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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 9.0429.06.2005ZOV 2005, 314

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Buchgrundstück; Nachbargrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, daß sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 -)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung einer erbrechtlichen Mitberechtigung an dem Flurstück Nr. 2782/96 der Flur 11 in T., eingetragen im Grundbuch von T. Blatt 2045. Das (Gesamt-) Grundstück E.straße 5 a in T. ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden (ursprüngliches Backhaus, überwiegend umgebaut zu Wohnungen) bebaut. Es besteht aus zwei Flurstücken, Nr. 96/1 der Flur 11 mit einer Größe von 426 m2 und Nr. 2782/96 der Flur 11 mit 190 m2, die auf unterschiedlichen Grundbuchblättern als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Das Wohnhaus steht auf dem Flurstück 96/1. Die Flurstücksgrenze verläuft nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermutlich mitten durch das Nebengebäude. Das Flurstück Nr. 96/1 war in der Zeit von 1975 bis 1983 mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 69.200 M belastet worden. Nach einem Wertgutachten von 1971 hatten beide Flurstücke zusammen einen Zeitwert von damals 39.800 M; der Einheitswert betrug 25.700 M. Für das Flurstück 2782/96 war bis Anfang 1997 als Eigentümer Heinrich St. eingetragen, der 1946 verstorben und von Anna St. beerbt worden ist. Für das Flurstück 96/1 der Flur 11 wurden 1974 als Erben der 1971 verstorbenen Anna St. Gertrud G., Margarethe R. (die Rechtsvorgängerin der Kl.) sowie Ch. Sch., R. St. und H.-J. St. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Gertrud G. verstarb am 16. Januar 1983. Nachdem ihre gesetzlichen Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen hatten, schlugen auch die Rechtsvorgängerin der Kl. sowie die weiteren Erben zweiter und dritter Ordnung die Erbschaft aus. Daraufhin wurde mit Erbschein vom 31. August 1983 die DDR als Erbe festgestellt und am Flurstück 96/1 für den Erbteil der Gertrud G. Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft T., in Erbengemeinschaft mit Margarethe R., Ch. Sch., R. St. und H.-J. St. im Grundbuch eingetragen. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 22. Mai und 1. Juli 1996 wurde für beide Grundstücke festgestellt, daß die Beigeladene treuhänderischer Eigentümer des volkseigenen Erbanteils ist. Unter dem 8. Oktober 1990 meldete Margarethe R. vermögensrechtliche Ansprüche als Miterbin zu einem Drittel nach Anna St. an. Der Vermögenswert wurde bezeichnet mit "E.straße 5 a, DDR, 4308 T., Grundbuch/Liegenschaftsbuch von T. Blatt 1380, Flurstück/Kataster von T. Flur 11 Flurstück 96/1". Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 2000 ab. Auf den Widerspruch hob das Regierungspräsidium Halle - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 den Bescheid des Bekl. insoweit auf, als darin die Rückübertragung des ehemaligen Anteils der Gertrud G. am streitbefangenen Grundstück E.straße 5 a in T., Gebäude- und Freifläche, Flur 11, Flurstück 96/1 (426 m2) abgelehnt wurde, und stellte die Berechtigung der Kl. im Sinne des Vermögensgesetzes für diesen Anteil fest. Zur Begründung hieß es, der ehemalige Miteigentumsanteil in ungeteilter Erbengemeinschaft der Gertrud G. am Grundstück habe einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 VermG unterlegen. Er sei in Volkseigentum überführt worden, nachdem die Erben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hätten. Die eingetretene Überschuldung nach § 1 Abs. 2 VermG sei im Hinblick auf den Einheitswert, den für das Jahr 1971 ermittelten Zeitwert sowie die Belastungen zu vermuten. Eine im Einzelfall verhältnismäßig gute Ertragslage sei nicht vorhanden

Volkseigentum überführt worden, nachdem die Erben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hätten. Die eingetretene Überschuldung nach § 1 Abs. 2 VermG sei im Hinblick auf den Einheitswert, den für das Jahr 1971 ermittelten Zeitwert sowie die Belastungen zu vermuten. Eine im Einzelfall verhältnismäßig gute Ertragslage sei nicht vorhanden gewesen, da zum Zeitpunkt der Erbausschlagung lediglich ca. 2.160 M Miete jährlich erzielt worden sei. Hinsichtlich des Flurstücks 2782/96 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Insoweit sei der Restitutionsantrag nicht fristgemäß gestellt worden. Der Antrag vom 8. Oktober 1990 habe den beantragten Vermögenswert mit der Angabe des Flurstücks 96/1 konkret bezeichnet, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß auch das Grundstück 2782/96 mit erfaßt werden sollte. Gegen die Ablehnung des Antrages hinsichtlich des Flurstücks 2782/96 hat die Kl. fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß von der Anmeldung vom 8. Oktober 1990 beide Flurstücke umfaßt gewesen seien, weil das Objekt zutreffend mit "E.straße 5 a" bezeichnet worden sei. Irrtümlich sei lediglich die Angabe der Flurstücke nicht erschöpfend gewesen. (...)

Mit Urteil vom 18. November 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei die Anmeldefrist nach § 30 a VermG für den Erbanteil der Gertrud G. an dem streitbefangenen Flurstück eingehalten. Die Anmeldung habe sich eindeutig auf den Miterbenanteil an dem Grundstück E.straße 5 a in T. bezogen, wobei die Hausnummer "5 a" vormals unstreitig beide Flurstücke umfaßt habe. Es handele sich bei der Angabe des Flurstücks 96/1 nicht um eine Einschränkung des Antrages, sondern nur um eine unvollständige Katasterbezeichnung. Für das Flurstück 2782/96 der Flur 11 fehle es aber an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG. Denn dieses Grundstück sei dinglich überhaupt nicht belastet gewesen. Das Erfordernis der Überschuldung müsse aber in jedem Fall vorliegen, um ein Grundstück zu restituieren. Die Kl. hat dagegen die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Rechtsvorgängerin der Kl. vom 8. Oktober 1990 auch das hier streitgegenständliche Flurstück 2782/96 der Flur 11 in T. umfaßte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß der Antrag, um fristwahrend zu wirken, das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller begehrt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buch-holz 428 § 30 VermG Nr. 21 = ZOV 2001, 110 und Beschluß vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 jeweils m. w. N.). Der Restitutionsantrag muß also sowohl hinsichtlich der Person als auch in bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Das war hier mit der Angabe "Grundstück E.straße 5 a in T. " geschehen. (...)

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt aber Bundesrecht mit der Annahme, das Flurstück 2782/96 habe keiner Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG unterlegen, weil es nicht überschuldet war. Dabei ver-kennt das Verwaltungsgericht die Reichweite von § 1 Abs. 2 VermG. Zwar stellt die Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101 S. 306 = ZOV 1997, 192; vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 21 S. 86 = ZOV 2002, 98) auf das mit einem Mietwohnhaus bebaute Buchgrundstück - hier: das Flurstück 96/1 - ab. Denn ein solches Ver-ständnis der Vorschrift entspricht dem Zweck des Schädigungstatbestandes. § 1 Abs. 2 VermG ermöglicht die Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks, das deswegen in Volkseigentum übergegangen ist, weil aufgrund der durch die Niedrigmietenpolitik der DDR bedingten Überschuldung das weitere Festhalten am Eigentum wirtschaftlich sinnlos war. Eine derartige ökonomische Zwangslage des Eigentümers setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem voraus, daß die dem Grundstück zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben. Da es in der DDR einen freien Grundstücksverkehr, in dem sich marktgerechte Verkehrswerte hätten herausbilden können, nicht gab und Mietshäuser mangels Rendite praktisch unverkäuflich waren, ist als Zeitwert der Wert zugrunde zu legen, zu dem das Grundstück seinerzeit im Wege der Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können. Mit Grundpfandrechten beleihbar war indessen allein das Buchgrundstück. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen dafür, auf das Buchgrundstück abzustellen (vgl. Urteile vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 85 S. 259 f. = ZOV 1996, 430 und vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 - a. a. O.). Ausnahmsweise zählen zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG aber auch unbebaute Buchgrundstücke, die mit einem be-bauten Nachbargrundstück eine Funktionseinheit in dem Sinne bilden, daß für die bestimmungsgemäße Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere Grundstück notwendig ist (vgl. Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141 S. 428 = ZOV 1998, 282 und vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 - a. a. O. m. w. N.). Denn in solchen Fällen führt eine isolierte Rückgabe des be-bauten Grundstücks - soweit sie überhaupt rechtlich zulässig ist - zu Nut-zungskonflikten, die nur mit den Notbehelfen des zivilen Nachbarrechts (§§ 912 ff. BGB) zu bewältigen sind (vgl. Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - a. a. O. und vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 - a. a. O.). Eine solche Notwendigkeit benachbarter Grundstücke für die bestimmungsgemäße Nutzung ist dann gegeben, wenn eine Über-bauung vorliegt (Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 - a. a. O.; s. a. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - a. a. O.). Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Hauptgebäude auf dem Flurstück 96/1 errichtet. Das Nebengebäude, das ursprünglich als Bäckereigebäude genutzt und später zumindest teil-weise zu Wohnungen umgebaut wurde, erstreckt sich über beide Flurstücke. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Flurstücksgrenze zwar nicht genau feststellbar; es spreche aber

ltungsgerichts ist das Hauptgebäude auf dem Flurstück 96/1 errichtet. Das Nebengebäude, das ursprünglich als Bäckereigebäude genutzt und später zumindest teil-weise zu Wohnungen umgebaut wurde, erstreckt sich über beide Flurstücke. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Flurstücksgrenze zwar nicht genau feststellbar; es spreche aber alles dafür, daß sie mitten durch das Nebengebäude führt. Im Nebengebäude befanden sich mindestens zwei kleine Wohnungen, die vermietet waren. Müssen deshalb hier beide Grundstücke als für die bestimmungsgemäße Nutzung des jeweils anderen notwendig angesehen werden, ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, daß für beide Grundstücke jeweils eine Überschuldung vorliegt. Buchgrundstücke, die nicht überschuldet waren, können auch von dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt werden, wenn sie für die be-stimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Nachbargrundstücks notwendig waren. Dann erstreckt sich der Rückgewähranspruch auch auf sie (Beschluß vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 - VIZ 2002 S. 90). Die Voraussetzungen der Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. 2782/96 der Flur 11 in T. liegen hier vor. Wie im Widerspruchsbescheid bereits für das Grundstück 96/1 der Flur 11 festgestellt, ist die Kl. als Rechtsnachfolgerin der Margarethe R. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine eingetretene Überschuldung nach § 1 Abs. 2 VermG regelmäßig zu vermuten, wenn die im Grundbuch eingetragenen Belastungen den Beleihungswert der Immobilie überschritten hatten (vgl. Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 [99] = ZOV 1995, 295 [297]). Das Ver-waltungsgericht hat dazu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen ge-troffen. Im Widerspruchsbescheid wird aber dargelegt, daß der Einheitswert des Grundstücks 25.700 M betrug, der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag mit 2.700 M festgesetzt war und ausweislich einer Wertermittlung des Grundstücks aus dem Jahr 1971 der Zeitwert 39.800 M betrug. Dem standen zum Zeitpunkt der Erbausschlagung Belastungen in Höhe von 61.600 M gegenüber. Nach dem Zeitwertgutachten vom 12. März 1971 bezogen sich der Einheitswert und der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag ebenso wie der von dem Gutachter ermittelte Zeitwert auf das gesamte Grundstück E.straße 5 a. (...) Nach den Feststellungen im Widerspruchsbescheid wird die Vermutung der Überschuldung auch nicht durch eine verhältnismäßig gute Ertragslage im Einzelfall widerlegt, da lediglich Mieten in Höhe von ca. 2.160 M jährlich ermittelt werden konnten. Ist somit eine dauerhafte Überschuldung des Grundstücks festgestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, daß diese auf nicht kostendeckenden Mieten aus dem Zeitraum vor dem Erbverzicht beruhte (Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - a. a. O.). Diese sich aus den Akten ergebenden und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen kann der Senat seiner Entscheidung zugrundelegen. Bildeten - wie hier - zwei Buchgrundstücke eine Funktionseinheit, ist hiervon grundsätzlich auch bei der Prüfung einer Überschuldung auszugehen. Maßgebend ist danach, ob bezogen auf beide Grundstücke Belastungen vorhanden waren, die den Beleihungswert beider Grundstücke überstiegen. Dies war hier der Fall. Dem Zeitwert beider Grundstücke in Höhe von 39.800 M standen, wie dargelegt, dingliche Belastungen in Höhe von

hiervon grundsätzlich auch bei der Prüfung einer Überschuldung auszugehen. Maßgebend ist danach, ob bezogen auf beide Grundstücke Belastungen vorhanden waren, die den Beleihungswert beider Grundstücke überstiegen. Dies war hier der Fall. Dem Zeitwert beider Grundstücke in Höhe von 39.800 M standen, wie dargelegt, dingliche Belastungen in Höhe von 61.600 M gegenüber. Angesichts der ohne weiteres zu bejahenden Überschuldung kann dahinstehen, ob es bei einem bestandskräftigen Bescheid über die Restitution des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks für die Restitution des mit diesem Grundstück in Funktionseinheit verbundenen weiteren Grundstücks einer erneuten Prüfung des § 1 Abs. 2 VermG bedarf oder ob auch ohne eine solche Prüfung die Restitution bereits wegen des notwendigen Funktionszusammenhangs vorzunehmen ist, um ein Auseinanderfallen des Eigentums an beiden Grundstücken zu verhindern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG scheidet nicht deshalb aus, weil die Kl. nicht die Rückübertragung eines Grundstücks, sondern nur die Rückübertragung einer erbrechtlichen Mitberechtigung an einem Mietwohngrundstück begehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10 = ZOV 2001, 53) ist in den Fällen der überschuldungsbedingten Erbausschlagung im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil das überschuldete Grundstück, auf das sich der Schädigungstatbestand bezieht, nicht insgesamt, sondern nur mit einem Erbanteil in Volkseigentum übernommen wurde. Als Objekt der Schädigung kommt dann - abweichend von den Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs, aber dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes entsprechend - auch ein Erbanteil an dem überschuldeten Grundstück oder Gebäude in Betracht, und zwar vornehmlich dann, wenn von mehreren Miterben nur einer oder einzelne die Erbschaft ausschlugen, während die übrigen an dem ihnen durch die Erbschaft zugefallenen Eigentum festhielten. Denn auch der einzelne Miterbe, der sich wegen der Überschuldung des Grundstücks oder Gebäudes zur Ausschlagung der Erbschaft entschloß, hat infolge dieser Erklärung einen Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG erlitten, sofern die Erbausschlagung zur Begründung von Volkseigentum führte und zugleich auch die übrigen Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes erfüllt waren. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erbausschlagung zwar den gesamten Nachlaß erfaßte, zu diesem aber kein Grundstück oder Gebäude, sondern nur der Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude gehörte, so daß die (Selbst-) Schädigung des ausschlagenden Erben schon aus diesem Grunde auf eine bloße Mitberechtigung am Eigentum beschränkt war. In Anbetracht der speziellen Zielsetzung des Vermögensgesetzes kommt es auf die rechtliche Einbindung des Erbanteils am Grundstück oder Gebäude in den Nachlaß und den sich daraus ergebenden Ausschluß dieses Anteils vom allgemeinen Rechtsverkehr nicht an. Das Restitutionsbegehren der Kl. scheitert auch nicht daran, daß sich dieses nur auf die Mitberechtigung an dem Grundstück bezieht, während die Erbausschlagungserklärung ihrer Rechtsvorgängerin den gesamten Nachlaß nach Gertrud G. betraf. Denn eine solche nur teilweise Rückgängigmachung des

uß dieses Anteils vom allgemeinen Rechtsverkehr nicht an. Das Restitutionsbegehren der Kl. scheitert auch nicht daran, daß sich dieses nur auf die Mitberechtigung an dem Grundstück bezieht, während die Erbausschlagungserklärung ihrer Rechtsvorgängerin den gesamten Nachlaß nach Gertrud G. betraf. Denn eine solche nur teilweise Rückgängigmachung des eingetretenen Vermögensverlustes ist in den Fällen der Erbausschlagung für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geradezu kennzeichnend (vgl. Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.00 - a. a. O. S. 32). (...)