Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 1 Abs. 3; FGB § 105 Abs. 1
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Abwesenheitspfleger; Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 FGB durch das Staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren als Erbeserben ihres im Jahre 1948 verstorbenen Großvaters die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Im Februar 1953 verließen sie mit ihren Eltern ohne die damals erforderliche Genehmigung die DDR. Das zurückgelassene Vermögen der Eltern, darunter ein landwirtschaftlicher Betrieb, wurde nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. Davon ausgenommen war das streitbefangene Grundstück, als dessen Eigentümer der Großvater der Kl. im Grundbuch eingetragen blieb. Für dieses Grundstück, auf dem sich bis etwa Ende der sechziger Jahre ein später verfallenes und abgebrochenes vermietetes Wohnhaus befand, bestand weder eine private Verwaltung, noch wurde förmlich eine staatliche Verwaltung angeordnet. Der Mietzins wurde an den Rat der Gemeinde K. abgeführt.
Im Jahr 1987 bekundeten die Beigeladenen ihr Interesse am Erwerb des mittlerweile brach liegenden Grundstücks; sie wollten darauf ihre Bienenhaltung unterbringen. Auf ihren Antrag bestellte das Staatliche Notariat P. am 29. Juli 1987 gemäß § 105 Abs. 1 Buchst. c des Familiengesetzbuchs der DDR - FGB - einen Abwesenheitspfleger für die unbekannten Grundstückseigentümer. Der Wirkungskreis des Pflegers war ausdrücklich auf die Vertretung bei dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks an die Beigeladenen beschränkt. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom selben Tag veräußerte der Pfleger das Grundstück an die Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 1.224 M; die Grundbucheintragung erfolgte am 1. Februar 1988. Als Nutzungszweck wurde in dem Kaufvertrag die Bebauung mit einem - später auch errichteten - "Mehrzweckgebäude" angegeben. Nach Beurkundung des Kaufvertrags hob das Staatliche Notariat mit Beschluß vom 29. Juli 1987 die Pflegschaft wegen Beendigung der dem Pfleger übertragenen Aufgabe auf.
Den Restitutionsantrag der Mutter der Kl. lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 1996 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Kl. sind Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil das von ihnen zurückverlangte Grundstück von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen war. Da das Verwaltungsgericht noch keine Tatsachen zur Frage der Redlichkeit des Erwerbs festgestellt hat, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Zutreffend haben die Behörden und das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verneint; eine nach § 105 FGB begründete Pflegschaft ist keine staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 -; Beschluß vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 327.97 ). Den Rechtsvorgängern der Kl. ist das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück aber durch eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) entzogen worden.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßt solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Voraussetzung ist, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89; Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 = ZOV 1996, 385; Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 BVerwGE 99, 82 [84 f. = ZOV 1995, 382], jeweils m. w. N.). Erfolgte der Vermögenszugriff unter bewußt rechtswidrigem Einsatz des Machtapparats von Staat oder Partei, um eine Überführung in Volkseigentum oder in das Eigentum eines Dritten zu erreichen, ist eine unlautere Machenschaft in der Alternative des "Machtmißbrauchs" gegeben (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = ZOV 1996, 213). Handelt es sich - wie hier - bei der vermögensentziehenden Maßnahme um eine Veräußerung zwischen Privaten auf privatrechtlicher Grundlage, so ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur erfüllt, wenn der Staat den manipulativen Verkauf wenn nicht veranlaßt, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 17.96 -).
So verhält es sich bei der hier zu beurteilenden Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat allein zum Zweck des Verkaufs an private Dritte. Die Bestellung war machtmißbräuchlich, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren und die Mißachtung des Gesetzes durch das Staatliche Notariat den Zweck hatte, die Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladenen überhaupt erst zu ermöglichen.
Nach der vom Staatlichen Notariat herangezogenen Vorschrift des § 105 Abs. 1 Buchst. c FGB konnte ein Pfleger für einen volljährigen Bürger bei Vorliegen eines persönlichen oder gesellschaftlichen Fürsorgebedürfnisses bestellt werden, wenn unbekannt oder ungewiß war, wer bei einer Vermögensangelegenheit der Beteiligte ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erscheint nach Aktenlage bereits zweifelhaft, ob die Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers angesichts der Verhältnisse in dem kleinen Dorf unbekannt waren. Dies kann aber dahinstehen, weil jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB erfüllt gewesen sein dürften. Danach war - bei Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses (dazu unten) - eine Pflegerbestellung u. a. zulässig, wenn der Aufenthalt des Bürgers zwar bekannt, er aber an der Erledigung seiner Angelegenheiten verhindert war. Hierzu wurden in der Rechtspraxis der DDR auch Fälle gerechnet, in denen der Bürger durch sein Verhalten, z. B. durch Nichterteilung einer Vollmacht, sein mangelndes Interesse an der Wahrnehmung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu erkennen gegeben hatte; ebenso konnte eine Abwesenheitspflegschaft für Bürger eines andere Staates angeordnet werden, wenn diese nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 (GBl I S. 748) für eine Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens gesorgt hatten (vgl. Kommentar zum FGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 1982, Anm. 1.2 zu § 105; vgl. auch BGH, VIZ 1997, 216). Derselbe Rechtsstandpunkt wurde in Nummer 1 der vom Ministerium der Justiz erlassenen Rundverfügung Nr. 6/77 in der Fassung vom 25. März 1987 (Leitungsinformation Nr. 15/87) über "Abwesenheitspflegschaften für Bürger kapitalistischer Staaten und von Berlin (West)" vertreten (noch deutlicher in der ursprünglichen Fassung dieser Rundverfügung, vgl. Schriftenreihe des BARoV, Heft 1, Dokument 22).
Für die allein zum Zwecke des Grundstücksverkaufs an einen Privaten angeordnete Pflegschaft fehlte es aber nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falles an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 105 Abs. 1 FGB, nämlich dem Fürsorgebedürfnis. Die Annahme eines persönlichen Fürsorgebedürfnisses scheidet von vornherein aus; es sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb gerade die Veräußerung des Grundstücks und damit der Verlust des Eigentums im Interesse der Rechtsinhaber gelegen haben könnte, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint.
Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß nach den Maßstäben des seinerzeit geltenden Rechts ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für den Verkauf des Grundstücks an private Dritte, hier die Beigeladenen, bestanden hätte. Gemäß Nummer 1 der Rundverfügung Nr. 6/77 in der Fassung vom 25. März 1987 war der Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers für die dort genannten Personen ausdrücklich auf die "Sicherung und Verwaltung des Grundstücks" einschließlich des dazugehörigen objektgebundenen Kontos beschränkt. Diese Vorschrift stimmte mit dem allgemeinen Regelungszweck der Rundverfügung überein, der in der Präambel mit der Sicherung einer ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung angegeben wurde. Dies mag allerdings nicht ausschließen, daß in besonders gelagerten Fällen auch eine Veräußerung, und zwar sogar an private Erwerber, im gesellschaftlichen Interesse liegen konnte. Die Umstände des hier zugrunde liegenden Falles geben für eine solche Annahme aber nichts her. Die Beigeladenen haben das Grundstück vielmehr zu einem privaten Zweck, nämlich zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes für ihre Bienenhaltung erworben.
Die Beigeladenen machen freilich geltend, sie hätten durch den Erwerb ein bis dahin verwahrlostes Grundstück einer ordnungsgemäßen Nutzung zuführen können. Auch wenn dies ein Motiv gewesen sein sollte, vermag das kein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis zu begründen. Abgesehen davon, daß sich verwertbare Erkenntnisse über den damaligen Zustand des Grundstücks weder den Behördenakten noch den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils entnehmen lassen, ist nicht erkennbar, daß eine etwaige "Verwahrlosung" des Grundstücks speziell durch einen Verkauf an die Beigeladenen (oder andere private Erwerber) hätte behoben werden müssen. Die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Grundstücks wäre vielmehr Sache der staatlichen Organe, insbesondere des Rats der Gemeinde gewesen, zumal das Grundstück faktisch einer Art staatlichen Verwaltung unterlegen hatte, solange das darauf errichtete Wohnhaus vermietet war und die Mietzahlungen vom Rat der Gemeinde vereinnahmt wurden. Demgemäß war die Bürgermeisterin der Gemeinde bereits in einem Schreiben vom 19. Februar 1986 durch den Rat des Kreises - im Ergebnis ohne Erfolg - aufgefordert worden, eine der "Richtlinie über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus der BRD und Westberlin" entsprechende Verwaltung des streitbefangenen Grundstücks sicherzustellen und eine Abwesenheitspflegschaft beim Staatlichen Notariat zu beantragen. Bezeichnenderweise ist dann die hier in Rede stehende Pflegschaft von den Beigeladenen und nicht vom Rat der Gemeinde beantragt worden; letzteres hätte übrigens der Nummer 1 der Rundverfügung Nr. 6/77 entsprochen, die von Anregungen (Anträgen) der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe auf Einleitung von Abwesenheitspflegschaften ausgeht. Im übrigen wäre in Anbetracht der Tatsache, daß die Rundverfügung Nr. 6/77 in der Fassung vom 25. März 1987 ausdrücklich eine bloße Sicherung und Verwaltung der betroffenen "Westgrundstücke" im Auge hatte, zur Beseitigung einer etwaigen Verwahrlosung auch eine vom Abwesenheitspfleger vorgenommene Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Private in Betracht gekommen.
Ist somit aus den genannten Gründen von einer bewußt zweckwidrigen Pflegschaftsbestellung zum Zwecke der Eigentumsentziehung seitens des Staatlichen Notariats und damit von einer unlauteren Machenschaft auszugehen (vgl. dazu auch BGH, VIZ 1997, 216 [217]), wird das Verwaltungsgericht nunmehr die von ihm - nach seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht - unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob seitens der Beigeladenen in redlicher Weise an dem Grundstück Eigentum erworben worden und deshalb die von den Kl. begehrte Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Von der "faktischen Enteignung" zur faktischen Rechtsprechung
1. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in der bislang umstrittenen Frage, nach welchen Maßstäben Veräußerungen durch einen Abwesenheitspfleger im Hinblick auf § 1 VermG zu werten sind, auch wenn man sich vielleicht eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Frage des Anwendungsbereichs des § 24 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR gewünscht hätte.
2. Zugleich läßt die Urteilsbegründung jedoch eine ungenügende rechtliche Bewertung der Ereignisse des Jahres 1953 erkennen, wie man sie von einem Obersten Bundesgericht nicht erwartet hätte. Bestenfalls noch unscharf zu nennen ist die Formulierung, die Kl. begehrten "als Erbeserben ihres im Jahre 1948 verstorbenen Großvaters" die Rückübertragung des Grundstücks. Denn Eigentümer waren zum Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme jedenfalls die Erben des Großvaters, dies folgt jedenfalls aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der längst verstorbene Großvater offenbar im Jahre 1987 noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, dies hat ihn ja nicht wieder auferstehen lassen.
Wenn nun, was auf Grund der insoweit leider unvollständigen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des Urteils leider nur zu vermuten ist, die Mutter der Kl. die Alleinerbin des Großvaters war, dann gehörte das streitgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise aus der DDR ihr allein und unterfiel damit ebenso wie ihr übriges zurückgelassenes Vermögen der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952. Dazu sollte man wissen, daß diese Verordnung entgegen ihrem Wortlaut nicht lediglich eine Ermächtigung zur Beschlagnahme darstellte, sondern eine unmittelbare Enteignung kraft Gesetzes - sog. Legalenteignung. Insoweit klarstellend das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 19. Februar 1953 - 2 Zst. III 6/53, abgedruckt in Neue Justiz Jg. 1953, Seite 180 f., wo mit Leitsatz ausdrücklich festgestellt wird:
"Das Eigentum solcher Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bereits ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlassen haben, ist Volkseigentum geworden, ohne daß es einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf."
Die Urteilsbegründung des Obersten Gerichts der DDR grenzt des weiteren § 6 und § 1 der Sicherungsverordnung streng gegeneinander ab: "Während § 6 die Vermögensverhältnisse legal außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebender Personen betrifft, bezieht sich § 1 auf solche Personen, die die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen haben."
Diese Tatsachen sind im übrigen den mit offenen Vermögensfragen befaßten Behörden und sonstigen Stellen im allgemeinen seit langem bekannt, lediglich der 7. Senat des BVerwG (und offenbar auch das VG Potsdam) haben davon anscheinend bislang noch keine Notiz genommen.
Bezogen auf den dem BVerwG vorgelegten Fall heißt das aber wiederum, daß der Vermögensverlust dann bereits im Februar 1953 eintrat und die Darlegungen des 7. Senats zur Problematik der Veräußerung durch einen Abwesenheitspfleger im Jahre 1987 hier schlichtweg als überflüssig zu werten sind.
Es erscheint unglaublich, daß ein Oberstes Bundesgericht in einer solchen Weise unpräzise arbeitet. Und doch zeigt ein Blick auf frühere Entscheidungen des BVerwG, daß der Regelungsinhalt des § 1 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 dort in der Tat unbekannt zu sein scheint. Vgl. beispielsweise Beschl. vom 11.12.1996 - 7 B 294.96, mit Anmerkung Dietze in OV spezial 1997, S. 254 f. und Urt. vom 6.12.1996 - 7 C 9.96, mit Anmerkung Dietze in OV spezial 1997, Seite 233 ff.
In einem völlig neuen Licht erscheint damit aber auch das immer häufigere Zurückgreifen des 7. Senats auf Begriffe wie "faktische Enteignung", "faktische Entziehung" etc. Mit untechnischen Allerweltsbegriffen dieser Art, die in keiner Weise hinreichend bestimmt sind, lassen sich Mängel der juristischen Arbeitsweise natürlich jederzeit mühelos übertünchen. Das Problem für das rechtsuchende Publikum besteht allerdings darin, daß diese Art der "faktischen Rechtsprechung" immer unberechenbarer wird.
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung des OG-DDR vom 19. Februar 1953 wird zur Kenntnisnahme des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Heft abgedruckt.