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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 32.0024.10.2001ZOV 2002, 103

VermG § 1 Abs. 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Eigentumsverzicht; Gesamtverzicht; Nötigung; Machtmißbrauch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. War der Eigentümer eines mit vermieteten Räumen bebauten Grundstücks wegen einer ökonomischen Zwangslage zum Verzicht auf sein Eigentum zugunsten des Staates entschlossen, und wurde die Genehmigung des Verzichts davon abhängig gemacht, daß der Eigentümer auf weitere Grundstücke verzichtete, kommt eine unlautere Machenschaft nicht in Form einer Täuschung, sondern nur in Form einer Nötigung bzw. des Machtmißbrauchs in Betracht.

2. In den Gesamtverzichtsfällen setzt eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraus, daß bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorlag (ebenso: Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - [in diesem Heft S. 100]).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wenden sich gegen die Restitution von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Gesamtgröße von 52,0514 ha an die Beigeladenen. Eigentümerin der Flächen war zuletzt Elisabeth S., die Mutter der Beigeladenen. Diese war zugleich Eigentümerin des nicht streitbefangenen und bereits an die Beigeladenen zurückübertragenen bebauten Grundstücks ...straße 37 (Flurstück 455/139) mit einer Größe von 55.821 qm. Alle vorgenannten Flächen bildeten den Erbhof Nr. 37 in S.; der Einheitswert betrug 49.200 M; die Grundstücke waren unbelastet.

Das Flurstück 455/139 ist mit einem Anfang des 19. Jahrhunderts errichteten Zweifamilienhaus sowie landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Das Wohnhaus wurde bis 1982 von der Mutter der Beigeladenen genutzt. Diese zog, nachdem ihr Ehemann verstorben war, zur Beigeladenen zu 1. Das Wohnhaus war daneben an drei Damen vermietet, die zunächst je Wohnung 20 bis 25 M zahlten und später anstelle der Mietzahlungen die notwendigen Instandhaltungen übernahmen.

Mit Datum vom 12. April 1982 beantragte die Mutter der Beigeladenen die Übernahme des Wohngebäudes. Sie sei mit ihren Einkünften nicht in der Lage, das Wohngebäude zu erhalten; dieses werde mietfrei bewohnt. Versicherungsgebühren und sonstige Unkosten müsse sie von ihrer Rente bestreiten. Im Rahmen einer Gebäudezustandsermittlung im Januar 1985 bezeichnete der Bauingenieur R. das Wohngebäude als unbrauchbar. Standsicherheit und Tragfähigkeit des Holzfachwerkes sei nicht mehr gewährleistet; teilweise bestehe Einsturzgefahr; es seien Brüche von Deckenbalken vorhanden; das Mauerwerk sei schadhaft und eine weitere Nutzung damit nicht mehr gegeben.

Unter dem 5. Oktober 1987 verzichtete die Mutter der Beigeladenen zu Protokoll des Rates des Kreises auf das Hausgrundstück ...straße 37 und die streitigen landwirtschaftlichen Flächen. Mit Wirkung vom 1. November 1987 erteilte der Rat des Kreises hierfür die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der gesamte Grundbesitz wurde auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben und die LPG P "..." mit Wirkung vom 1. November 1987 Rechtsträger für die landwirtschaftlichen Flächen. Mit Vermögenszuordnungsbescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 18. Juni 1996 wurden die landwirtschaftlichen Flächen mit Ausnahme eines Flurstücks auf die Kl. zu 2 übertragen. Hinsichtlich dieses Flurstücks ist gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. c VZOG die Kl. zu 1 verfügungsbefugt. Unter dem 26. September 1990 beantragte die Mutter der Beigeladenen die Rückübertragung der Grundstücke. Sie verstarb am 30. September 1990; Erben wurden aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 23. April 1971 die Beigeladenen. Zur Begründung des Antrages machten diese geltend, die Mieteinnahmen hätten die erforderliche Instandsetzung des Wohnhauses nicht abgedeckt, so daß eine Überschuldung des Grundstücks mit Sicherheit eingetreten wäre. Die Abgabe der Hofstelle getrennt von den landwirtschaftlichen Flächen sei nicht möglich gewesen. Zur Bestätigung reichten sie eidesstattliche Versicherungen ein, u. a. von einer ehemaligen Bürgermeisterin, von der Mitarbeiterin des Sachgebiets staatliches Eigentum des Rates des Kreises, die den Verzicht entgegengenommen hatte, und von dem Bausachverständigen R. Mit Bescheid vom 7. November 1994 übertrug der Landkreis Westliche Altmark, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das bebaute Flurstück ...straße 37 auf die Beigeladenen zurück, lehnte aber die Rückübertragung der streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß hinsichtlich des bebauten Grundstücks der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorliege. Dies ermögliche aber nicht die Rückübertragung der landwirtschaftlichen Flächen. Hiergegen erhoben die Beigeladenen am 23. November 1994 Widerspruch, mit dem sie ausführten, ihre Mutter sei darüber getäuscht worden, daß auch ein Teilverzicht hätte erklärt werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1998 hob das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt den Bescheid vom 7. November 1994 insoweit auf, als die Rückübertragung der unbebauten Grundstücke abgelehnt worden war, und übertrug auch diese an die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft zurück. Zur Begründung führte das Landesamt aus, es liege eine unlautere Machenschaft im Sinne einer Nötigung vor, weil der von der Mutter der Beigeladenen verlangte Gesamtverzicht von den Hinweisen und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen über die Durchführung des § 310 ZGB vom 8. Mai 1978 nicht gedeckt und das bebaute Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG überschuldet gewesen sei. Mit der am 23. April 1998 erhobenen Klage haben die Kl. vorgetragen, die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 VermG läge nicht vor. Die Bestandskraft des Bescheides vom 7. November 1994 könne ihnen nicht entgegengehalten werden. An der Kausalität der nicht kostendeckenden Mieten für die Überschuldung bestünden Zweifel, weil bis 1982 möglicherweise eine überwiegende Eigennutzung vorgelegen habe und im Hinblick auf die 1985 erfolgte Gebäudezustandsermittlung bereits zu diesem Zeitpunkt oder noch früher ein von den

7. November 1994 könne ihnen nicht entgegengehalten werden. An der Kausalität der nicht kostendeckenden Mieten für die Überschuldung bestünden Zweifel, weil bis 1982 möglicherweise eine überwiegende Eigennutzung vorgelegen habe und im Hinblick auf die 1985 erfolgte Gebäudezustandsermittlung bereits zu diesem Zeitpunkt oder noch früher ein von den Alteigentümern zu vertretender Reparaturstau vorgelegen haben könne. Insbesondere sei unklar, warum nie versucht worden sei, das Haus mittels Kreditaufnahme zu reparieren oder instand zu setzen.

Der Bekl. hat demgegenüber gemeint, es lägen unlautere Machenschaften vor. Die Überschuldungslage hinsichtlich des bebauten Grundstücks sei gegeben gewesen. Die Beigeladenen haben vorgetragen, das Gebäude sei überwiegend fremdvermietet worden. Mit Urteil vom 23. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lägen unlautere Machenschaften in Gestalt einer Täuschung vor. Der Mutter der Beigeladenen sei vorgespiegelt worden, daß immer auf sämtliche Grundstücke verzichtet werden müsse, obwohl dies nicht der Rechtslage in der DDR entsprochen habe. Die Verzichtserklärung beruhe auch auf dieser Täuschung. Auf die Frage, ob eine Nötigung vorliege, wenn der Verzicht auf ein überschuldetes bebautes Grundstück nur unter der Bedingung des Verzichts auf weitere Grundstücke genehmigt werde, komme es daher nicht an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine unlautere Machenschaft in Form einer Täuschung vor, weil die Alteigentümerin unrichtig dahin belehrt worden sei, daß auf das überschuldete bebaute Grundstück nur dann verzichtet werden könne, wenn auch auf weitere Grundstücke verzichtet werde, verletzt Bundesrecht (1.). War der Eigentümer eines mit vermieteten Räumen bebauten Grundstücks wegen einer ökonomischen Zwangslage zum Verzicht auf sein Eigentum zugunsten des Staates entschlossen, und wurde die Genehmigung des Verzichts davon abhängig gemacht, daß der Eigentümer auf weitere Grundstücke verzichtete, kommt eine unlautere Machenschaft nicht in Form einer Täuschung, sondern nur in Form einer Nötigung bzw. des Machtmißbrauchs in Betracht (2.). Ob hier eine Nötigung der Mutter der Beigeladenen zum (Gesamt-) Verzicht auf die streitbefangenen Flurstücke anzunehmen ist, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden (3.). Dies zwingt dazu, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung, von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 [188] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108 S. 324 [325 f.] = ZOV 1997, 202 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 S. 49 [53] zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen = ZOV 2001, 114). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kopplung der Genehmigung des beantragten Verzichts auf ein bebautes Grundstück mit dem Verzicht auf weitere Grundstücke stelle eine unlautere Machenschaft in Form einer Täuschung dar, steht mit § 1 Abs. 3 VermG nicht in Einklang. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzugeben, daß in diesen Fällen regelmäßig dem Verzichtswilligen der unzutreffende Eindruck vermittelt wurde, nach der Rechtsordnung der DDR sei ein Gesamtverzicht erforderlich. Der Verzichtswillige wurde jedoch nicht durch diese Täuschung zum Gesamtverzicht bewegt, sondern durch die ökonomische Zwangslage, in der er sich hinsichtlich des bebauten Grundstücks befand, und durch die von der Behörde gestellte unzulässige Bedingung für die Genehmigung des Verzichts, daß auch auf weitere Grundstücke verzichtet wurde. Wegen dieser Zwangslage hätte der Betroffene nämlich auch dann auf die weiteren Grundstücke verzichtet, wenn die Behörde zwar den Gesamtverzicht verlangt, sich aber nicht dazu geäußert hätte, ob dies der Rechtsordnung der DDR entsprach, bzw. wenn diese Frage unklar geblieben wäre. Das behördliche Verlangen des Gesamtverzichts und nicht die Vorstellung des Betroffenen über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens waren letztlich für den Gesamtverzicht ursächlich. Die Kopplung der Genehmigung des Verzichts auf das bebaute Grundstück mit dem Verlangen des Verzichts auf weitere Grundstücke ist deshalb die tatbestandliche Schädigungshandlung. Dabei handelt es sich um eine Nötigung und nicht um eine Täuschung. Eine Schädigung durch Täuschung wäre in diesem Zusammenhang dagegen z. B. dann anzunehmen, wenn dem Alteigentümer eine Überschuldungslage des bebauten Grundstücks vorgetäuscht worden wäre, um so den (Gesamt-) Verzicht zu erreichen.

Anders als in der Literatur teilweise vertreten wird (Säcker-Busche in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 1 Rn. 106; Brettholle/Köhler-Apel in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juli 2000, § 1 VermG Rn. 76), liegt auch in den Ausreisefällen keine Täuschung, sondern eine Nötigung bzw. ein Machtmißbrauch vor, wenn dem Ausreisewilligen vorgespiegelt wurde, die Forderung der vorherigen Veräußerung oder des Verzichts auf bestimmte Vermögenswerte beruhe auf geltendem Recht der DDR. Denn auch dann traf der Bürger die erwünschten Verzichts- bzw. Veräußerungserklärungen nicht, weil er sich dem Recht der DDR konform verhalten wollte (und hätte sie ggf. unterlassen, wenn er gewußt hätte, daß das Recht der DDR derartige Vermögensverfügungen nicht verlangt), sondern weil er andernfalls entweder auf die Ausreise verzichten oder den riskanten Versuch illegaler Ausreise unternehmen mußte (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 = ZOV 1996, 213 und vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4 S. 13 [14] = ZOV 2000, 53).

2. a) Unter "Nötigung" im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen (stRspr., vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310, 312 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 [193] m. w. N., a. a. O.). Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Das angedrohte Übel ist "empfindlich", wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a. a. O.). Ob eine solche Zwangslage von Gewicht bestand, ist also nicht nach der individuellen Einschätzung der Situation durch den Betroffenen, sondern anhand eines objektivierten Maßstabs zu ermitteln. Im Rahmen von § 1 Abs. 3 VermG ist daher zu fragen, ob von einem vernünftigen Eigentümer in der konkreten Lage erwartet werden konnte, dem mit dem Verzichtsverlangen ausgeübten Druck zu widerstehen. Dementsprechend genügt die nur subjektiv gegründete Vorstellung, sich in einer Zwangslage zu befinden, nicht für die Annahme eines Nötigungstatbestandes (Urteil vom 19. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a. a. O. m. w. N.).

b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß mit der behördlichen Erklärung, den Eigentumsverzicht auf ein Grundstück, hinsichtlich dessen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorlagen, ohne Einbeziehung weiterer Grundstücke nicht genehmigen zu wollen, dem Alteigentümer ein empfindliches Übel angedroht wurde. Er befand sich nämlich in einer ökonomischen Zwangslage, die der Gesetzgeber, wie die in § 1 Abs. 2 VermG getroffene Regelung zeigt, als so erheblich ansieht, daß er den dadurch herbeigeführten Eigentumsverzicht rückgängig gemacht haben will. Die Aussicht, ohne umfassenden Verzicht auch das verschuldete Grundstück behalten zu müssen, war ein Nachteil, der bei objektiver Betrachtung regelmäßig geeignet war, jeden besonnenen Eigentümer zu dem erstrebten Verhalten des Gesamtverzichts zu bestimmen (Urteile vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101 S. 306 [307 f.] = ZOV 1997, 192, vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 4.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 151 S. 459 [462 f.] = ZOV 1998, 290 und vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 S. 9 [11] = ZOV 2000, 47).

c) Das für den Tatbestand der Nötigung erforderliche Element der Rechtswidrigkeit des behördlichen Verlangens (stRspr., vgl. u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 [193] a. a. O. und Beschluß vom 6. Juni 2000 - BVerwG 8 B 98.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 14) ergibt sich im Regelfall daraus, daß das Recht der DDR keine Verpflichtung zur Erklärung eines Gesamtverzichts begründete (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 Nr. 101 S. 306 [308] = ZOV 1997, 192 und vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen = ZOV 2002, 100). d) In den Gesamtverzichtsfällen setzt eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraus, daß hinsichtlich des bebauten Grundstücks die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorlagen, weil - wie dargelegt - das empfindliche Übel, mit dem gedroht wurde, darin bestand, daß der Eigentümer das überschuldete Grundstück behalten mußte. Zwar ist davon auszugehen, daß es durchaus ökonomische Zwangssituationen gab, in denen ein vernünftiger Eigentümer unter den in der DDR geltenden Bedingungen bestrebt sein mußte, auf das Grundstück zu verzichten, obwohl dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt wurde, z. B. immer dann, wenn die Überschuldung nicht kausal auf die Niedrigmietenpolitik der DDR zurückzuführen war. Dies mag im strafrechtlichen Sinne als Nötigung anzusehen sein. Eine solche allein auf die strafrechtliche Dogmatik abhebende Betrachtungsweise würde aber die gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 2 VermG unterlaufen, wonach (nur) die tatbestandsmäßige Überschuldung infolge nicht kostendeckender Mieten ein restitutionswürdiges Unrecht darstellt, und nicht schon jeder unter den planwirtschaftlichen Verhältnissen gegebene ökonomische Zwang. Die gesetzgeberische Wertung in § 1 Abs. 2 VermG muß auf die Voraussetzungen für die Annahme einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke durchschlagen. Anderenfalls würden in derartigen Fällen die weiteren Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 VermG zurückübertragen, während hinsichtlich des überschuldeten Grundstücks keine Restitution stattfinden würde, obwohl dieses der eigentliche Hebel für die Nötigung des Alteigentümers war.

e) Eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung gemäß § 1 Abs. 3 VermG erfordert deshalb in den Fällen, in denen die DDR-Behörden die Genehmigung des Verzichts auf das Eigentum an einem bebauten Grundstück mit dem Verzicht auf weitere Grundstücke verknüpft haben, das Vorliegen von vier Voraussetzungen:

Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder Gebäude in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Zweitens muß die Kostenunterdeckung zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben. Drittens müssen staatliche Stellen erklärt haben, den Eigentumsverzicht auf das bebaute Grundstück ohne Einbeziehung der weiteren Grundstücke nicht genehmigen zu wollen. Viertens muß die Nötigung wesentliche Ursache für den Eigentumsverlust gewesen sein. 3. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen hinsichtlich der ersten beiden Voraussetzungen getroffen. Dies wird es unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 7 = ZOV 2000, 338) nachzuholen haben. Dabei wird das Verwaltungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob es sich bei dem - hier nicht streitgegenständlichen - bebauten Flurstück 455/139 und den ursprünglich auf demselben Grundbuchblatt gebuchten Teil der streitigen Flächen in der Gemarkung S. um ein Grundstück im Rechtssinne handelt mit der Folge, daß auf diesen Teil der unbebauten Flächen nicht § 1 Abs. 3 VermG, sondern allein § 1 Abs. 2 VermG an-wendbar wäre. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG vom Buchgrundstück auszugehen ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Falle eines Bauernhofs die Rückübertragung einer wirt-schaftlichen Einheit beansprucht wird, die teils aus bebauten, teils aus nicht bebauten Flächen besteht (Urteile vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101 S. 306 [307] = ZOV 1997, 192 und vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 4.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 151 S. 459 [462] = ZOV 1998, 290). Gegenstand der Schä-digung nach § 1 Abs. 2 VermG ist nämlich das Grundstück im Rechtssinne (Urteile vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 85 S. 256 [258] m. w. N. = ZOV 1996, 430 und vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - a. a. O.), also ein bestimmter Teil der Erdober-fläche, der als solcher im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist (Palandt, BGB, 60. Auflage vor § 873 Rn. 1; RGZ 84, 265, 270). Dieser für das Sachenrecht des BGB maßgebliche Begriff lag auch dem ZGB zugrunde. Danach wurde als Grundstück ein durch Vermessung abgegrenzter und in der Liegenschaftsdokumentation besonders ausgewiesener Teil der Erdoberfläche verstanden (Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - a. a. O. S. 258 f.); denn allein das Buchgrundstück war beleihbar und konnte des-halb im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG überschuldet sein (Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - a. a. O.). Der bei den Beiakten befindliche Grundbuchauszug könnte dafür sprechen, daß das Wohngrundstück D.straße 37 (Flurstück 455/139) und die auf demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer 9 gebuchten landwirtschaftlichen Flächen bis zu dem Verzicht ein Buchgrundstück im dargelegten Sinne darstellten. Möglicherweise ist das bebaute Flurstück 455/139 (D.straße 37) erst nach dem im Jahre 1987 erfolgten Verzicht wegen der unterschiedlichen Rechtsträgerschaft als eigenes Buchgrundstück eingetragen und nur deswegen auch getrennt zurückübertragen worden.

An der Prüfung der Überschuldungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 VermG für die hier streitbefangenen Flächen ist das Verwaltungsgericht nicht etwa im Hinblick auf die mit dem Bescheid vom 7. November 1994 erfolgte Rückübertragung der Hofstelle D.straße 37 gehindert. Zwar wird in der Begründung ausgeführt, daß hinsichtlich des bebauten Grundstücks der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorliege. Dem kommt aber im vorliegenden Zusammenhang nur Tatbestands-, aber keine Feststellungswirkung zu. Die Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, daß die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muß (Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 122.84 bis 125.84 - Buchholz 454.4 § 83 2. WoBauG Nr. 21), mithin daß der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 13). Aus der Tatbestandswirkung folgt demgemäß nur, daß die in den erwähnten Bescheiden ausgesprochene Rückübertragung der bebauten Grundstücke verbindlich ist. Eine darüber hinausgehende Feststellungswirkung kommt der Rückübertragungsentscheidung hinsichtlich des bebauten Grundstücks bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über die landwirtschaftlichen Flächen nicht zu; denn eine solche Wirkung muß ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein (Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. § 13 Rn. 4 S. 297 f.). Dies ist hier nicht der Fall.