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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 KSt 5.9420.10.1994ZOV 1995, 47; ZOV 1995, 153

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; VermG §§ 1 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Streitwert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt sich der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 GKG grundsätzlich nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" der Kl. gegen den Streitwertbeschluß des beschließenden Senates vom 27. Mai 1994 - BVerwG 7 B 221.93 - gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieses Beschlusses.

In diesem die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau zurückweisenden Beschluß hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 650.000 DM festgesetzt. Er hat sich dabei von der Grundregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG leiten lassen. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert - von hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kl. hat mit ihrer - erfolglos gebliebenen - Klage die Verpflichtung des Bekl. beantragt, ihr nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - das Eigentum an einem Grundstück zurückzuübertragen. In derartigen Fällen bemißt sich das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert, den der zurückverlangte Vermögenswert zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. § 15 GKG) besitzt, bei Grundstücken also im allgemeinen nach dem aktuellen Verkehrswert. Denn bei einem Erfolg der Verpflichtungsklage würde der durch eine Maßnahme im Sinne von § 1 VermG geschädigte frühere Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger wieder Eigentümer des ihm bis dahin rechtlich und tatsächlich vollständig entzogenen Vermögenswertes. Übrigens geht auch der Gesetzgeber davon aus, daß bei Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen der Streitwert in aller Regel nach dem aktuellen Verkehrswert des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist; die deswegen teilweise zu erwartenden hohen Streitwerte haben ihn veranlaßt, in § 13 Abs. 3 GKG eine Streitwert Obergrenze von 1 Million Deutsche Mark festzulegen (vgl. BT-Drucks. 12/4748, S. 152).

Entgegen der Ansicht der Kl. läßt es § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu, bei der Bestimmung des Streitwertes von der Entschädigungssumme - etwa auf der Grundlage des steuerlichen Einheitswertes - auszugehen, die der Berechtigte zu erwarten hätte, falls er sich von vornherein auf die Geltendmachung einer Entschädigung beschränkt oder falls sein Rückübertragungsanspruch aus den Gründen der §§ 4 und 5 VermG nicht durchdringen kann (vgl. § 9 VermG). Denn mit einer auf die Rückübertragung des Eigentums gerichteten Klage macht der Kl. gerade sein Interesse an dem Wert des Vermögensgegenstandes selbst geltend, der in aller Regel erheblich höher als eine bloße Entschädigung ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: s. hierzu Urteil VG Dessau vom 24. August 1994 - 2 A 185/92 -, abgedruckt in ZOV 1995, 157

Rückübertragungsanspruch — BVerwG BVerwG 7 KSt 5.94 — vera