Rückübertragungsanspruch
VermG § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 6 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Unternehmensrückgabe; Unternehmensrestitution; Vergleichbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Unternehmen, das mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbar ist, kann auch dann nicht an den Berechtigten zurückgegeben werden, wenn die Vergleichbarkeit erst nach der Stellung des Restitutionsantrags entfallen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückgabe eines Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Er war seit 1967 Inhaber der Firma P. Kunstwerkstätten "Der Naumburger Meister" in Naumburg, die Keramikerzeugnisse herstellte. Im Jahre 1972 wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 verstaatlicht und in den VEB Holz Naumburg eingegliedert. Der VEB Holz Naumburg wurde im Jahre 1990 in die Naumburger Form GmbH umgewandelt, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 steht. Zum 1. Januar 1991 gab die Naumburger Form GmbH die Herstellung von Keramikerzeugnissen auf. Statt dieser Erzeugnisse stellte sie nunmehr in dem aus dem Unternehmen des Kl. hervorgegangenen Betriebsteil Klein- oder Gartenmöbel sowie Marktschirme her. Über das Vermögen der Naumburger Form GmbH wurde am 1. Dezember 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beigeladene zu 2 ist der Gesamtvollstreckungsverwalter.
Im Jahre 1990 beantragte der Kl. die Rückgabe seines Unternehmens. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 1. Juli 1992 ab, weil es kein mit dem verstaatlichten Unternehmen vergleichbares Unternehmen mehr gebe. Das folge aus dem Umstand, daß mit der Eingliederung des verstaatlichten Unternehmens in den VEB Holz die bisherige alleinige Herstellung von Keramikplastiken insgesamt aufgegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das Restitutionsbegehren des Kl. mangels Vergleichbarkeit des zurückgeforderten Unternehmens mit dem entzogenen Unternehmen nicht begründet ist.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VermG ist ein Unternehmen auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Das Merkmal der Vergleichbarkeit entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes, erlittene Vermögensverluste durch Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts in Natur wiedergutzumachen (vgl. BVerfGE 84, 90 [125 ff.]); dieser Zweck setzt bei der Rückgabe eines Unternehmens voraus, daß sich das entzogene Unternehmen nicht nach seiner Entziehung zu einem anderen Unternehmen entwickelt hat, das einen Vergleich mit jenem Unternehmen nicht mehr zuläßt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil - bezogen auf den Betriebsteil der Naumburger Form GmbH, dessen Rückgabe der Kl. beansprucht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG) - festgestellt, daß das Unternehmen zum 1. Januar 1991 die Produktion von Keramikerzeugnissen durch die Produktion von Klein- oder Gartenmöbeln sowie Marktschirmen ersetzt habe und daß es zu diesem Zweck insgesamt mit neuen Maschinen und Geräten ausgestattet worden sei. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Neuausstattung des Unternehmens habe eine beträchtliche Kapitalzufuhr erfordert. Diese Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie führen, ohne daß es noch weiterer Ermittlungen zur Herkunft und zur Höhe des bei der Umstellung der Produktion neu eingesetzten Kapitals bedürfte, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542) zu der Annahme, daß das zurückgeforderte Unternehmen nicht mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist, sondern einer Neugründung gleichkommt. Ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG besteht daher nicht.
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu Recht nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses Anspruchs bei der Behörde im Jahre 1990 abgestellt, sondern den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung in die Beurteilung einbezogen. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO darf einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn der Kl. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, das zugleich auch die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beantwortet (BVerwGE 84, 157 [160]). Das Vermögensgesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß dieser Zeitpunkt abweichend von dem bei Leistungsansprüchen regelmäßig gebotenen aktuellen Prüfungsansatz (BVerwGE 78, 243 [244]; 84, 157 [160]) auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Restitutionsanspruchs bei der Behörde verschoben ist. Im Gegenteil ist der Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Unternehmensrestitution, der nach den bei der Anmeldung bestehenden Verhältnissen begründet war, infolge einer späteren Veränderung dieser Verhältnisse entfallen kann.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist der Verfügungsberechtigte, wenn ein Restitutionsantrag vorliegt, verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Dieses an die Anmeldung des Restitutionsanspruchs anknüpfende Unterlassungsgebot soll den Berechtigten vor einer Vereitelung oder Aushöhlung seines Restitutionsanspruchs schützen; es betrifft daher, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 - (NJW 1994, 1723) unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG näher dargelegt und begründet hat, über seinen Wortlaut hinaus auch tatsächliche Maßnahmen, die geeignet sind, den angemeldeten Restitutionsanspruch zu beeinträchtigen. Der Schutz des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG besteht indes nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist der Verfügungsberechtigte aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind. Dabei hat er sich, wenn ein Unternehmen Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG an dem Gesamtinteresse des Unternehmens auszurichten. Der Gesetzgeber ordnet mithin das Restitutionsinteresse des Berechtigten den Interessen des zurückzugebenden Unternehmens unter und geht davon aus, daß Maßnahmen des Verfügungsberechtigten, die - wie hier - der Erhaltung des Unternehmens dienen, den Restitutionsanspruch beeinträchtigen können. Will der Berechtigte während der Dauer des Restitutionsverfahrens für ihn nachteilige Veränderungen des Unternehmensbestands zuverlässig verhindern, muß er sich um die vorläufige Einweisung in den Besitz des Unternehmens gemäß § 6 a VermG bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1994, a. a. O.). Zu einer solchen Besitzeinweisung, die eine Art vorweggenommener Rückgabe darstellt (Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 28.93 - VIZ 1994, 298), ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen.
Auf die Frage, ob die Naumburger Form GmbH mit der Auswechslung des Produktangebots zum 1. Januar 1991 in den Grenzen ihrer Befugnisse zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Unternehmens verblieben ist oder ob sie diese Grenzen überschritten und damit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verletzt hat, kommt es nicht an. Denn diese Vorschrift gewährt dem Berechtigten lediglich einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsberechtigten, der - notfalls mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1993 - V ZB 43/92 - VIZ 1994, 128); sie ändert aber nichts an der Erheblichkeit der vom Verfügungsberechtigten bis zur Rückgabe des Unternehmens bzw. bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung gleichwohl geschaffenen restitutionsbeeinträchtigenden Tatsachen.