Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; § 1 Abs. 2; § 1 Abs. 3; § 1 Abs. 4; § 2 Abs. 2 Satz 2; Aufbaugesetz der DDR; Baulandgesetz der DDR; Einigungsvertrag Art. 19
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; geringere Entschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst b VermG erfaßt, weil im Einzelfall dem Enteigneten nur eine geringere als die für Bürger der früheren DDR übliche Entschädigung zugeflossen ist. Die Vorschrift will vielmehr nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Rückübertragung eines ehemals zu ihrem Grundvermögen gehörenden 4.750 qm großen (Trümmer-) Grundstücks in Leipzig. Im Jahre 1951 verlegte die Kl. ihren Sitz von Leipzig nach München. Ihre in Leipzig verbliebenen Vermögenswerte verwaltete das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen, das außerdem einen Verwalter für das "ausländische Vermögen" bestellte. Im Jahre 1952 wurde die staatliche Verwaltung dem Rat der Stadt Leipzig übertragen. In der Folgezeit wurden die streitbefangenen Flurstücke zugunsten der Deutschen Investitionsbank mit zwei Hypotheken und einer Aufbaugrundschuld belastet und in das Register der Aufbaugebiete beim Ministerium für Aufbau eingetragen. Rechtsträger wurde der VEB Energieversorgung Leipzig, der auf dem Grundstück eine Umspannanlage errichtete, die noch heute ein wesentlicher Bestandteil der Stromversorgung des Leipziger Westens ist. Durch Feststellungsbescheid vom 3. Mai 1962 setzte der Rat der Stadt Leipzig den Entschädigungsbetrag für das in Anspruch genommene Grundstück auf 71.250 Mark der Deutschen Notenbank (MDN) mit dem Hinweis fest, der Entschädigungsanspruch stehe der Kl. zu; an der Entschädigung bestünden Ansprüche der Deutschen Investitionsbank als Gläubigerin. Im Jahre 1962 bat die Deutsche Investitionsbank den Rat der Stadt Leipzig unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung mit der Kl. um Übertragung der festgesetzten Entschädigungssumme einschließlich Zinsen.
Mit Teilbescheid vom 20. Dezember 1991 lehnte der Bekl. die von der Kl. beantragte Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks mit der Begründung ab, dieses sei nicht entschädigungslos in Anspruch genommen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen.
Die Kl. hat keinen Anspruch auf die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) beantragte Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist. Es ist weder entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) noch gegen eine geringere Entschädigung enteignet worden, als sie Bürgern der früheren DDR zustand (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG); es war auch nicht Gegenstand unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG durch die auf das Aufbaugesetz der DDR vom 6. September 1950 (GBl. S. 965) gestützte Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht erfüllt werden.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in der Sache BVerwG 7 C 16.93 ausgeführt hat, will das Vermögensgesetz bestimmte rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR zur Entziehung oder sonstigen Beeinträchtigung von Vermögenswerten mit Wirkung ex nunc rückgängig machen. Im Fall der vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes geschieht dies grundsätzlich durch dessen Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), im Fall der Anordnung staatlicher Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) durch deren Aufhebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24 Februar 1994 - 7 C 22.93 -, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt). Das Vermögensgesetz greift damit den Grundgedanken des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) auf. Danach können abweichend von der Regel des Art. 19 Satz 1 EV solche vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind.
Dieser Hintergrund ist auch für das Verständnis der in § 1 VermG genannten Schädigungstatbestände von Bedeutung, die diejenigen vermögensentziehenden oder beeinträchtigenden Maßnahmen näher bezeichnen, die Anknüpfungspunkt für vermögensrechtliche Ansprüche nach diesem Gesetz sein sollen. Der hier zu entscheidende Fall gibt keine Veranlassung, das in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Tatbestandsmerkmal der entschädigungslosen Enteignung in § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG umfassend zu klären (Übersicht zum Streitstand bei Kimme, VermG, § 1 Rdnr. 3 ff.; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 1 Rdnr. 35 ff.). Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ist jedenfalls, wie im Senatsurteil in der Sache BVerwG 7 C 16.93 dargelegt, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt. Das verbietet die Annahme, der Gesetzgeber habe schon die bloße tatsächliche Entschädigungslosigkeit eines konkreten Enteignungsaktes zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes machen wollen. Andernfalls bestünde ein mit den Grundvorstellungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen Gegenstand und Ausmaß der Schädigung einerseits und der Wiedergutmachung andererseits. Vielmehr will § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie insbesondere auch die Entstehungsgeschichte deutlich macht (vgl. Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drs. 11/7831 S. 2), grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten sogar nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR (vgl. etwa Art. 16 der Verfassung von 1968) eine bewußte Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Gesetzgeberisches Leitbild sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 718) aufgeführten Rechtsvorschriften, soweit sie eine entschädigungslose Enteignung zuließen (vgl. BT-Drs. a. a. O.). Typisches Beispiel ist die bei "Republikflucht" erfolgte Vermögensbeschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1992 (GBl. I S. 615), die in der Rechtspraxis der DDR als (entschädigungslose) Eigentumsentziehung zugunsten des Volkseigentums verstanden wurde (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Februar 1953, NJW 1953, 180). Doch auch Enteignungen auf der Grundlage anderer, in der Anmeldeverordnung nicht genannter Rechtsvorschriften werden von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt, wenn sie diesem gesetzgeberischen Leitbild entsprechen. Dabei ist von der Rechts wirklichkeit der DDR auszugehen, so daß auch Verwaltungsanweisungen, (unveröffentlichte) Erlasse und sonstige von den staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen in Betracht kommen.
Dementsprechend begründet der Umstand, daß eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert - dazu zählen auch die auf Geldzahlung gerichteten Forderungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) - kann in solchen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung oder auch ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein. Allein dieser Zugriff auf das Vermögen ist wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt. Eine weitergehende, den zuvor enteigneten Vermögensgegenstand betreffende Rückübertragung würde dem Enteigneten dagegen einen ungerechtfertigten und vom Vermögensgesetz nicht gewollten Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen einräumen, die, z. B. als Bürger der DDR, bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende Entschädigung erhalten haben und deshalb ebenfalls nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird. Unberührt bleibt allerdings eine Rückübertragung nach Maßgabe der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG, die eine Wiedergutmachung von im Einzelfall zugefügtem Unrecht bezweckt. Erweist sich eine tatsächlich entschädigungslos gebliebene Enteignung als Maßnahme, mit der eine staatliche Stelle machtmißbräuchlich oder nötigend spezifisch auf das Eigentum zugreifen wollte, wie dies etwa bei willkürlichen, unter Vorspiegelung eines gesetzlich zugelassenen Zwecks erfolgten Enteignungen der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, ZAP EN-Nr. 70/94), führt dies zu einer Wiedergutmachung durch Rückübertragung des Eigentums.
Aus diesen Grundsätzen folgt, daß Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und - wie in der Sache BVerwG 7 C 16.93 - nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201), die nach den dazu erlassenen Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig waren, nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt werden, auch wenn die Entschädigung im Einzelfall dem Enteigneten nicht zugeflossen ist. Etwas anderes könnte allenfalls unter der Voraussetzung gelten, daß durch interne Anweisungen für bestimmte Fallgestaltungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde.
Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG getroffene Regelung. Sie hat ebenfalls zur grundlegenden Voraussetzung, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der Maßnahme in dem Zugriff auf das Eigentum und nicht in dem bloßen Unterbleiben einer in der DDR üblichen Entschädigung liegt. Auch in bezug auf § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG verbietet sich mithin die Annahme, der Gesetzgeber habe allein schon den Umstand einer geringeren als der in der DDR üblichen Entschädigung zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes machen wollen. In diese Richtung weist zwar der Wortlaut der Regelung. Dieser Wortlaut ist jedoch im Lichte des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zu verstehen und bezieht von daher seine eingeschränkte Bedeutung. Führt nämlich - aus den dargelegten Gründen - die Entschädigungslosigkeit der Enteignung allein noch nicht zur Vermögensrestitution, so kann eine solche Rechtsfolge erst recht nicht allein deshalb eintreten, weil der Enteignungsbetroffene eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung erhalten hat. Dies bedeutete nicht nur einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zu der in § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG getroffenen Regelung, sondern auch und erst recht ein mit den Grundvorstellungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen Gegenstand und Ausmaß der Entschädigung einerseits und der Wiedergutmachung andererseits. § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG will daher grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Den typischen Fall für eine solche diskriminierende staatliche Praxis bilden Entschädigungsfestsetzungen nach Maßgabe des Ministerratsbeschlusses vom 28. Juli 1977 (abgedr. in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.18.6). Dieser Beschluß, der bei gewerblich genutzten Grundstücken und Mietwohngrundstücken von Eigentümern "aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin" - anders als die für DDR-Bürger nach wie vor fortgeltenden Bewertungsrichtlinien zum Entschädigungsgesetz vom 4. Mai 1960 - eine allein am Ertragswert der Grundstücke orientierte und damit zu geringeren Entschädigungsbeträgen führende Berechnungsmethode vorschrieb, war Teil eines im nicht veröffentlichten Ministerratsbeschluß vom 23. Dezember 1976 (abgedr. in Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Nr. 3.24 a) im einzelnen näher beschriebenen Maßnahmebündel, das dem Ziel diente, mit diskriminierenden Methoden, insbesondere mit Maßnahmen einer gezielten Verschuldung, Vermögen von Gebietsfremden in staatliche Hand zu bringen. Da in derartigen oder ihnen inhaltlich vergleichbaren diskriminierenden Regelungen das spezifische Unrecht liegt, dessen Wiedergutmachung Ziel der in § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG getroffenen Regelung ist, kann der bloße Umstand, daß einer nach der Rechtsordnung der DDR bestehenden - diskriminierungsfreien - Entschädigungsregelung im Einzelfall nicht voll entsprochen und eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung gezahlt worden ist, für sich genommen noch keine die Vermögensrückgabe rechtfertigende Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG darstellen. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert kann in solchen Fällen lediglich der Anspruch auf
all nicht voll entsprochen und eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung gezahlt worden ist, für sich genommen noch keine die Vermögensrückgabe rechtfertigende Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG darstellen. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert kann in solchen Fällen lediglich der Anspruch auf eine in der DDR übliche Entschädigung sein. Allein das Vorenthalten einer solchen Entschädigung ist hier wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädungstatbestände erfüllt. Eine Rückübertragung des Vermögenswertes würde dem Enteigneten dagegen auch und gerade im Falle des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG einen ungerechtfertigten und vom Vermögensgesetz nicht gewollten Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen einräumen, die bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende, in der DDR übliche Entschädigung erhalten haben und deshalb nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird. Aus alledem folgt, daß Enteignungen nach dem Aufbau- bzw. Baulandgesetz nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfaßt werden, weil im Einzelfall eine geringere als nach den einschlägigen Vorschriften der DDR zu erwartende Entschädigung festgesetzt oder gezahlt worden ist. Etwas anderes kommt nur für solche Fallgestaltungen in Betracht, in denen durch interne Anweisungen wie die vorstehend genannten Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 generell die Pflicht zur Zahlung der in der DDR üblichen Entschädigung außer Anwendung gesetzt und zu Lasten der davon Betroffenen durch eine für sie ungünstigere Entschädigungsregelung ersetzt wurde. Die hier in Rede stehende Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist durch solche Merkmale ersichtlich nicht gekennzeichnet.
Unabhängig davon, daß das streitbefangene Grundstück auf der Grundla-ge des Aufbaugesetzes für die Errichtung einer noch heute betriebenen Umspannanlage in Anspruch geworden worden ist, das wiedergutzumachende Unrecht sich also nicht in dem Zugriff auf das Eigentum manifestiert, scheitert das Restitutionsbegehren der Kl. auch daran, daß sie ordnungsgemäß entschädigt worden ist. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks eine Entschädigung in Höhe von 71.250 MDN festgesetzt worden. Diese Entschädigung hat die Kl. auch erhalten, da sie ihr durch Verrechnung mit grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten wirtschaftlich zugute gekommen ist. Den Einwand der Kl., man habe nur einen Teil des streitbefangenen Grundbesitzes enteignet und entschädigt, hat das Verwaltungsgericht mit der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung ausgeräumt, die Entschädigung habe sich auf das 4.750 qm große Grundstück "Flurstück 49" bezogen; dessen Größe habe dem streitbefangenen Grundbesitz einschließlich der Flurstücke 50 und 52 entsprochen, so daß von einer vorherigen Zusammenfassung dieser Flurstücke zum Flurstück Nr. 49 auszugehen sei. Mit ihrem - durch Verfahrensrügen nicht untermauerten - Einwand, der staatliche Verwalter habe die Grundstücksverschuldung herbeigeführt, um keine Entschädigung leisten zu müssen, kann die Kl. im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht mehr gehört werden. Die der Kl. gewährte Entschädigung war auch nicht geringer, als sie Bürgern der früheren DDR zustand. Jedenfalls hat die Kl. nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Nachweis dafür erbracht, daß ihr eine geringere Entschädigung als die seinerzeit in der DDR übliche gezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht indes auch bei Anwendung des § 1 VermG die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468 im Anschluß an die ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28). Aus dem Umstand allein, daß die in Rede stehende Entschädigung unter dem seinerzeit maßgeblichen Einheitswert geblieben ist, kann die Kl. schon deshalb nichts herleiten, weil es der damaligen Rechtslage entsprach, bei Trümmergrundstücken wie dem der Kl. nicht auf den steuerlichen Bodenwert abzustellen (vgl. Abschnitt II (2) der Richtlinie vom 2. September 1961, abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Nr. 3.18.3; sowie Heinemann/Liedtke, ZOV 1994, 103 ff.).