, daß die Gerichte in maßgeblicher Anknüpfung an die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 mit Blick auf deren Regelungen jüdischen Schuldnern die Schutzwürdigkeit in Zwangsversteigerungsverfahren allgemein aberkannt hätten. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Eigentümer Karl F. hätte nach seinen konkreten Verhältnissen Vollstreckungsschutz nach der genannten Verordnung erhalten, wenn er kein Jude gewesen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dabei die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, weil der Vollstreckungsschuldner Karl F. anderes Vermögen hatte, aus dem er die Forderungen möglicherweise begleichen konnte; die Vorschrift habe nur eine auf das Objekt bezogene Prüfung verlangt. Diese Annahmen beruhen auf der Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung irrevisiblen Rechts, die revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen sind.

Im übrigen hatte Karl F. sich einer Vorladung der Gestapo durch Flucht in das Ausland entzogen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Daß er sich danach noch ordnungsgemäß am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligen konnte, durfte das Verwaltungsgericht als ausgeschlossen ansehen. c) Zu Unrecht machen die Kl. geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Rückübertragung deshalb für ausgeschlossen ansehen müssen, weil ihre Rechtsvorgängerin das Eigentum an den Grundstücken redlich erworben habe (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Ein Erwerb vor dem 8. Mai 1945 genießt nicht den Schutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Entgegen der Auffassung der Kl. ist es nicht verfassungswidrig, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit redlichen Erwerbs für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 ausgeschlossen hat (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 20.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 26 = ZOV 2004, 262).

d) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, die Rückübertragung der Grundstücke sei trotz ihrer Widmung zum Gemeingebrauch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen. Nach seinem Wortlaut verlangt § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG allerdings nicht mehr als eine Widmung zum Gemeingebrauch. Nach ihrem Zweck ist die Vorschrift aber nicht anwendbar, wenn die zurückbegehrten Grundstücke - wie hier - bereits vor ihrer Restitution und schon im Zeitpunkt ihrer Widmung zum Gemeingebrauch nicht im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen, sondern im Eigentum eines Privaten gestanden haben.

Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 [80] = ZOV 1996, 305). Die Ausschlußtatbestände verlangen dafür zwar nicht die Feststellung, daß durch die Restitution und damit durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung eines Grundstücks konkret gefährdet wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber regelmäßig bereits in dem Eigentumswechsel selbst eine Gefährdung der geschützten Nutzung gesehen (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 12.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 40 zum Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG; Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - BVerwGE 116, 67 [70] = ZOV 2002, 179 zum Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG). Weil die Restitutionsausschlußgründe des § 5 Abs. 1 VermG aus diesem Grund die Rückübertragung des Eigentums an den früheren Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verhindern, sind sie aber nur anwendbar, wenn das Eigentum der Rechtstitel für die gegenwärtige Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ist, deren Erhalt die Ausschlußtatbestände schützen wollen (so bereits Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 7 C 24.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 44 = ZOV 2001, 400 zum Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG). Die geänderte Nutzung oder die geänderte Zweckbestimmung eines Grundstücks wird auch abstrakt nur dann durch einen Wechsel im Eigentum gefährdet, wenn der gegenwärtige Nutzer diese Änderungen aus Eigentum vorgenommen hat und sie auf seinem Eigentum beruhen. Anderenfalls ist die gegenwärtige Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ohnehin mit der Schwäche behaftet, daß sie nicht kraft Eigentums ins Werk gesetzt ist und nicht auf dem Eigentum an dem Grundstück beruht. Hat der gegenwärtige Nutzer die Nutzung des Grundstücks oder dessen Zweckbestimmung aus abgeleitetem Recht vorgenommen, etwa auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Eigentümer oder auf der Grundlage eines hoheitlich begründeten Nutzungsrechts, ändert sich durch den Eigentumswechsel nicht der Rechtsgrund, auf dem die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung beruht, sondern nur die Person, die als Eigentümer zur Duldung der geänderten Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks verpflichtet ist. Hat der Träger der öffentlichen Aufgabe oder dessen Funktions- oder Rechtsvorgänger die Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ohne Rechtsgrundlage geändert, wie dies in der DDR bei der Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen offenbar nicht selten vorgekommen ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Grundstücksbereinigungsgesetzes, BTDrucks. 14/6204 S. 11 f.), richtet es sich nach den nunmehr einschlägigen Vorschriften, ob und welchen Ansprüchen des Eigentümers er ausgesetzt ist. Solche Ansprüche werden nicht erst durch die Restitution begründet. Bei einer anderen Auslegung schützte § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG den gegenwärtigen Eigentümer eines Grundstücks gegen dessen Rückübertragung, obwohl dieser der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ebenso fern steht wie der geschädigte frühere Eigentümer und obwohl der Erhalt der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks nicht vom Bestand der gegenwärtigen

Auslegung schützte § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG den gegenwärtigen Eigentümer eines Grundstücks gegen dessen Rückübertragung, obwohl dieser der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ebenso fern steht wie der geschädigte frühere Eigentümer und obwohl der Erhalt der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks nicht vom Bestand der gegenwärtigen Eigentumszuordnung abhängt.

e) Das Verwaltungsgericht mußte die streitigen Restitutionsbescheide schließlich nicht deshalb aufheben, weil das Vermögensamt es versäumt hätte, der Beigeladenen die Rückzahlung des Kaufpreises aufzugeben, den ihre Rechtsvorgängerin 1940 zum Erwerb des Grundstücks an die Deutsche Zentralbodenkreditaktiengesellschaft gezahlt habe. Die in den Restitutionsbescheiden insoweit getroffene Regelung ist vielmehr rechtmäßig. Hat der Verfügungsberechtigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an einen Dritten einen Kaufpreis gezahlt, ist ihm dieser nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 VermG auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Dies gilt aber nicht in den Fällen des § 7 a Abs. 2 VermG. Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach § 7a Abs. 2 VermG im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Diese Vorschrift findet hier Anwendung. Gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG ist an den Verfügungsberechtigten auch die Gegenleistung herauszugeben, die - wie hier - ein Zwischenerwerber im Rahmen einer Veräußerungskette an den Berechtigten gezahlt hat (Beschluß vom 24. Januar 2002 - BVerwG 7 C 5.01 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 4). Demgemäß hat das Vermögensamt in dem angegriffenen Bescheid die Beigeladene verpflichtet, an die verfügungsberechtigte Erbengemeinschaft einen Betrag (umgerechnet nach § 7 a Abs. 2 Satz 3 VermG) in der Höhe zu zahlen, in der der seinerzeitige Eigentümer durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks von Verbindlichkeiten befreit worden ist. Diesen Betrag hat das Vermögensamt zutreffend ermittelt. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Höhe des Betrages erheben die Kl. nicht.