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Rückübertragungsanspruch

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion37290/9712.12.2002ZOV 2003, 160

VermG § 1 Abs. 3; 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Ausreiseverkauf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die deutsche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Zwang der DDR auf DDR-Bürger, vor der Ausreise Immobilien zu veräußern, einen Eingriff in das Eigentum bedeutet, verstößt jedenfalls dann nicht gegen Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, wenn der Veräußerungsvertrag erst am 8. Dezember 1989 geschlossen worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 37290/97) zugrunde, welche die deutschen Staatsangehörigen Frau Sabine W. und Herr Harro W. ("die Beschwerdeführer") bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ("die Kommission") aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 8. Februar 1997 erhoben hatten.

2. pp.

3. Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere, daß die Versagung der Rückübertragung ihres im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstückes durch die deutschen Gerichte ihr in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls garantiertes Eigentumsrecht verletzte. 4.-8. pp.

10. Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 1986 erwarben die Beschwerdeführer ein in Leipzig auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gelegenes Wohnhaus zum Preis von 56.000 DDR-Mark. Das Wohnhaus stand auf einem volkseigenen Grundstück, für das den Beschwerdeführern ein dingliches Nutzungsrecht nach Art. 287 ff. Zivilgesetzbuch der DDR verliehen worden war. Am 26. Oktober 1989 stellten die Beschwerdeführer einen offizielIen Ausreiseantrag aus der DDR, da sie sich als Opfer politischer Diskriminierung in ihrem Beruf sahen. Den Beschwerdeführern zufolge setzte die Abteilung Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks Leipzig sie davon in Kenntnis, daß sie ihr Eigentum durch Verkauf oder Schenkung veräußern müßten, wenn sie eine Erlaubnis zur ständigen Ausreise aus der DDR erhalten wollten. 12. Am 8. Dezember 1989 schlossen die Beschwerdeführer mit den Eheleuten B. einen notariellen Schenkungsvertrag mit der Angabe, daß das Wohnhaus einen Wert von 120.000 DDR-Mark hatte. In Wirklichkeit überwiesen die Eheleute B. einen Betrag von 55.000 DM an die Beschwerdeführer auf ein schweizerisches Bankkonto. 13. Ihren Angaben zufolge werde der tatsächliche Wert des Hauses und des Grundstücks heute auf 600.000 DM geschätzt. 14. Die Regierung bestritt diesen Betrag mit der Angabe, daß die Beschwerdeführer lediglich über ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verfügten. 15. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands versuchten die Beschwerdeführer ihr Haus sowie das Nutzungsrecht an dem Grundstück zunächst unmittelbar bei den Käufern, dann vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wiederzuerlangen. 16. Am 21. März 1991 erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Kreisgericht Leipzig, weil sie die Herausgabe ihres Hauses und die Berichtigung der Eintragung in das Grundbuch begehrten. 17. Mit Urteil vom 26. Juni 1991 hat das Kreisgericht Leipzig die Klage abgewiesen. 18. Mit Urteil vom 26. Juni 1991 hat das Bezirksgericht Leipzig die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie keinen Anspruch auf Herausgabe hätten. Es betonte, daß im vorliegenden Falle eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt sei, da sowohl die Schenkung als auch die Veräußerung des Eigenheims zur Zeit der ehemaligen DDR unwirksam sei. Die Beschwerdeführer konnten die Unwirksamkeit jedoch nicht anführen, da sie diese Vertragsgestaltung in Kenntnis der Sachlage gewählt hatten, und die Zwangslage, in der sie sich zum damaligen Zeitpunkt vielleicht befanden, hatten sich die Käufer nicht zu ihrem Nachteil zunutze gemacht. Das Herausgabebegehren verstieß daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 19. Mit Urteil vom 19. November 1993 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer ebenfalls zurückgewiesen. Dem Beispiel der ordentlichen Gerichte folgend vertrat er die Auffassung, daß sowohl die Schenkung als auch die Veräußerung unwirksam seien. Er rief jedoch in Erinnerung, daß in Fällen wie diesem, in denen die Beschwerdeführer eine fiktive Schenkung vereinbart hatten, um die Verpflichtung zum Verkauf bei ihrer Ausreise aus der DDR abzumildern, das Gesetz vom 23. September 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) - s. u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis - Anwendung finde. Für die Auslegung dieses Gesetzes sind nun die Verwaltungs- und nicht die Zivilgerichte zuständig.

20. Die Beschwerdeführer erhoben dann Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig zwecks Rückübertragung ihres Vermögenswertes auf der Grundlage des Vermögensgesetzes. 21. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1994 wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz (s. u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) in Ermangelung einer Nötigung nicht vorliegen. Denn eine Nötigungssituation im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR hatte nur bis zur Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 bestehen können. Eindeutig waren nach diesem Zeit-punkt alle Ausreisebeschränkungen aus der DDR aufgehoben worden. 22. Die Beschwerdeführer legten gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Freistaates Sachsen am 9. Januar 1995 ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß eine Nötigungssituation für die Beschwerdeführer nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 und insbesondere nach der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989, die am 23. November 1989 veröffentlicht wurde (s. u. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) nicht mehr bestanden hatte. 23. Mit Urteil vom 21. Dezember 1995 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage der Beschwerdeführer nach einer Verhandlung abgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die Beschwerdeführer nicht über einen Rückübertragungsanspruch verfügen, denn es lagen keine unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes vor. In der Tat konnte jeder Bürger der DDR nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989 das Land frei verlassen, und die Bestimmungen der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 sahen vor, daß die Bürger nicht mehr zur Abgabe ihrer Vermögenswerte vor Verlassen der DDR verpflichtet waren. Nun wurde im vorliegenden Fall auch der Veräußerungsvertrag am 8. Dezember 1989 unterzeichnet. Eine Täuschung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes lag somit ebenfalls nicht vor. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, daß selbst im Falle einer Zugrundelegung der früheren Situation die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes überhaupt nicht vorlagen, denn die Beschwerdeführer waren keine Eigentümer des streitigen Grundstücks, sondern verfügten lediglich über ein dingliches Nutzungsrecht. Nun sah das DDR-Gesetz vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück vor, daß die Inhaber eines solchen Rechts zur Selbstnutzung der Grundstücke verpflichtet waren. Selbst im Falle eines Umzugs der Beschwerdeführer innerhalb der DDR wäre das streitige Grundstück Staatseigentum geworden, und die Beschwerdeführer hätten lediglich Anspruch auf Entschädigung gehabt. Den Beschwerdeführern war diese Situation jedoch bekannt, daher hatten sie versucht, ihr Vermögen zu veräußern. 24. Mit den Beschlüssen vom 2. September und 22. Oktober 1996 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Revision der Beschwerdeführer ab. (...)

25. Mit zwei Beschlüssen vom 22. Januar 1997 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer sowohl gegen die Entscheidungen der Zivilgerichte als auch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zur Entscheidung anzunehmen. (...)

26.-36. pp.

37. Die Beschwerdeführer behaupten, daß die Versagung der Rückübertragung ihres im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks durch die deutschen Gerichte ihr in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls garantiertes Eigentumsrecht verletzte. "Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

38.-39. pp.

40. Der Gerichtshof stellt zunächst seine Zuständigkeit für die Entscheidung in dem vorliegenden Fall fest, da das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 weiterhin in dem nach dem 3. Oktober 1990 wiedervereinigten Deutschland gilt, selbst wenn das Gesetz am 29. September 1990 in der DDR verkündet wurde. 41. Alsdann ruft er in Erinnerung, daß Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, der im wesentlichen das Recht auf Eigentum garantiert, drei unterschiedliche Vorschriften enthält (James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98-B, S. 29-30, Ziff. 37): Die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemein und bestimmt den Grundsatz der Achtung von Eigentum; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft den Eigentumsentzug, der bestimmten Voraussetzungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 3 gibt den Vertragsstaaten die Befugnis, unter anderem den Gebrauch von Vermögenswerten entsprechend dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und dritte Vorschrift, die besondere Beispiele von Verletzungen des Eigentumsrechts behandeln, sind im Lichte des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (s. insbesondere Iatridis ./. Griechenland [GC], Nr. 31107/96, Ziff. 55, EuGMR 1 999-II). 42. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff "Eigentum" in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt: bestimmte andere Rechte und Interessen, die Aktiva darstellen können, ebenfalls als "Eigentumsrechte" gelten und somit als "Vermögenswerte" im Sinne der Bestimmung (s. insbesondere Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./. Niederlande, Urteil vom 23. Februar 1995, Serie A Nr. 306-B, S. 46, Ziffer 53, und Iatridis, o. g., Ziffer 54). 43. Der Gerichtshof betont, daß die Beschwerdeführer im vorliegenden Falle gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der DDR vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück ein Eigentumsrecht an ihrem Wohnhaus hatten, verbunden mit einem Nutzungsrecht an dem dem Staat gehörenden Grundstück, auf dem das Haus stand. 44. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die vorliegende Rechtstreitigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zu prüfen ist (s. entsprechend, Ceskomoravska myslivecká jednota ./. Tschechische Republik [Entsch.], Nr. 33091/96, 23.3.1999, und Teuschler ./. Deutschland [Entsch.], Nr. 47636/99, 22.4.1999). 45. Der Gerichtshof stellt fest, daß der Bundesgerichtshof im vorliegenden Falle erklärt hat, daß die Veräußerung ihres Vermögenswertes durch die Beschwerdeführer zur Zeit der DDR unwirksam gewesen sei. Letztgenannte haben jedoch in der Folge weder vor den Zivilgerichten noch vor den Verwaltungsgerichten einen Rückgabeanspruch geltend machen können. 46. Daher ist ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums erfolgt. 47. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Eingriffs stellt der Gerichtshof fest, daß die streitige Maßnahme auf den Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhte, die eindeutig und allen zugänglich sind. Zudem haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht Kriterien für die Anwendung dieses Gesetzes auf Rechtsstreitigkeiten bezüglich Eigentumsentziehungen in der DDR aufgestellt. 48. Im vorliegenden Falle hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1993 jeden Antrag der

en zugänglich sind. Zudem haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht Kriterien für die Anwendung dieses Gesetzes auf Rechtsstreitigkeiten bezüglich Eigentumsentziehungen in der DDR aufgestellt. 48. Im vorliegenden Falle hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1993 jeden Antrag der Beschwerdeführer auf Rückgabe aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung ausgeschlossen, derzufolge die zivilrechtliche Anfechtung eines Kaufvertrags bei Streitigkeiten ausgeschlossen ist, welche die Rückgabe von Vermögenswerten betreffen, die DDR-Bürger bei ihrer Ausreise aus der DDR abtreten mußten. In diesen Fällen findet nämlich das Vermögensgesetz Anwendung, dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten und nicht den Zivilgerichten obliegt. Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall sind die Verwaltungsgerichte dann zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz nicht erfüllt waren (s. o. einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). 49. Der Gerichtshof hält diese Auslegung nicht für willkürlich und ruft diesbezüglich in Erinnerung, daß es in erster Linie Sache der nationalen Behörden und insbesondere der Gerichte ist, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (s. Brualla Gomez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, S. 2955, Ziff. 31, und Glässner ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46362/99, EuGMR 2001-VII). 50. Hinsichtlich der Zweckbestimmtheit ist der Gerichtshof der Auffassung, daß das Vermögensgesetz, das vermögensrechtliche Konflikte infolge der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Suche nach Gestaltung eines sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Interessen regeln sollte, ohne Zweifel ein Allgemeininteresse verfolgte (s. die angeführte Entscheidung Teuschler). 51. Er erachtet den Willen des Gesetzgebers für rechtmäßig, Streitigkeiten über die Frage der Rückgabe von Vermögenswerten, die von DDR-Bürgern bei ihrer Ausreise aus der DDR zurückgelassen werden mußten, einheitlich über das Vermögensgesetz zu regeln und dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten anzuvertrauen. 52. Schließlich hat sich der Gerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beschäftigen. 53. Nach seiner Rechtsprechung hat ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Vermögens einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft sowie den zwingenden Erfordernissen der Wahrung der individuellen Grundrechte zu erreichen (s. u. a. Sporrong und Lonnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Nr. 52, S. 26, Ziff. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich zu sichern, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 wider. Insbesondere muß jede vermögensentziehende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S. A. u. a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Nr. 332, S. 23, Ziff. 38 und Yagzilar u. a. ./. Griechenland, Nr. 41727/98, Ziff. 40, EuGMR 2001-XII). 54. Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den beabsichtigten gerechten Ausgleich achtet, hat der Gerichtshof insbesondere zu ermitteln, ob sie die Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig belastet. 55. Im vorliegenden Falle stellt der Gerichtshof fest, daß das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 die Umstände des

54. Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den beabsichtigten gerechten Ausgleich achtet, hat der Gerichtshof insbesondere zu ermitteln, ob sie die Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig belastet. 55. Im vorliegenden Falle stellt der Gerichtshof fest, daß das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 die Umstände des vorliegenden Falles und die Argumente der Beschwerdeführer im einzelnen geprüft hat, bevor es zu der Schlußfolgerung gelangte, daß keine unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz vorlagen, da es weder Zwang noch Täuschung gegeben hatte. 56. Die Beschwerdeführer hatten nämlich den Abtretungsvertrag für ihren Vermögenswert am 8. Dezember 1989 geschlossen, d. h. fast einen Monat nach Öffnung der Grenzen am 9. November 1989, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem die Bürger der DDR ihr Land frei verlassen konnten sowie nach der am 23. November 1989 erfolgten Veröffentlichung der Anordnung über die Regelung von Vermögensfragen, welche vorsah, daß DDR-Bürger bei Ausreise aus der DDR nicht mehr zur Abtretung ihrer Vermögenswerte verpflichtet waren. 57. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint diese Analyse begründet, selbst wenn man die Auffassung vertreten kann, daß der Zeitraum zwischen der Öffnung der Grenzen zwischen den beiden deutschen Staaten am 9. November 1989 und dem Inkrafttreten der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 durch eine große Unsicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Rechts geprägt war. 58. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt verfügten die Beschwerdeführer nur über ein Nutzungsrecht an ihrem Grundstück gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nutzungsrechten an einem volkseigenen Grundstück; selbst im Falle eines Umzugs innerhalb der DDR hätten sie ihren Vermögenswert mithin nicht behalten können. 59. Im übrigen scheint für den Gerichtshof ein weiterer Umstand entscheidend zu sein: Die Beschwerdeführer hatten das in Rede stehende Haus am 26. Mai 1986 gegen Zahlung von 56.000 DDR-Mark erworben. Bei der fiktiven Schenkung am 8. Dezember 1989 hatten die Erwerber jedoch 55.000 DM an die Beschwerdeführer gezahlt; bei einem seinerzeit für Transaktionen zwischen Privatpersonen gültigen Kurs von 1:4 entspricht dieser Betrag 220.000 DDR-Mark. 60. Selbst wenn der Wert des Hauses in der Folge gestiegen ist, könnte nicht die Auffassung vertreten werden, daß die Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet worden sind. 61. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung meint der Gerichtshof, daß der beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat und in bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel nicht verfehlt hat, einen "gerechten Ausgleich" zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft zu erreichen. 62. Somit ist Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls nicht verletzt worden.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, daß Artikel 1 des 1 Zusatzprotokolls nicht verletzt worden ist.

(Mitgeteilt von RA STEFAN VON RAUMER)