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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 C 10.03 Teltow-Seehof III26.11.2003ZOV 2004, 47

VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 2 und 3; VwGO § 144 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Eigentumsvermutung; Widerlegungsmöglichkeit; Mitursächlichkeit:Seehofparzellierung; Sommerfeldsiedlung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, daß die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima-facie-Beweises erschüttert wird.

2. Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluß des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben.

3. Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, daß die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft und begehren die Rückübertragung eines 3.089 m2 großen unbebauten, in Teltow-Seehof gelegenen Grundstücks (Gemarkung Teltow, ...) nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Der 1950 verstorbene Vater der Beigeladenen, die dessen Rechtsnachfolgerin ist, erwarb Anfang 1936 das Grundstück im Zuge der Parzellierung des ehemaligen, insgesamt ca. 84 ha umfassenden Gutes Seehof. Das streitbefangene Grundstück gehörte ursprünglich zu diesem ungeteilten Gelände, das südlich des Teltowkanals in der Nähe der Stadtgrenze zu Berlin liegt. Das Gut war im Jahre 1872 von den Brüdern A. und M. S. erworben worden. M. S., ein Großhandelskaufmann, ließ in der Folgezeit im Bereich zwischen der jetzigen Lichterfelder Allee und dem damals noch existierenden Teltower See - im sogenannten Nordteil des Grundstücks - eine Villensiedlung anlegen. Amtliche Karten aus den Jahren 1890 und 1907 weisen im Nordteil des Grundstücks bereits vorhandenen Baubestand aus und im weitgehend unbebauten Südteil - südlich der Lichterfelder Allee - ein sich rechtwinklig kreuzendes Wegenetz. Eine im Jahre 1915 vom Königlichen Katasteramt ausgefertigte Handzeichnung und der Übersichtsplan der Stadtgemeinde Teltow von 1927 zeigen im Nordteil ca. 100 parzellierte Baugrundstücke unter teilweiser Angabe der jeweiligen Grundstücksinhaber. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgeschichte der Parzellierung bezüglich dieses Südteils und des am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G. geschlossenen notariell beurkundeten Parzellierungsvertrages und dessen Abwicklungsmodalitäten wird auf die Tatbestände der Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 (BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 [Teltow-Seehof I] = - ZOV 1999, 392) und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - (BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 [Teltow-Seehof II] = ZOV 1999, 302) Bezug genommen. Die Bauparzellen wurden zwischen 1934 und 1940 auf der Grundlage eines Musterkaufvertrages zu unterschiedlichen Preisen verkauft.

Im August 1939 emigrierten die letzten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach M. S.; lediglich E. S. blieb in Deutschland, wo er 1950 verstarb.

Hinsichtlich des hier streitigen Grundstücks unterbreitete der Vater der Beigeladenen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein am 16. September 1935 notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über den Erwerb des Flurstücks zu einem Kaufpreis in Höhe von 7 722,50 RM (= 2,50 RM/m2). Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte der Käufer zunächst 230 RM in bar und überwies in den folgenden Monaten bis zum 5. Januar 1936 weitere 1.344,50 RM. Mit der offenbar am 8. oder 9. Januar 1936 erfolgten Annahme des Angebotes durch den Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft, den Kaufmann B., kam der Vertrag zustande. Der bis zum 30. Januar 1939 zinslos gestundete Restbetrag von 6.178 RM war in monatlichen Raten von wenigstens 50 RM zu tilgen. Die Restkaufgeldforderung wurde an den Kaufmann A. S., den Ehemann der Miterbin S. S., abgetreten. Nachdem der Erwerber 2.575 RM und damit ca. 1/3 des Gesamtpreises gezahlt hatte, erfolgte unter dem 9. Oktober 1936 die Eigentumsumschreibung aufgrund der Auflassung vom 17. September 1936. Am 24. Oktober 1936 wurde zur Sicherung der noch ausstehenden Forderung von 5.147,50 RM zugunsten des A. S. eine Restkaufgeldhypothek in entsprechender Höhe brieflos bestellt, die am 5. Oktober 1938 vollständig gelöscht worden ist. Zuvor hatte der Kaufmann B. in einer löschungsfähigen Quittung vom 8. September 1938 mit notariell beglaubigter Unterschrift im Namen von A. S. erklärt, "wegen des vollen Kapitals von dem Grundstückseigentümer" befriedigt worden zu sein.

Mit Schreiben vom 22. August 1938 erklärte die Reichs-Kredit-Gesellschaft A. S. u. a.: "Hierdurch teilen wir Ihnen höflich mit, daß die Zollfahndungsstelle Berlin mit Schreiben vom 13. August 1938 eine Sicherungsanordnung über ihr bei uns geführtes Konto und Depot erlassen hat mit der Maßgabe, daß über Ihr Guthaben bei uns bzw. Ihre bei uns ruhenden Effekten nur mit Genehmigung der Devisenstelle Berlin, Abteilung S, verfügt werden darf. Dies gilt auch für alle künftig eingehenden Beträge."

Bei diesem bei der Reichs-Kredit-Gesellschaft geführten Konto handelt es sich ausweislich eines Schreibens des Rechtsanwalts R. vom 20. Mai 1942 um dasjenige Konto, auf das "die eingehenden Beträge des Grundbesitzes und der Restkaufgelder" stets eingezahlt wurden.

Nach 1945 hat sich der Parzellierer G. verschiedentlich gegenüber Dienststellen zum damaligen Parzellierungsvertrag und zum Schicksal der Familie S. geäußert, so z. B. gegenüber dem US-amerikanischen Generalkonsulat in Berlin. Diesem teilte er mit Schreiben vom 8. Dezember 1980 auf eine Anfrage bezüglich des Gutes Teltow-Seehof u. a. mit: "Da seinerzeit fast alle Angehörigen der Familie S.-S. beabsichtigten, aus Deutschland auszuwandern, hat sich die Erbengemeinschaft M. und A. S.sche Erben als Eigentümer des Gutes entschlossen, das Gut zu verkaufen, und zwar durch Parzellierung. Es trifft zu, daß diese Erbengemeinschaft, vertreten durch den Kaufmann Georg B. ..., am 13. Oktober 1933 mit mir persönlich einen Kaufvertrag abgeschlossen hat ...".

Der zwischenzeitlich verstorbene G. gab bei seiner Befragung durch das beklagte Amt am 13. April 1992 u. a. auf die erste gestellte Frage: ("Wie kam es zu dem geschäftlichen Kontakt zwischen Ihnen und den S.-Erben?") die Antwort:

"Ich war damals Parteigenosse und wurde natürlich gefragt, wieso ich das Gelände für Juden verkaufen wollte. Ich konnte aber den Gauleiter überzeugen, daß nichts dagegen sprach, daß ich die Geschäfte machte; warum sollten sie jemand anderem überlassen werden. Ich hatte gute Kontakte sowohl zu dem Bürgermeister von Teltow, Herrn P., der auch Parteigenosse war, als auch zur Parteispitze, bis hin zu Herrn Goebbels."

In einem Schreiben des Bevollmächtigten B. vom 22. Dezember 1947 an die Landesregierung Brandenburg heißt es u. a.:

"In Seehof bei Teltow besaßen die M. und A. S.schen Erben seit 1870 einen größeren Grundbesitz. Durch Maßnahmen der Naziregierung gegen jüdische Mitbürger wurden sie gezwungen diesen Grundbesitz weit unter dem wirklichen Wert zu verkaufen... Ich bitte Sie daher, das Grundstück in Ihre Verwaltung zu nehmen, damit die weiteren Ansprüche der Eheleute an diesem Grundstück gesichert sind ...".

Ab 1949 waren die mit dem Verkauf des Gutes Seehof verbundenen Forderungs-, Hypotheken- und Transferierungsverluste sowie die Veräußerung der in Berlin (West) gelegenen Flächen der Erbengemeinschaft Gegenstand mehrerer Wiedergutmachungsverfahren. Bezüglich der mit der Parzellierung des Gutes Seehof eingetretenen Vermögensverluste begehrten fünf Mitglieder der Erbengemeinschaft unmittelbar von G. u. a. Zahlung des ihnen aufgrund einer erzwungenen Vertragsänderung vom November 1938 vorenthaltenen Kaufpreisanteils. Das Kammergericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 20. Mai 1958 statt. Hinsichtlich der übrigen vom Parzellierungsvertrag betroffenen Rechtsgeschäfte war seinerzeit kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend gemacht worden. Auch die durch den Kaufmann B. als Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 29. Januar 1950 gegenüber der damaligen Landesregierung Brandenburg erhobene "Wiedergutmachungsforderung ... aus dem Grundbesitz in Seehof bei Teltow und aus Forderung gegen die Stadtgemeinde Teltow" hatte weder das streitgegenständliche noch die anderen vom Parzellierungsvertrag erfaßten Grundstücke zum Gegenstand.

Im rückerstattungsrechtlichen Verfahren 5 WGA 327/50 hat der zwischenzeitlich verstorbene Bevollmächtigte B. in einem Schreiben an das Wiedergutmachungsamt Berlin vom 5. April 1950 u. a. ausgeführt: "Wie bereits unter 5 WGA 326/50 aufgegeben, haben diese S.schen Erben der damaligen Not gehorchend den Teltower Teil ihres Gutes Seehof bei Teltow parzelliert. Die Parzellierung wurde dem Herrn G. durch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1933 übertragen".

A. S. führte in einem Lebenslauf, der einem Entschädigungsantrag vom 17. Mai 1951 (Entschädigungsverfahrenregister Nr. 70269) beigefügt war, u. a. aus: "Nach Machtübernahme seitens Adolf Hitler wurden die Schwierigkeiten geregelter Geschäftsführung als Juden unerträglich! Boykott jüdischer Bankiers an der Börse, Sonderverordnungen, die gegen die der Firma angeschlossene Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erlassen wurden, machte die Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Notwendigkeit, d. h. Aufteilung des Gutes in Baugelände. Zu diesem Zwecke wurden nationalsozialistische Agenten mit der Aufteilung beauftragt, die dann zu dem entsprechend großen Gewinn berechtigt waren."

Bereits vor dem Tod ihres Vaters hatte die Beigeladene, die inzwischen dessen alleinige Rechtsnachfolgerin ist, die DDR verlassen. Auch ihre Mutter, die damalige Miterbin, verzog später ins Bundesgebiet. Daraufhin wurde das streitgegenständliche Grundstück im Dezember 1963 gemäß § 6 der Verordnung der DDR vom 17. Juli 1952 unter vorläufige staatliche Verwaltung gestellt. Nach den Angaben der Beigeladenen im Lastenausgleichsverfahren war der Einheitswert für das Grundstück zum 14. Januar 1938 auf 17.000 Mark festgestellt worden.

1991 beantragten die Kl. als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Eigentums an den vom Parzellierungsvertrag betroffenen Flächen des ehemaligen Guts Seehof. Mit Bescheid vom 29. März 1996, der auch das streitbefangene Grundstück betraf, lehnte der Bekl. weitere Rückübertragungen ab, weil die für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust streitende gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG widerlegt sei.

Die nach erfolglosem Vorverfahren von den Kl. erhobenen Klagen gegen diesen "Globalbescheid" hat das Verwaltungsgericht in Verfahren für die betroffenen ca. 900 Grundstücke getrennt, die Klage hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks mit Urteil vom 15. Dezember 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Weder be-stehe ein Rückübertragungsanspruch zugunsten der Kl. noch könne ihre Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG festgestellt werden. Denn die zu-gunsten der Kl. eingreifende gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei jedenfalls für Rechtsgeschäfte bis November 1938 widerlegt worden. Die Erbengemeinschaft habe - wie u. a. verschiedene Vergleichsverkaufsfälle zeigten - angemessene Kaufpreise erzielt und über diese auch frei verfügen können; dabei sei es aus-reichend, wenn der Veräußerer wenigstens zeitweilig die Wahl zwischen mehreren Verwendungsmöglichkeiten gehabt habe. Die Zahlungen der Käufer seien letztlich in den Rechtskreis der Erbengemeinschaft gelangt. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - ZOV 1999, 231, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Nach Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht haben die Kl. ihren bisherigen Vortrag umfangreich ergänzt und weitergehend vertieft. Sie haben mehrere Parteigutachten zu dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, das sich mit der Frage der Angemessenheit des erzielten Kaufpreises befaßt, sowie zum Honorar des Parzellierers und zu den Konditionen des Aufschließungs- und Parzellierungsvertrages eingereicht. Darüber hinaus haben sie Gutachten zu den historischen Hindergründen des Geschehens insbesondere bezüglich des Verfolgungsschicksals der ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft und über die Person des Parzellierers G. vorgelegt.

Sie haben u. a. Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung vom 31. März 2000 und 26. Oktober 2001 vorgelegt. Danach konnte Dr. M. M. nicht wie sein Onkel Dr. F. S. einen Anwaltsberuf nach dem 7. April 1933 wieder ausüben, sondern er mußte seinen Lebensunterhalt in einer Kohlenhandlung verdienen, bis er 1938 emigrierte.

Das Parteigutachten vom 26. Oktober 2001 (S. 3 Anm. 3) bemerkt zum Ausscheiden des Kommerzienrats Dr. P. M. aus seinen Ämtern, daß die Häufung seines Ausscheidens aus verschiedenen Institutionen in den Monaten Mai bis Juni/Juli 1933 einen eindeutigen Hinweis auf den verfolgungsbedingten Rückzug aus seinen Ämtern darstelle. Er schied nämlich im Mai aus der Verwaltung der Osram-Gesellschaft aus. Wenig später legte er sein Amt im Repräsentantenausschuß des Automobilclubs von Deutschland nieder, gab am 3. Juni 1933 den Vorsitz im Aufsichtsrat der Schlesischen Elektrizitäts- und Gasaktiengesellschaft und am 29. Juni 1933 seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Zulassungsstelle der Berliner Börse auf und schied am 4. Juli 1933 aus dem Aufsichtsrat der Lufthansa AG aus. (...)

Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Den Kl. stehe weder ein Rückübertragungsanspruch zu noch könne deren Berechtigung festgestellt werden. Die gesetzliche Vermutung einer verfolgungsbedingten ungerechtfertigten Entziehung sei widerlegt worden, da nunmehr bewiesen sei, daß der Kaufvertrag seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, die frühere Erbengemeinschaft auch einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe und über diesen habe frei verfügen können. Zudem seien "andere Tatsachen" zum Nachweis einer ungerechtfertigten Entziehung nicht dargelegt worden. Auf der Grundlage einer gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei davon auszugehen, daß sich der Veräußerer beim Verkauf von "neutralen, mit der objektiven Verfolgungssituation in keinem Zusammenhang stehenden Motiven" habe leiten lassen. Der relevante Verkauf vom 8. Januar 1936 sei nach der Überzeugung der Kammer seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne den von Gesetzes wegen ab dem 15. September 1935 grundsätzlich unterstellten Verfolgungsdruck abgeschlossen worden. Dieser Stichtag sei maßgeblich gewesen für den Beginn der offiziellen Diskriminierung der Juden. Die Parzellierung habe auch bereits vor diesem Stichtag begonnen und die Verkäufe seien danach zu im wesentlichen gleichen Bedingungen erfolgt, so daß eine Mitursächlichkeit ausscheide.

Hinzu komme, daß die Erbengemeinschaft mit dem Abschluß des verfolgungsneutralen Parzellierungsvertrages vom 13. Oktober 1933 bereits deutlich vor dem Stichtag des 15. September 1935 rechtlich gebunden gewesen und diese Bindung daher nicht verfolgungsbedingt gewesen sein könne. Aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folge zudem die Angemessenheit des erzielten Kaufpreises. Für die freie Verfügbarkeit über den erzielten Kaufpreis spreche insbesondere, daß ein verfolgungsfrei bestellter Bevollmächtigter über den vollen Kaufpreis habe verfügen können. Der Bevollmächtigte habe schon seit Jahren das persönliche Vertrauen der Erbengemeinschaft genossen und sei somit verfolgungsfrei bestellt gewesen. Im übrigen habe der Bekl. auch die Annahme der Verfolgungsbedingtheit hinreichend erschüttert, was zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausreiche. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Revision der Kl. ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht das in § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und 2 REAO enthaltene normative System von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung insgesamt verkannt (hierzu unter 1). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt, daß es sich bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Abschluß des konkreten Kaufvertrages auf Ereignisse nach dem 14. September 1935 beschränkt hat (hierzu unter 2). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des gesetzlichen Widerlegungstatbestandes in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluß des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus") verkannt (hierzu unter 3). Da das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen Bundesrechtsverstößen beruht und Einzelumstände aus den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten zu entnehmen sind, aus denen sich ergibt, daß die Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus für den Abschluß des vorliegenden Rechtsgeschäfts nicht widerlegt ist und auch nicht widerlegungsfähig ist, kann der Senat in der vorliegenden Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst entscheiden (hierzu unter 4).

1. Das Verwaltungsgericht hat das in § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO enthaltene normative Gefüge von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung insgesamt verkannt. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden erfolgt ist, der zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte, wie das hier ohne jeden Zweifel der Fall ist. Das vom Gesetzgeber gewählte System von gesetzlicher Vermutung und ihrer Widerlegung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Ursache darin, daß im Herrschaftsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht die gebotene Wiedergutmachung des während der NS-Zeit verübten Unrechts nicht stattgefunden hat und daher erst mit jahrzehntelanger Verzögerung gewährt werden kann. Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung auf die Anordnung der alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 eine Beweisregel übernommen, die in den seinerzeitigen westlichen Besatzungszonen galt (Beschluß vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 180.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 34; Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 9.02 - ZOV 2003, 266; Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 18).

Damit wird der Beweisnot der seinerzeit Verfolgten und deren Rechtsnachfolger Rechnung getragen. Der Beweis für die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ist dadurch erleichtert worden, daß die Verfolgungsbedingtheit des Rechtsgeschäfts gesetzlich vermutet wird und diese Vermutung nur durch den Nachweis der in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO bestimmten Tatsachen widerlegt werden kann. Das schließt auch die Zulassung eines direkten Gegenbeweises aus, mit dem im Einzelfall ausgeschlossen werden könnte, daß der Verfolgungsdruck für die Veräußerung mit ursächlich gewesen ist (vgl. Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 9.02 - a. a. O. unter Hinweis auf die Urteile vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 ff. und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - ZOV 1999, 231; BVerwGE 108, 301).

Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es reicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts damit nicht aus, daß nur die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima-facie-Beweises erschüttert wird, mithin nur ein anderer Hergang des Geschehens plausibel dargetan wird. Denn mit einem solchen anderen Hergang rechnet die gesetzliche Vermutung von vornherein.

Das System von gesetzlicher Vermutung und beschränkter Widerlegung in Art. 3 REAO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten gerade eine Reduzierung der Beweisstärke zugunsten der während der NS-Herrschaft Verfolgten. Wenn der Gesetzgeber den vollen Beweis des Gegenteils verlangt, so stellt er damit nur den beweismäßigen Standard zur Wiedergutmachung von verfolgungsbedingtem Unrecht aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wieder her, der bereits früher in den westlichen Besatzungszonen mit der Rückerstattungsgesetzgebung eingeführt worden ist. Es soll die Wiedergutmachungslücke, die die DDR hinterlassen hat, weil sie sich für die Wiedergutmachung von NS-Unrecht nicht zuständig fühlte, durch Schaffung von günstigen Beweisregeln für die politisch und rassisch Verfolgten und ihre Rechtsnachfolger geschlossen werden. Denn es ist ein Anliegen der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung, nationalsozialistisches Unrecht, insbesondere an den Juden, wiedergutzumachen (BVerfG, Beschluß vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - ZOV 1995, 192).

Das vorliegende System von gesetzlicher Vermutung und Widerlegung entspricht im übrigen auch den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, die in § 292 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ihren Ausdruck finden. Diese hat das Verwaltungsgericht ebenso verkannt.

Bei widerleglichen gesetzlichen Vermutungen - wie hier - bleibt nämlich dem vermutungsbelasteten Gegner nur der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache offen. Eine vermutete Tatsache bedarf keines Beweises. Steht eine bestimmte Voraussetzung, eine Ausgangstatsache, gegebenenfalls eine Hilfstatsache fest, so wirkt die Vermutung bezüglich der vermuteten Tatsache als eine Beweislastregel (vgl. Leipold in Stein/Jonas Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, Band 3 1997 Rn. 7/8 zu § 292 ZPO). Steht damit die Vermutungsbasis fest, bleibt für eine richterliche Beweiswürdigung insoweit kein Raum (vgl. BGH MDR 1958, 114 = LM Nr. 2 zu § 28 BEG 1956; Leipold in Stein/Jonas, a. a. O., Rn. 14 zu § 292).

Bei den widerleglichen Vermutungen ist dem Gegner der Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache eröffnet. Es muß der volle Beweis des Nichtvorliegens der vermuteten Tatsache geführt werden. Dieser Beweis ist nicht ein Gegenbeweis, sondern selbst der Hauptbeweis, mithin der Beweis für die Wahrheit einer Behauptung während es der Gegenbeweis einer nicht beweisbelasteten Partei ermöglicht, die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache zu erschüttern (vgl. BGH MDR 1978, 914; BGH MDR 1983, 830). Für die Widerlegung der Vermutung durch die Führung des Beweises des Gegenteils genügt es nicht, daß ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 [321]; BGH NJW 1980, 1047 [1048]; sowie schon RGZ 92, 68 [70 f.]). Die Notwendigkeit eines Beweises des Gegenteils bzw. hier des Beweises der in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO bestimmten Hilfstatsachen hat aber das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verkannt und sich mit einer bloßen Erschütterung der gesetzlichen Vermutung begnügt. Dies wird aus seinen Darlegungen auf S. 37, 46, 50, 93 und 94 des Urteils deutlich. Wie ein roter Faden zieht sich die Verkennung des Widerlegungserfordernisses durch die gesamte Entscheidung. (...)

2. Das Verwaltungsgericht hat zum anderen dadurch Bundesrecht verletzt, daß es sich bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Abschluß des konkreten Kaufvertrages auf Ereignisse nach dem 14. September 1935 beschränkt hat. Auch für die Zeit vom 30. Januar 1933 an vermutet Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust. Nur sind an die Widerlegung der Vermutung für Rechtsgeschäfte, die bis zum 14. September 1935 abgeschlossen worden sind, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Diese Rechtslage trägt der geschichtlichen Tatsache Rechnung, daß die Judenverfolgung bereits unmittelbar nach der "Machtergreifung" durch die Nationalsozialisten in massivem Umfang einsetzte und sich seit diesem Zeitpunkt stetig zu Lasten der jüdischen Mitbürger verschärft hat.

Diesen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt, indem es ausgeführt hat, daß der Stichtag des 15. September 1935 maßgeblich gewesen sei "für den Beginn der offiziellen Diskriminierung der Juden aus Gründen der Rasse". Bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus hätte vielmehr der gesamte Verfolgungszeitraum in den Blick genommen werden müssen, so daß hier, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, u. a. auch die Regelungen des Parzellierungsvertrages daraufhin hätten überprüft werden müssen, ob sie Folge des Verfolgungsdrucks waren. Damit hat das Verwaltungsgericht zugleich gegen das Bindungsgebot des § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen. Das gilt auch für seine falsche Annahme, der Senat habe rechtskräftig festgestellt, der Parzellierungsvertrag sei frei von Verfolgungsdruck geschlossen worden. Der Senat hat nämlich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 (BVerwGE 108, 157 [168 f.] = ZOV 1999, 164) nur darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsgericht frei von Rechtsfehlern in dem Abschluß des Parzellierungsvertrages und in der darin liegenden Beauftragung des Parzellierers G. keine Auswirkungen des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks hat erkennen können. Die aufgrund der damaligen Tatsachenlage vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung und die darin liegende Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Senat damals nicht beanstandet worden, da in dieser Schlußfolgerung keine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze gesehen worden ist. Die damalige Revision hatte nicht dargelegt, daß dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze unterlaufen war. Keineswegs hat der Senat damit eine "rechtskräftige Feststellung" vorgenommen, daß der Parzellierungsvertrag ohne Verfolgungsdruck geschlossen worden sei, wie das nunmehr das Verwaltungsgericht angenommen hat.

3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluß des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus") verkannt. Es hat dem in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus beim Abschluß des Rechtsgeschäfts keine Bedeutung beigemessen. Die gesetzliche Vermutung der verfolgungsbedingten Entziehung (des Zwangsverkaufs) kann mit dem Beweis der hypothetischen Tatsache widerlegt werden, "daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre". Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 [366] = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 = ZOV 2002, 172) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Der Rückgriff auf die alte rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG geboten (vgl. Urteil vom 22. Februar 2002 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 = ZOV 2001, 257), da eine solche Auslegung gerade zur Schließung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bestehenden Wiedergutmachungslücke beiträgt.

Ein Rechtsgeschäft wäre seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen, wenn der Vertragsschluß von nationalsozialistischem Verfolgungsdruck unbeeinflußt war und auf anderen Ursachen beruhte (vgl. Säcker, VermG, 1995, Rn. 180 zu § 1 VermG). Die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen müssen beim Vorliegen dieser hypothetischen Tatsache hinweggedacht werden können, ohne daß der konkrete Erfolg des Vertragsschlusses entfiele (Säcker, a. a. O., Rn. 180 zu § 1 VermG). Damit muß der Ursachenzusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. ORG Herford, RzW 1962, 161; ORG Nürnberg, RzW 1957, 99; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band I S. 163). Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anläßlich üblicher Nachlaßauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a. a. O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.

Hingegen reicht jeder adäquat kausale Verursachungsbeitrag, der auf einem Verfolgungsmotiv beruht, aus, um die Annahme auszuschließen, das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden (Säcker, a. a. O., Rn. 180; Rädler/Raupach/Bezzenberger, a. a. O., Rn. 142/30). Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, daß die Widerlegung durch Beweis, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 [366] = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg = ZOV 2002, 172; Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleichlautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 a REG für die US-amerikanische Zone). Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewißheit so gut wie gleichkommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O.).

Diese Rechtsprechung zur Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus hat das Verwaltungsgericht außer acht gelassen und damit den Inhalt des gesetzlichen Widerlegungsfalles - das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden - verkannt. Auf S. 47 UA verneint das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung und befürwortet auf S. 39 f. UA unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Köln (vom 28. Januar 1953, RzW 1953, 109) eine einschränkende Auslegung der Ursächlichkeit. In der weiteren Begründung wird dann mehr oder weniger formelhaft eine Mitursächlichkeit erwähnt, ohne deren Voraussetzungen im Sinne der Senatsrechtsprechung zu prüfen. Hätte das Verwaltungsgericht hier richtig subsumiert, so hätte es den verschiedenen Äußerungen des Parzellierers G., des Kaufmanns B., dem selbst verfaßten Lebenslauf von A. S. und den objektiven Zeitumständen, die auch in den vorgelegten Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung niedergelegt sind, Bedeutung beimessen müssen. Denn alle diese Schriftstücke konnten belegen, daß der Verkauf mit der politischen und wirtschaftlichen Bedrängung der Juden in der maßgeblichen Verfolgungszeit, die am 30. Januar 1933 begann (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 = ZOV 1998, 380, 441), in Zusammenhang stand.

4. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch auf den dargelegten Bundesrechtsverstößen. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit den Beweis des Gegenteils geprüft, hätte der Bekl. als der Vermutungsbelastete diesen Beweis nicht erfolgreich führen können.

Das Bundesverwaltungsgericht kann in der vorliegenden Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch selbst entscheiden. Es ist nämlich der volle Beweis, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, nicht gelungen. Aus den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten entnimmt der Senat Einzelumstände, die ihm eine Entscheidung in der Sache selbst ermöglichen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß die Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus für den Abschluß des vorliegenden Rechtsgeschäfts nicht widerlegt ist und auch nicht widerlegungsfähig ist. Aus der Fülle des Tatsachenmaterials und den verschiedenen Äußerungen der Verfolgten zieht der Senat zunächst den Lebenslauf von A. S. vom 17. Mai 1951 heran. Er ist im Entschädigungsverfahren zur Kenntnis der zuständigen Behörden gebracht worden und spricht in eindeutiger Sprache für eine Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus. (...)

Der Senat stützt sich zudem auf die zeithistorischen Fakten, die das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen darf (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG 8 C 24.70 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 45; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - ZOV 2001, 257; BVerwGE 114, 68). Die zahlreichen auf Verdrängung der jüdischen Mitbürger aus dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben gerichteten, bereits 1933 einsetzenden Maßnahmen hat der Senat u. a. in seinem Urteil vom 13. September 2000 - ZOV 2001, 58; BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 (für "jüdische Mischlinge") zusammengestellt. Zahlreiche weitere berufliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Diskriminierungen der jüdischen Mitbürger (ab 30. Januar 1933) ergeben sich aus den in der Literatur aufgelisteten Unrechtsnormen der NS-Zeit (vgl. hierzu nur die Schrift "Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat", Herausgeber Joseph Walk, Heidelberg/Karlsruhe 1981 S. 1 ff.).

Auf das Eingreifen der weiteren Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 2 REAO ("Angemessenheit des Kaufpreises und freie Verfügbarkeit über ihn") und ebenfalls auf die diesbezüglichen zahlreichen Verfahrensrügen der Kl. kommt es nicht mehr an, da es dem Bekl. bereits nicht gelungen ist, den Beweis des Gegenteils bezüglich der Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluß des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus") zu erbringen. Auf die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung gerade dieses Widerlegungstatbestandes hat der Senat im übrigen in seinem Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - ZOV 1999, 231 (BVerwGE 108, 301, 314 [unter Punkt 4 d]) hingewiesen. (...)