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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 4.0207.04.2003ZOV 2003, 260

VermG § 1 Abs. 1 a; Verteidigungsgesetz vom 20. September 1961 § 10; Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Verteidigungsgrundstück; Mauergrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei den sogenannten Republikfluchtfällen, in denen es zu einer Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR ohne Entschädigungszahlung gekommen war, folgt die Entschädigungslosigkeit nicht aus dem Regelwerk zur Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die staatliche Treuhandverwaltung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Das angefochtene Urteil hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 - AnO Nr. 2 - habe die Entschädigungsregelung von § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR für sogenannte Republikflüchtlinge generell außer Anwendung gesetzt, ist nicht richtig.

Aus seinem Beweisergebnis - dem "Republikflüchtigen" habe sein in der DDR verbliebenes Vermögen keinen wirtschaftlichen Nutzen erbracht - folgert das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, daß dieser Sachverhalt ein Unterfall von § 1 Abs. 1 a VermG sei. Dem ist indes nicht so.

Das Dokument 30 (Materialband Heft 10 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, 1. Aufl. 1996, S. 261, 263 - "4. Grundsatzschreiben" des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. März 1960 -) enthält unter Nr. IV 1 die Anordnung, daß sich die staatliche Treuhandschaft im Falle der Inanspruchnahme sogenannter AnO-Nr.2-Grundstücke nach dem Aufbaugesetz auf den "dem republikflüchtigen Eigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch" zu erstrecken habe. In der gleichfalls vom Verwaltungsgericht herangezogenen "Einleitung" zu der genannten Schriftenreihe (a. a. O. S. V, VII) heißt es: "Hatte der Vermögensinhaber finanzielle Ansprüche gegenüber dem Staat, z. B. beim Erwerb oder bei der Inanspruchnahme von Grundstücken zugunsten des Volkseigentums, wurde der Anspruch generell nur im Vermögensverzeichnis buchmäßig nachgewiesen, und es ist kein Geld geflossen." Danach standen auch "Republikflüchtigen" Entschädigungsansprüche zu; sie wurden ihnen nur nicht zur eigenen Verwendung ausbezahlt oder anderweitig zur Verwendung überlassen, sondern dem in der DDR vorhandenen Aktivvermögen hinzugeschlagen und wie dieses behandelt. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Entschädigungsregelung von § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR auf "Republikflüchtige" nicht angewandt wurde. Hierauf hindeutende Anhaltspunkte hat der Streitfall nicht aufgezeigt. Vielmehr sollte das Entschädigungsverfahren nach dem Inanspruchnahmebescheid des Rates des Kreises Oranienburg vom 10. Januar 1968 ohne Antrag durchgeführt werden, und nach dem "Ermittlungsbericht für bebautes Grundstück" der Unterkunftsabteilung Potsdam vom 3. April 1968 hätte vorliegend die Erwerbssumme durch die Nationale Volksarmee bei der Grundbuchumschreibung zur Verfügung gestellt sein müssen. Diese Hinweise machen deutlich, daß der Entschädigungsanspruch in der Rechtswirklichkeit der DDR gegenüber "Republikflüchtigen" nicht nur zum Schein bestanden hat.

§ 1 Abs. 1 a VermG will, wie insbesondere auch die Entstehungsgeschichte deutlich macht (vgl. BTDrucks. 11/7831 S. 2), grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Dementsprechend begründet der Umstand, daß eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde - etwa weil die staatliche Stelle die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten hatte -, für sich genommen keine entscheidungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert - dazu zählen auch die auf Geldzahlung gerichteten Forderungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) - kann in solchen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung oder auch ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein. Allein dieser Zugriff auf das Vermögen ist wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt (Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75, 77 m. w. N. = ZOV 2001, 416). Die unter der staatlichen Treuhandverwaltung bestehende Verfügungsbeschränkung entfiel durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§§ 11 ff. VermG).

Rückübertragungsanspruch — BVerwG BVerwG 8 C 4.02 — vera