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Rückübertragungsanspruch

KG24 U 2040/9313.10.1993ZOV 1994, 51

VermG § 1 Abs. 2; BGB § 928 Abs. 2; ZGB-DDR § 310 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; Eigentumsverzicht; Aneignungsrecht; Ausschließlichkeitswirkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat ein Eigentümer in der früheren DDR noch vor Inkrafttreten des § 310 Abs. 2 ZGB DDR wegen Überschuldung auf sein Eigentum an einem Grundstück verzichtet, so steht das zugunsten des Fiskus entstandene Aneignungsrecht der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VermG) gleich.

2. Zivilrechtliche Ansprüche, die nach Eigentumsverzicht wegen Überschuldung aus dem Verlust von Grundeigentum herrühren, sind durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nach Verkündung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist der Bekl. am 6. September 1993 in Ausübung seines sich aus § 928 Abs. 2 BGB ergebenden Aneignungsrechts im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Friedrichshain als Eigentümer des in Berlin-Friedrichshain belegenen Grundstücks eingetragen worden.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kl. aus abgetretenem Recht der S. M. von dem Bekl. in erster Linie begehrt, auf sein Aneignungsrecht hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu verzichten.

Der Abtretung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 30. September 1965 verstorbene und von ihrem Sohn E. M. allein beerbte Witwe A. M., die am 20. Mai 1955 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden war, erklärte mit notarieller Erklärung vom 27. Oktober 1959, daß sie auf ihr Eigentum an dem Grundstück verzichte. Dieser Verzicht wurde am 9. November 1959 im Grundbuch eingetragen.

Das mit einem Mietwohnhaus bebaute Grundstück, an dem Kriegsschäden bestanden, wurde seit dem 1. Dezember 1959 von dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Friedrichshain verwaltet.

Nach der sog. Wende in der ehemaligen DDR verkaufte S. M., die ihren am 12. Oktober 1981 verstorbenen Ehemann E. M. allein beerbt hatte, mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 1990 das Grundstück an den Kl. Diesen Vertrag ergänzten die Kaufvertragsparteien mit notarieller Urkunde vom 17. März 1992 u. a. dahin, daß S. M. auch "ihren Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung" betreffend das Grundstück L. S. an den Kl. abtrat.

Der Kl. hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund der Abtretung von dem Bekl. verlangen, daß dieser auf sein sich aus § 928 Abs. 2 BGB ergebendes Recht auf Aneignung des durch Aufgabe des Eigentums herrenlos gewordenen Grundstücks in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 VermG verzichte, da die ursprüngliche Eigentümerin den Eigentumsverzicht aufgrund nicht kostendeckender Mieten und deshalb eingetretener Überschuldung erklärt habe und er als Rechtsnachfolger nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, dessen Grundstück in Volkseigentum überführt worden sei. Wenn sogar in Volkseigentum übernommene Grundstücke rückübereignet werden müßten, dürfe sich der Staat erst recht keine herrenlos gebliebenen Grundstücke, hinsichtlich derer die ehemalige DDR ihr Aneignungsrecht gerade wegen der Überschuldung nicht ausgeübt habe, aneignen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Der Kl. kann zivilrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück gegen den Bekl. nicht geltend machen, da die Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes eingreift. Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet hier § 1 Abs. 2 VermG, wonach das Vermögensgesetz für bebaute Grundstücke gilt, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Eigentumsverzicht in Volkseigentum übernommen wurden, zumindest entsprechende Anwendung. Dann gilt aber der vom Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 3. April 1992 (BGHZ 118, 34 = NJW 1992, 1757 = ZIP 1992, 809 = VIZ 1992, 317) in ständiger Rechtsprechung (vgl. NJW 1993, 388 = WM 1993, 30; NJW 1993, 389 = WM 1993, 26; DtZ 1993, 249; NJW 1993, 2050 und 2530) entwickelte Grundsatz, daß zivilrechtliche Ansprüche, die aus dem Verlust von Grundeigentum wegen rechtswidrigen staatlichen Zwangs resultieren, durch den Restitutionstatbestand verdrängt werden. Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat beitritt, wollte der Gesetzgeber zur Bereinigung staatlichen Teilungsunrechts die Restitutionsansprüche der durch Zwang (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 VermG) oder durch unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) hinsichtlich ihrer Vermögenswerte Betroffenen einer einheitlichen Regelung zuführen.

3. Die nach dem Sachvortrag des Kl. möglichen Ansprüche können sich allein aus dem Vermögensgesetz ergeben, und zwar nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VermG.

a) Die zuletzt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks hatte ihr Eigentum gemäß § 928 Abs. 1 BGB, der damals noch in der früheren DDR galt, verloren, weil sie mit notariell beurkundeter Erklärung dem Grundbuchamt den Verzicht auf ihr Eigentum erklärt hatte und dieser Verzicht im Grundbuch eingetragen worden war. Nach dem Vortrag des Kl. hatte eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung zu diesem Eigentumsverzicht geführt.

b) Mit dem Eigentumsverzicht ist nicht - wie aufgrund des später am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen § 310 Abs. 2 ZGB-DDR - Volkseigentum entstanden, sondern der Fiskus erwarb gemäß dem damals noch geltenden § 928 Abs. 2 BGB das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks.

c) Die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 2 VermG, daß das Grundstück "in Volkseigentum übernommen" wurde, liegt allerdings nicht vor. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist jedoch das zugunsten des Fiskus entstandene Aneignungsrecht der Übernahme in Volkseigentum gleichzusetzen. Denn der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG, dessen Wortlaut sich allein aus der letzten Rechtslage nach dem Zivilgesetzbuch erklärt, knüpft an die durch rechtswidrigen staatlichen Zwang herbeigeführte drohende oder eingetretene Überschuldung sowie an den dadurch herbeigeführten Eigentumsverlust an. Diejenigen Rechte, die der Eigentümer dadurch verloren und der Staat rechtswidrig erlangt hat, sollen entweder auf den Berechtigten rückübertragen oder entschädigt werden.

Da demgemäß nach dem Vortrag des Kl. auch nach Ausübung des Aneignungrechts durch den Bekl. hinsichtlich des allein noch geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs ein Restitutionstatbestand gegeben ist, sind sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen. Für die Durchsetzung der aus dem Vermögensgesetz herleitbaren und gegen den Staat gerichteten Ansprüche auf Rückübertragung von Vermögenswerten stellt das Vermögensgesetz ein Verwaltungsverfahren zur Verfügung (§§ 30 Abs. 1, 31 ff. VermG). Gegen die - hier noch ausstehende - etwa ablehnende Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten (§ 34 VermG) ist erst nach Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§§ 36, 37 VermG, § 40 VwGO i. V. m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 lit. t EinigungsV).