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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 6.0425.05.2005ZOV 2005, 309

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Enteignung gegen geringere Entschädigung; nachträgliche besatzungsrechtliche Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn das Grundstück zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung zweier Grundstücke in H., Flurstücke 570/55 und 581/55, die zusammen mit weiteren Grundstücken Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Frau A., waren und im Grundbuch von H. Bd. IV, Bl. 169, Flur 1 unter laufender Nr. 1 bis 7, 9 bis 20 eingetragen waren. Die streitgegenständlichen Grundstücke grenzten an die Gastwirtschaft und Bäckerei an, die der Ehemann von Frau A. betrieb. Auf den Grundstücken befand sich ein Tanzsaal, der vor 1962 zu einer Turnhalle umgebaut wurde. Im Mai 1946 wurde der Ehemann von Frau A. enteignet. Der Gastwirtsbetrieb war in die Liste "A" aufgenommen und sequestriert worden. Gemäß Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. Oktober 1948 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen. Davon umfaßt waren Grundstücke mit den laufenden Nr. 1 bis 7, 9 bis 20, darunter auch die streitgegenständlichen Grundstücke. Nachdem bereits in einer Aktennotiz über den Besuch bei der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Ministerium des Innern, vom 30. Juli 1951 festgestellt wurde, daß es sich bei der Enteignung der Gastwirtschaft, für die Frau A. seit 1914 die Konzession habe, um einen "Revisionsfall" handele und "von Halle bereits nach Berlin betreffend Rückgabe dieser Objekte geschrieben" sei (...), fand im Juni/Juli 1952 auf eine Beschwerde von Frau A. eine Überprüfung des Vorgangs statt mit dem Ergebnis, daß die im Grundbuch von H., Bd. IV, Bl. 169, Flur 1, eingetragenen "23 Morgen Ackerland" der Frau A. nicht zu den in das Eigentum des Volkes zu überführenden Vermögenswerten gehören sollten, weil sie weder bilanziert noch für den Betrieb der Gastwirtschaft genutzt worden seien. Das Ergebnis der Überprüfung wurde Frau A. mit Schreiben vom 8. Juli 1952 und 4. Dezember 1954 mitgeteilt. Nach einem Schreiben vom 6. Dezember 1954 des Ministeriums des Innern - Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten - Bevollmächtigter Kreis E. an die Abteilung Kataster wurden 23 Morgen Ackerland, darunter auch die beiden Flur-stücke 570/55 und 581/55, am 30. November 1954 an Frau A. zurückgeführt durch die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes. Einem Schreiben des Rates des Kreises E. - Innere Angelegenheiten - vom 4. Juni 1962 zufolge sollen die streitgegenständlichen Grundstücke zu Unrecht in das Eigentum der Frau A. zurückgeführt worden sein. Es werde gebeten zu veranlassen, daß die beiden Flurstücke 570/55 der Flur 1 (laufende Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses) und 581/55 der Flur 1 (laufende Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses) "im Wege der Irrtumsberichtigung" in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger "Der Rat der Gemeinde H. " übergingen. Das Grundbuch von H., Bd. IV, Bl. 169, Flur 1 weist mit Eintragung vom 7. September 1962 die Übertragung der streitgegenständlichen Flurstücke in das Eigentum des Volkes aus. Mit Antrag vom 28. September 1990 haben die Erben nach Frau A. vermögensrechtliche Ansprüche auf die Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke geltend gemacht. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 stellte der Bekl. die Berechtigung der Beigeladenen wegen der streitgegenständlichen Grundstücke fest und übertrug diese unter Herausvermessung an die Beigeladenen zurück. Ferner wurde festgestellt, daß Ausschlußgründe gemäß §§ 4 und 5 VermG nicht vorlägen, ein Wertausgleich gemäß § 7 VermG nicht geschuldet und ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG nicht festgesetzt werde. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien zum Zeitpunkt der Schädigung persönliches Eigentum der

nter Herausvermessung an die Beigeladenen zurück. Ferner wurde festgestellt, daß Ausschlußgründe gemäß §§ 4 und 5 VermG nicht vorlägen, ein Wertausgleich gemäß § 7 VermG nicht geschuldet und ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG nicht festgesetzt werde. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien zum Zeitpunkt der Schädigung persönliches Eigentum der Frau A. gewesen. Diese sei im Jahre 1962 durch eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG enteignet worden. Für die Umschreibung im Grundbuch in Eigentum des Volkes habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Auf die 1946/1948 erfolgte Enteignung könne nicht abgestellt werden, weil es einen über die Gründung der DDR hinausgehenden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gegeben habe. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde H. mit Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen: Die formlose Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1962 habe die Alteigentümerin entschädigungslos aus ihrer bis dahin unbeschränkten Eigentümerposition gedrängt. Dieser Akt sei ein selbständiger Enteignungsakt der staatlichen Stellen der DDR gewesen. Er stelle keine Enteignung aufgrund besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar, so daß die Rückübertragung nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Nach der Gründung der DDR, am 7. Oktober 1949, eingeleitete, von den Organen und Behörden der DDR verantwortete Enteignungen beruhten generell nicht mehr auf besatzungshoheitlicher Grundlage. (...) Der frühere Enteignungsakt, der auf Willen und Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt sei, sei durch eine souveräne und eigenverantwortliche Entscheidung der DDR tatsächlich teilweise rückgängig gemacht worden. Damit sei die Eigentümerposition der Frau A. neu und unbeschränkt begründet worden. Die 1962 erfolgte faktische Verdrängung der Alteigentümerin aus ihrem Eigentum und damit ihre entschädigungslose Enteignung sei ohne Rechtsgrundlage geschehen. Die Restitution des Grundstücks sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die von der Kl. aufgeführten Baumaßnahmen seien größtenteils Maßnahmen der Instandsetzung gewesen und daher nicht berücksichtigungsfähig. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zu-gelassene Revision der Kl., mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag [den Bescheid des Bekl. vom 27.6.2000 aufzuheben] weiter verfolgt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, daß die ursprünglich auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung (a) im Jahre 1954 durch einen Hoheitsakt der DDR rückgängig gemacht wurde (b) und der erneute Entzug des Eigentums im Jahre 1962 eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG darstellt (c). Die beiden streitbefangenen Grundstücke waren zunächst auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, auch wenn sie dem als "Naziaktivist" eingestuften Gastwirt und Ehemann der Frau A. nicht gehörten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10. 98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 = ZOV 1999, 224) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (faktischer Enteignungsbegriff). Entscheidend ist hiernach, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist und sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten mußte (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50. 95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = ZOV 1997, 194, und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 m. w. N. = ZOV 1997, 200). Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mußte sich aufgrund der Ereignisse bis Februar 1949 aus ihrer Eigentumsposition als verdrängt ansehen. Die streitigen Grundstücke waren im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann betriebenen Gastwirtschaft mit Bäckerei enteignet (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64) und auf Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom Oktober 1948 im Februar 1949 zu Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen worden. Rechtsträger wurde 1950 der Rat der Gemeinde H. Der Enteignungsvorgang aufgrund besatzungshoheitlicher Grundlage war damit vor Gründung der DDR, am 7. Oktober 1949, abgeschlossen. Es geht vorliegend entgegen dem Vorbringen der Revision nicht um den Fall einer erst nach dem 7. Oktober 1949 erfolgten Enteignung, die unter bestimmten Umständen auch noch den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eröffnen kann (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55. 95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77 = ZOV 1996, 302). Die entscheidende vermögensentziehende Maßnahme konnte zwar auch nach diesem Zeitpunkt noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein. Ein derartiger objektiver Zurechnungszusammenhang setzt tatbestandsmäßig voraus, daß die vor Gründung der DDR bereits in die Wege geleiteten Enteignungsmaßnahmen noch nicht bis zu deren Gründung realisiert worden sind. Davon kann hier aber gerade nicht die Rede sein, weil die Enteignungsmaßnahmen schon vollständig vor dem 7. Oktober 1949 abgeschlossen waren. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dieser Enteignungsakt, was die hier streitigen Grundstücke anbelangt, aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Mitte 1952 und der anschließenden "Revision" durch die staatlichen Stellen der DDR mittels einer eigenverantwortlichen Entscheidung

waren. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dieser Enteignungsakt, was die hier streitigen Grundstücke anbelangt, aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Mitte 1952 und der anschließenden "Revision" durch die staatlichen Stellen der DDR mittels einer eigenverantwortlichen Entscheidung tatsächlich wieder rückgängig gemacht wurde. Der Einwand der Revision, mit der Rückgabe 1954 habe man nicht von den Festlegungen der Besatzungsmacht von 1948 abweichen wollen, sondern "ohne Exzeß" diese vollziehen wollen, d. h. ohne Übertragung der Ackerflächen, die tatsächlich nach dem Willen der Besatzungsmacht nicht enteignet werden sollten, greift nicht durch. Er übersieht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Rückgängigmachung der Enteignung in erster Linie nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit der DDR greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Dies setzt voraus, daß der von der Enteignung Betroffene oder sein Rechtsnachfolger von den DDR-Organen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 = ZOV 2002, 291). Neben einem entsprechenden Rückgabewillen ist die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt, ein korrigierendes Tätigwerden, erforderlich (Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 = ZOV 1997, 440, und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a. a. O.). Eine auf besatzungshoheitliche Grundlage gestützte konkrete Enteignungsmaßnahme kann nicht im Verborgenen aufgehoben sein. Eine Rückgabeentscheidung stellt einen "actus contrarius" dar und verlangt daher - wie die Enteignung selbst -, daß sie in der Rechtswirklichkeit greifbar Ausdruck gefunden hat (Beschluß vom 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 24). Unter Zugrundelegung dieser faktischen Sicht war für Frau A. die Rückabwicklung der Enteignung bezüglich des Ackerlandes und der beiden streitbefangenen Flurstücke durch die "Revisionsmaßnahmen" der DDR-Stellen - die Mitteilung des Ergebnisses der Revision mit der anschließenden Änderung des Grundbuches - greifbar zum Ausdruck gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gründung der DDR abgeschlossen, die staatlichen Stellen handelten mithin eigenverantwortlich. Damit ist die frühere Enteignung aus der Besatzungszeit durch einen Hoheitsakt der DDR-Stellen rückgängig gemacht worden. Unter Zugrundelegung der Grundsätze des faktischen Enteignungsbegriffes kommt es nicht darauf an, ob die entscheidende Stelle zur Aufhebung und Rückabwicklung von bestimmten Enteignungsmaßnahmen der sowjetischen Stellen befugt war. Es ist allein darauf abzustellen, daß durch einen staatlichen Hoheitsakt bestimmte Enteignungsmaßnahmen rückgängig gemacht worden sind und der betroffene Bürger sich nicht mehr als enteignet ansehen mußte. Daß die beiden Gartengrundstücke hier möglicherweise zu Unrecht als Ackerland eingestuft und nur irrtümlich von einer Überprüfung erfaßt wurden, spielt bei der faktischen Betrachtungsweise keine Rolle. Die Entscheidung des Innenministeriums bezieht sich ausdrücklich (auch) auf diese beiden Flurstücke. c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß 1962 eine erneute Enteignung der streitgegenständlichen Grundstücke durch das Schreiben des Rates des Kreises vom 4. Juni 1962 an die

bei der faktischen Betrachtungsweise keine Rolle. Die Entscheidung des Innenministeriums bezieht sich ausdrücklich (auch) auf diese beiden Flurstücke. c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß 1962 eine erneute Enteignung der streitgegenständlichen Grundstücke durch das Schreiben des Rates des Kreises vom 4. Juni 1962 an die Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum - und die daraufhin vorgenommene Ein-tragung von Volkseigentum im Grundbuch erfolgte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Enteignung 1962 nicht mehr auf einen Be-schluß der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgeführt werden kann bzw. auf deren Wünschen und Anregungen beruhte oder sonst ihrem ge-nerellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach, wie beispielswei-se Enteignungen im Zuge der Bodenreform (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 = ZOV 1994, 403), ist revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür spricht zum einen schon der zeitliche Ablauf. 1962 - 13 Jahre nach Gründung der DDR - ging es nicht mehr um den Vollzug von Besatzungsrecht. Zum anderen bezog sich die-se "Irrtumsberichtigung" auf die spätere Verfügung des Ministeriums des Innern, Bezirksverwaltung - Abteilung Staatliches Eigentum - vom 22. November 1954, nach der Frau A. gerade wieder als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen worden war. Unabhängig von der Frage, ob der Rat des Kreises E. - Innere Angelegenheiten - im Juni 1962 überhaupt befugt war, den aus dem Jahre 1954 stammenden Hoheitsakt des Innenministeriums Sachsen-Anhalt zu berichtigen oder umzugestalten, bezieht sich die "Irrtumsberichtigung" ausschließlich auf diesen Hoheitsakt, an dessen Bestand nichts geändert werden sollte; denn es ist weder von einer Aufhebung oder Rückgängigmachung der Verfügung des Mi-nisteriums aus dem Jahre 1954 die Rede, noch wird eine andersartige Rechtsfolge ausdrücklich gesetzt. Die "Korrekturmaßnahme" des Rates des Kreises E. aus dem Jahre 1962 hatte die Eigentumsumschreibung und den dadurch dokumentierten Verlust des Eigentums für Frau A. zur Folge. Dies erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Durch die "formlose" Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1962 wurden die streitgegenständlichen Grundstücke in Volkseigentum überführt. Die Alteigentümerin wurde damit entschädigungslos aus ihrer bis dahin unbeschränkten Eigentümerposition gedrängt. Mit dem Eigentumsentzug an den streitigen Grundstücken wird sie damit indirekt, obwohl sie nicht als "Naziverbrecher" in der Vergangenheit angesehen wurde, in die gegen diesen Personenkreis gerichtete und durch generelle Entschädigungslosigkeit gekennzeichnete Enteignungsaktion einbezogen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - a. a. O.). 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe Beweisantritte hinsichtlich des erheblichen baulichen Aufwands an den streitigen Grundstücken, der zu einer veränderten Nutzungsart geführt habe, übergangen, greift abgesehen von den Bedenken in formeller Hinsicht auch in der Sache nicht. Die Kl. hat vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, der Tanzsaal sei 1961 nach Abriß und Neuaufbau zur Turnhalle umgestaltet worden. Die Restitution gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist aber nicht ausgeschlossen, wenn vor dem schädigenden Ereignis, das hier 1962 angenommen wird, mit erheblichem baulichen Aufwand die Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist. § 5 Abs. 1

icht vorgetragen, der Tanzsaal sei 1961 nach Abriß und Neuaufbau zur Turnhalle umgestaltet worden. Die Restitution gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist aber nicht ausgeschlossen, wenn vor dem schädigenden Ereignis, das hier 1962 angenommen wird, mit erheblichem baulichen Aufwand die Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist nur einschlägig, wenn die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt des Vermögensverlustes (d. h. Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 4 VermG) war. (...)