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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 11.0531.08.2005ZOV 2005, 379

VermG § 1 Abs. 3; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Nötigung; Ausreise; Eigentumsverzicht; Miterbenanteil; Anscheinsbeweis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verzichteten in der DDR verbleibende Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für den Verzicht der verbleibenden Miterben war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemarkung R., Flur 2, bestehend aus den Flurstücken 172, 253, 254, 272, 273, 277 und 282, ehemals eingetragen im Grundbuch von R. Blatt 25, an die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. Der ursprüngliche Eigentümer der Flächen, Richard Sch., verstarb 1974 und wurde von seiner Ehefrau, Carola Sch., und seinen drei Kindern, den Kl. und ihrem Bruder, zu je einem Viertel beerbt. Carola Sch. beantragte am 6. Juni 1978 die Ausreise aus der DDR zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden Sohn. Am 15. März 1979 wurde für dessen Anteil am streitgegenständlichen Grundbesitz ein staatlicher Verwalter bestellt. Carola Sch. und die Kl. erklärten am 8. Mai 1979 ge-genüber dem Rat des Kreises S. den Verzicht auf ihre Erbanteile am land-wirtschaftlichen Grundstück des Richard Sch. Am 24. August 1979 ver-kaufte der staatliche Verwalter den "Anteil Horst Sch." am streitgegenständlichen Grundstück an den Rat des Kreises S. Am selben Tag wurde für das Grundstück Eigentum des Volkes eingetragen sowie die Erbenge-meinschaft nach Richard Sch. eingetragen und gelöscht. Am 2. November 1979 reiste Carola Sch. mit staatlicher Genehmigung aus der DDR aus. Auf den Rückerstattungsantrag der Kl. zu 1 vom 23. September 1990 für die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. übertrug der Bekl. mit bestandskräftigen Teilbescheiden das "Eigentum an den Anteilen" an dem streitgegenständlichen Grundstück an Horst Sch., weil der Verkauf seines Vermögensanteils durch den staatlichen Verwalter eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dargestellt habe. Im übrigen lehnte er den Rückübertragungsanspruch mit Bescheid vom 10. März 1997 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Auf die Klage der während des Klageverfahrens 1999 verstorbenen Carola Sch. und der Kl. hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 27. September 2004 teilweise auf und übertrug die erbrechtliche Mitberechtigung der Carola Sch. an dem Grundstück an die Kl. und den als Miterbe nach Carola Sch. in das Verfahren eingetretenen Horst Sch. in Erbengemeinschaft zurück. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die erbrechtliche Mitberechtigung der Carola Sch. habe einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG unterlegen. Hinsichtlich ihres Verzichtes spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er auf eine Nötigung staatlicher Organe und damit auf Machtmißbrauch zurückzuführen sei. Die Kl. könnten demgegenüber die Rückübertragung ihrer erbrechtlichen Mitberechtigungen nicht beanspruchen. Denn das Gericht habe sich keine volle richterliche Überzeugung davon bilden können, daß sie zur Abgabe ihrer Verzichtserklärung genötigt worden seien. Ihr Vortrag sei insoweit unsubstantiiert und enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Die Regeln des Anscheinsbeweises griffen zugunsten der Kl. nicht ein, weil es sich bei ihnen nicht um Ausreisewillige gehandelt habe. Die Kl. haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des ausreisebedingten Verlustes von Grundstücken und Gebäuden eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig eines Machtmißbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gegeben ist, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums abhängig gemacht haben. Hat ein Ausreisewilliger in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins deshalb davon ausgegangen werden, daß dies auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, daß die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 [312] = ZOV 1996. 213, vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 = ZOV 1996, 438 und Beschluß vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 = ZOV 2000, 419 jeweils m.w.N.). Der Anscheinsbeweis findet nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nur für den Ausreisewilligen selbst Anwendung. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dahingehend, daß in der DDR verbleibende Familienangehörige generell ebenfalls auf Eigentumsrechte verzichten mußten, damit dem Ausreisewilligen die Ausreise genehmigt wurde. Die Anscheinsbeweisführung setzt voraus, daß ein Sachverhalt vorliegt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3). Für die Annahme eines typischen Geschehensablaufs, daß auch in der DDR verbleibende Familienangehörige von Ausreisewilligen grundsätzlich auf Vermögenswerte verzichten mußten, damit die Ausreisegenehmigung erteilt wurde, fehlt es nach derzeitigem Stand an ausreichenden Erfahrungen; auch die Aktenlage des vorliegenden Verfahrens läßt einen Hinweis auf einen solchen typischen Geschehensablauf nicht zu. Etwas anderes gilt aber, und das hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn die verbleibenden Verzichtenden nicht Miteigentümer neben dem ausreisewilligen Verzichtenden, sondern mit diesem hinsichtlich des aufgegebenen Vermögenswertes in einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren. Denn gemäß § 400 Abs. 1 Satz 2 des zum Zeitpunkt des Verzichtes geltenden Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten mehrere in einer Erbengemeinschaft verbundene Erben über einzelne Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Dementsprechend konnte der Ausreisewillige nicht allein auf seine erbrechtliche Mitberechtigung an einem Grundstück zugunsten des Volkseigentums verzichten. Dies setzte vielmehr voraus, daß auch die - nicht ausreisewilligen - Miterben auf ihre Rechte verzichteten. Es spricht deshalb eine Vermutung dafür, daß, wenn die in der DDR verbleibenden Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die

einem Grundstück zugunsten des Volkseigentums verzichten. Dies setzte vielmehr voraus, daß auch die - nicht ausreisewilligen - Miterben auf ihre Rechte verzichteten. Es spricht deshalb eine Vermutung dafür, daß, wenn die in der DDR verbleibenden Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten verzichteten, dieser Verzicht darauf beruhte, daß der ausreisewillige Miterbe zur Aufgabe seiner erbrechtlichen Mitberechtigung an dem Grundstück genötigt wurde. Dessen Nötigung war damit kausal auch für den Verzicht der anderen Miterben auf ihre Rechte, so daß auch deren Verzicht auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beruhte. Die widerlegbare Kausalitätsvermutung zugunsten der in der DDR verbleibenden Miterben rechtfertigt sich durch die Rechtslage (§ 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB), die zu der Erfahrungstatsache führt, daß bei typischem Geschehensablauf der durch die Nötigung des Ausreisewilligen bedingte Verzicht auf die erbrechtliche Mitberechtigung die Ursache für den gleichzeitigen Verzicht auf die erbrechtlichen Mitberechtigungen der anderen Miterben war.

So lag der Fall hier. Aufgrund des insoweit bestandskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der ausreisewilligen Carola Sch. fest, daß ihr Verzicht auf die erbrechtliche Mitberechtigung an dem streitgegenständlichen Grundstück ausreisebedingt und damit aufgrund einer Nötigung und eines Machtmißbrauchs erfolgte. Aufgrund der zivilrechtlichen Regelung, die nur eine gemeinschaftliche Verfügung der Miterben über dieses Grundstück zuließ, mußten die Kl. ebenfalls verzichten, so daß auch ihr Verzicht kausal auf der Nötigung der Carola Sch. beruhte. Der Vermögensverlust der Kl. stand mit dem Verzicht ihrer Mutter in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, daß die Vermutung eines durch Nötigung erzwungenen Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 3 VermG) auf ihren Verzicht zu erstrecken ist.

Ob der Verzicht der Kl. auch dadurch veranlaßt war, daß diese sich von den auf dem Grundstück lastenden Schulden befreien wollten, bedarf keiner Klärung. Zum einen wurden diese ausweislich der Akten nur gegenüber Carola Sch. geltend gemacht; im Hinblick auf ihre Person ist aber die Nötigung zum Verzicht bestandskräftig festgestellt. Im übrigen ist eine staatliche Nötigung im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren für einen Verzicht auf Grundeigentum auch dann ursächlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht die alleinige oder wesentliche Ursache war. Der Anscheinsbeweis ist deshalb nicht schon dann erschüttert, wenn eine andere Tatsache mitursächlich für den Verzicht gewesen sein könnte (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131 = ZOV 1998, 147). Die Vermutung wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erschüttert, daß der staatliche Verwalter den Erbanteil des Horst Sch. veräußert hat, also trotz der gesamthänderischen Bindung eine Verfügung des Miterben über seine erbrechtliche Mitberechtigung an dem Grundstück zugelassen wurde. Auch wenn insoweit eine gesonderte Verfügung des Miterben getroffen wurde, bestätigt der zeitliche Ablauf eher die gesetzliche Regelung. Da noch vor der Umschreibung des Grundbuchs auf Eigentum des Volkes der staatliche Verwalter die Rechte des Horst Sch. an das Volkseigentum veräußerte, wurde damit noch in zeitlichem Zusammenhang der Rechtslage des § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB zumindest insoweit Genüge getan, daß vor der Eintragung des Eigentums des Volkes eine Verfügung aller Miterben vorlag und ein einheitlicher Rechtsübergang hinsichtlich des Nachlaßgegenstandes "Grundstück Grundbuch Blatt 25" erfolgen konnte. Er wurde im Grundbuch auch zunächst allein mit dem Rechtsgrund "Verzicht" vermerkt.

Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß mit dem Verzicht auf die Rechte am streitgegenständlichen Grundstück Carola Sch. und die Kl. jeweils über ihre Erbteile am gesamten Nachlaß verfügen wollten; zu letzterem war gemäß § 401 Abs. 1 ZGB jeder Erbe unabhängig von anderen Miterben berechtigt. Zum einen hätte eine solche Verfügung der notariellen Beurkundung bedurft. Daran fehlt es hier. Zum andern spricht auch der Wortlaut des Verzichtsprotokolls vom 8. Mai 1979 dagegen, daß über die Erbteile verfügt werden sollte. Denn die Überschrift lautet "Protokoll über die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück" und in der wesentlichen Passage wird unter Bezugnahme auf § 310 des Zivilgesetzbuchs der DDR auf die Erbanteile am "vorstehend näher bezeichneten in R. belegenen landwirtschaftlichen Grundstück des Herrn Richard Sch." verzichtet. Auch im Grundbuch wurde vermerkt: "Auf das Eigentum wurde verzichtet." Da auch das Verwaltungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, ist hier von einem Verzicht auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand im Sinne des § 400 ZGB und nicht von einer Verfügung über die Erbteile gemäß § 401 ZGB auszugehen. (...)