Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6, § 7 Abs. 7 und 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Wertausgleich; Nutzungsherausgabeanspruch; Rechnungslegung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschränkung von Herausgabeansprüchen auf Nutzungen findet auf die Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes keine Anwendung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Bekl. ist unbegründet. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges zu Recht bejaht. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Ansprüche auf Rechnungslegung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 8. März 1995 und die Herausgabe des auf diesen Zeitraum entfallenden Überschusses folgt aus § 7 Abs. 8 VermG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Gemäß § 7 Abs. 8 VermG sind Ansprüche gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, zu denen der streitbefangene Zahlungsanspruch gehört, den Zivilgerichten zugewiesen. Für den Klageantrag auf Rechnungslegung ist der ordentliche Rechtsweg gleichfalls eröffnet. Nebenansprüche, die nur einen Annex des Hauptanspruchs bilden, folgen in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie dieser. Daher erstreckt sich die Rechtswegzuweisung des § 7 Abs. 8 VermG auch auf den Anspruch auf Rechnungslegung (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 675).
§ 7 Abs. 8 VermG gelangt vorliegend gemäß § 1 Abs. 6 VermG zur Anwendung. Zu den verfolgungsbedingten Enteignungen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG) gehört auch der Verfall des Vermögens nach § 3 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (Wasmuth in Rechtshandbuch, § 1 VermG Rn. 156; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, 2. Aufl., § 1 VermG Rn. 154).
Der Regelungszweck des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erfaßt auch den vorliegenden Fall des Entzuges von Vermögen in der NS-Zeit und ist nicht auf Enteignungen der ehemaligen DDR beschränkt. Durch die nunmehr in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG angeordnete Nutzungsherausgabe soll eine fortwährende Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander verhindert werden. Nach der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sind nämlich Berechtigte besser gestellt, deren Rückgabeansprüche bereits erfüllt sind, während die übrigen Berechtigten das Nachsehen haben. Außerdem soll der Verfügungsberechtigte nicht unbegrenzt davon profitieren können, daß die Rückgaben infolge verwaltungstechnischer Schwierigkeiten verzögerlich erfolgen (vgl. hierzu Wasmuth aaO. Rn. 127 b). Ein Bedürfnis für die Verhinderung einer fortwährenden Ungleichbehandlung und die Einschränkung des Grundsatzes des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG besteht auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Auch in diesen Fällen sind die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen im Interesse einer zügigen Restitution von der Bearbeitung der Nebenansprüche gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu entlasten.