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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 B 96.0527.01.2006ZOV 2006, 92

VermG § 1 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. a; SMAD-Befehl Nr. 196

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; russische Rehabilitierung; Rückgabeverbot; aufgesiedeltes Bodenreformland

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer Restitution nach erfolgter Rehabilitierung steht nicht entgegen, daß die betreffenden landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Bodenreform in der SBZ aufgesiedelt worden waren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Kl. sehen als klärungsbedürftig die Frage an,

ob eine russische Rehabilitierung in bezug auf ein Strafurteil eines russischen Militärtribunals auch dann zu einer vermögensrechtlichen Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG führen kann, wenn eine Rückgabe der entzogenen landwirtschaftlichen Ländereien unabhängig von der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtsstaatswidrigkeit des Vermögensentzuges nach dem Willen der SMAD (Befehl Nr. 196 vom 6. Mai 1947) selbst nicht in Betracht kam.

Nach diesem Befehl sollten auch rechtsunwirksame oder ansonsten rechtsfehlerhafte Enteignungen oder Vermögensentziehungen Bestand haben, wenn die Flächen an Neubauern verteilt und aufgesiedelt worden waren.

Die aufgeworfene Frage bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz vom 18. Oktober 1991 erfolgten Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Entscheidungen steht. Das bedeutet, daß die Vermögensverschiebung von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt wird. Das Vermögensgesetz sieht ein Rückgabeverbot für aufgesiedelte Flächen nicht vor, sondern schützt Neubauern nur im Rahmen von § 4 Abs. 2 VermG (vgl. hierzu Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 [186] = ZOV 2000, 349 [351]). Der SMAD-Befehl Nr. 196 kann - unabhängig von seiner Geltungsdauer - Geltungskraft in bezug auf den durch die russische Rehabilitierung ausgelösten Folgeanspruch nicht entfalten. Dafür fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie liegt nicht in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Diese Vorschrift schützt nur Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, sie bestimmt aber nicht eine Fortgeltung von Besatzungsrecht, an welches die Vermögensämter normativ gebunden sind.

Auf der Abwicklungsstufe einer russischen Rehabilitierung ist voraussetzungsgemäß ohnehin kein Raum für eine Berücksichtigung des SMAD-Befehls Nr. 196. Danach soll zwar verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden (vgl. hierüber Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [90] = ZOV 1997, 194). Ein Rückübertragen in Deutschland belegener Vermögenswerte aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt aber voraus, daß nach ihr (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a.a.O. [185] = ZOV 2000, 349 [350] m. w. N.). Ein Überprüfen dieser Einzelfallentscheidung auf Vereinbarkeit mit dem SMAD-Befehl Nr. 196 steht den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG. Dabei konnten die Ausführungen der Beigeladenen zur Höhe des Streitwertes nicht berücksichtigt werden. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Streitwert in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz in Fällen der Rückübertragung von Grundstücken in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. In Fällen einer Berechtigtenfeststellung ist aber der Streitwert nach dem Interesse der Kl. festzusetzen (Beschluß vom 8. Dezember 2004 - BVerwG 8 Kst 16.04 -). Dieses Interesse hat das Verwaltungsgericht mit dem festgesetzten Wert bemessen, was die Kl. im Ergebnis hingenommen haben.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des BVerwG vom 27. Januar 2006 (BVerwG 8 B 96.05) hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie betrifft eine von der BVVG seit einigen Jahren verwandte Argumentation gegen Rückgabeansprüche gem. § 1 Abs. 7 VermG aus russischen Rehabilitierungsbescheinigungen bei erfolgter Aufsiedelung der streitbefangenen Grundstücke. Die BVVG hatte in derartigen Fällen nun bereits mehrfach Klagen gegen positive Rückgabeentscheidungen der Vermögensämter eingelegt und auch schon in einigen Fällen das BVerwG angerufen. Nach ihrer Auffassung stand eine Aufsiedelung der durch ein heute russisch rehabilitiertes Urteil entzogenen Grundstücke in den vierziger Jahren auch dann der Rückgabe entgegen, wenn die Grundstücke zum Stichtag des § 4 Abs. 2 VermG nicht in privater, sondern in öffentlicher Hand waren. Dieser Auffassung hat das BVerwG nunmehr eine Absage erteilt. Dem liegen einige komplexere rechtssystematische Erwägungen zu Besonderheiten von Rückgabeansprüchen gem. § 1 Abs. 7 VermG zugrunde, deren Hintergründe hier zum besseren Verständnis der Entscheidung erläutert werden sollen.

Die grundsätzliche Rückgabefähigkeit von in der sowjetischen Besatzungszeit enteigneten Immobilien nach erfolgter russischer Rehabilitierung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit den Urteilen des BVerwG vom 25.2.1999 (7 C 8.98 und 7 C 9.98 -, ZOV 1999 237 f., 239 f. mit Anmerkung von Raumer auf Seite 242) anerkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt dabei der Rückgabegrund in der russischen Rehabilitierung selbst und vermittelt § 1 Abs. 7 VermG als bloße Rechtsfolgenverweisung dann nur die Anwendbarkeit des VermG. Die praktische Abwicklung solcher Rückgabeansprüche hat allerdings zu einer Vielzahl von Problemen geführt, die dem BVerwG inzwischen mehrfach Anlaß gegeben haben, Revisionen in diesem Bereich zuzulassen (vgl. die Problem- und Rechtsprechungsübersicht bei von Raumer: "Die Begründung von Rückgabeansprüchen nach russischer Rehabilitierung - ein Leitfaden", Teil A, ZOV 2003, 3 ff., Teil B, ZOV 2003, 215 ff.). Trotz der daraus resultierenden weitgehenden Klärung der grundlegenden Fragen in diesem Bereich sah die BVVG in dem vom BVerwG nun entschiedenen Revisionszulassungsverfahren eine weitere, bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die BVVG wollte insbesondere geklärt haben, "ob eine russische Rehabilitierung in bezug auf ein Strafurteil eines russischen Militärtribunals auch dann zu einer vermögensrechtlichen Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 VermG führen kann, wenn eine Rückgabe der entzogenen landwirtschaftlichen Ländereien unabhängig von der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtsstaatswidrigkeit des Vermögensentzugs nach dem Willen der SMAD (Befehl Nr. 196 vom 6.5.1947) selbst nicht in Betracht kam". Betroffen hiervon war eine erhebliche Zahl von Fällen, in denen es nach einem heute in Rußland rehabilitierten sowjetischen Militärtribunalurteil mit Vermögensentzug zu einer Aufsiedlung der entzogenen landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der sog. "demokratischen Bodenreform" gekommen war. Solche Fälle sind relativ häufig. Nach heutigem Erkenntnisstand gab es ca. 35.000 bis 40.000 sowjetische Militärtribunalverurteilungen in der Zeit von 1945 bis 1955 (dazu mit weiteren Statistiken zu den Urteilsgründen und dem Strafmaß: Gierth/ Westfeld: "Zur Tätigkeit sowjetischer Militärtribunale in Sachsen" in "Sowjetische Militärtribunale, Band 2, Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945 bis 1955", Hilger, Schmitzner, Schmidt [Hrsg], Böhlau Verlag, Köln 2003; die früher häufig genannte Zahl von 60.000 Fällen mußte nach Angaben der Dokumentationsstelle der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, auf dessen Zahlen der Aufsatz beruht, nach unten korrigiert werden), wobei allerdings bis heute nicht abschließend erfaßt ist, in wie vielen dieser Fälle es auch zum Vermögensentzug von Immobilien gekommen ist. Betraf der Vermögensentzug landwirtschaftliche Flächen, war die gängige Praxis, daß das sowjetische Militärtribunal die im Rahmen des Urteilsverfahrens eingezogenen Grundstücke den zum Vollzug der sog. "Bodenreform" eingesetzten Behörden übergab, die diese Flächen dann in der gleichen Form verwerteten wie bei gewöhnlichen Bodenreformenteignungen nach der Bodenreformverordnung (vgl. dazu auch Hilger in "Mit Konfiskationen des Vermögens - Die SMAD- Befehle zur Vollstreckung der Urteile sowjetischer Militärtribunale zur Vermögenseinziehung in der SBZ/DDR", ZOV 2002, 81 ff.). Das bedeutete in der Regel die oft den gesamten eingezogenen Grundbesitz erfassende Aufteilung in

enreformenteignungen nach der Bodenreformverordnung (vgl. dazu auch Hilger in "Mit Konfiskationen des Vermögens - Die SMAD- Befehle zur Vollstreckung der Urteile sowjetischer Militärtribunale zur Vermögenseinziehung in der SBZ/DDR", ZOV 2002, 81 ff.). Das bedeutete in der Regel die oft den gesamten eingezogenen Grundbesitz erfassende Aufteilung in kleine Parzellen und Aufsiedlung an Neubauern. Hätte sich die BVVG also mit ihrer Auffassung durchgesetzt, daß in den Fällen einer solchen Aufsiedlung keine Rückgabeansprüche nach russischer Rehabilitierung bestünden, hätten sich Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG im landwirtschaftlichen Bereich in der Praxis fast in keinem Fall mehr durchsetzen lassen. Die Auffassung der BVVG hätte im übrigen auch Rückgabeansprüche auf solche Grundstücke nach einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG ausgeschlossen.

Die BVVG leitete ihre Auffassung, daß eine Aufsiedlung generell die Rückgabe hindere, aus dem SMAD-Befehl Nr. 196 vom 6. Mai 1947, aber letztlich auch dem hierzu ergangenen Urteil des BVerwG vom 13. Februar 1997 (BVerwG 7 C 50.95 - ZOV 1997, 194 ff.) ab. Nach dem SMAD-Befehl Nr. 196 sollte nach sowjetischer Vorstellung bereits an Neubauern verteiltes Land generell auch dann nicht zurückgegeben werden, wenn grundsätzlich die ursprüngliche Enteignung nicht dem sowjetischen Willen entsprochen hat, wie etwa in Fällen der Ausländerenteignung. Das BVerwG hatte in der genannten Entscheidung vom 13. Februar 1997 daher entschieden, daß ein Rückgabeanspruch nach dem VermG in Fällen der Aufsiedelung gem. § 1 Abs. 8 a VermG auch dann nicht bestand, wenn die ursprüngliche Enteignung wegen eines sowjetischen Enteignungsverbotes also z. B. wegen einer Ausländerenteignung nicht dem sowjetischen Willen zuzurechnen war. Das BVerwG hatte dabei angenommen, daß etwa ein solches "Ausländerenteignungsverbot" der sowjetischen Besatzungsmacht mit Blick auf den SMAD-Befehl Nr. 196 in den Fällen wieder als zurückgenommen gelte, in denen die Flächen schon aufgesiedelt worden sind. Dem Befehl sei der sowjetische Wille zu entnehmen gewesen, daß selbst Enteignungen, die gegen ein sowjetisches Enteignungsverbot verstießen, dann nicht wieder rückgängig gemacht werden sollten, wenn es bereits zu einer Aufsiedlung der Flächen gekommen sei. Damit sei auch etwa eine Ausländerenteignung im Fall der Aufsiedelung wieder dem sowjetischen Willen zuzurechnen gewesen, also "besatzungshoheitlich" i. S. d. § 1 Abs. 8 a VermG, so daß Rückgabeansprüche nicht bestünden.

Die im Revisionsverfahren beim BVerwG zu klärende Frage war nun, inwieweit dieser vom BVerwG für originär vermögensrechtliche Ansprüche entwickelte Gedanke sich auch auf Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG in Verbindung mit russischer Rehabilitierung erstrecken ließ. Die BVVG war dieser Auffassung und argumentierte, daß eine russische Rehabilitierung, insbesondere die Aufhebung von durch Strafurteile der Militärtribunale angeordneten Vermögensentziehungen dann nicht für einen Rückgabeanspruch ausreichen würde, wenn gegen die Rückgängigmachung einer solchen Enteignung durch Rückgabe wiederum besatzungsrechtliche Anordnungen, wie etwa der SMAD-Befehl Nr. 196 sprechen würden. Sie argumentierte weiter, daß eine russische Rehabilitierung lediglich einen Teil des besatzungsrechtlichen Unrechts aufhebe, nämlich den des Verurteilungsunrechts als solchen, nicht jedoch auch den Unrechtsgehalt, der ganz unabhängig von der Rechtsstaatswidrigkeit der Vermögensentziehung darin liege, daß sowjetische Befehle oder Anordnungen den Bestand einer Enteignung im sozialistischen Interesse einer Agrarreform angeordnet hätten. Insoweit habe sich zwar die russische Rehabilitierungsbehörde von dem als rechtsstaatswidrig angesehenen Urteil distanziert, nicht aber von den Anweisungen und Befehlen der sowjetischen Besatzungsmacht, die im Zeitraum zwischen 1945 und 1949 galten, wie etwa dem Befehl Nr. 196. Diesseits wurde für den beigeladenen Rückgabeantragsteller dahingegen vorgetragen, daß die Argumentation der BVVG schon deswegen nicht durchgreifen könne, weil es aus systematischen Gründen im Rahmen von Rückgabesprüchen nach § 1 Abs. 7 VermG - anders als bei originär vermögensrechtlichen Ansprüchen - grundsätzlich nicht auf die Intention der sowjetischen Besatzungsmacht oder deren Befehle zum Enteignungszeitpunkt ankomme, sondern allein auf die Reichweite der durch die Russische Militärhauptstaatsanwaltschaft heute ausgesprochenen Rehabilitierungsbescheinigungen. So ergäbe sich aus § 1 Abs. 8 a 2. HS VermG, daß Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG auch dann gegeben wären, wenn der damalige Zugriffsakt sich als "besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich" darstelle. Wenn dem aber so ist, so könne es in Verfahren nach § 1 Abs. 7 VermG überhaupt nicht darauf ankommen, ob eine Enteignung "besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich" war oder nicht. Mithin sei schon von daher weder aus dem SMAD-Befehl Nr. 196, der ja nur etwas über die Zurechnung von Enteignungen zum damaligen sowjetischen Willen aussagt, noch aus dem Urteil des BVerwG vom 13. Februar 1997, aaO., das sich ebenso nur zu diesem "besatzungshoheitlichen" Zurechnungszusammenhang bei originär vermögensrechtlichen Ansprüchen verhält, im Rahmen von Verfahren nach § 1 Abs. 7 VermG irgend etwas zu folgern. Relevant sei für Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG nur die Willensrichtung und der Inhalt der russischen Rehabilitierungsbescheinigung als solcher. Genüge diese den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG, wie im vorliegenden Fall, so habe die russische Rehabilitierung unmittelbar einen Rückgabeanspruch zur Folge, selbst wenn die "Revidierung" der Enteignungsmaßnahme durch Rückgabe diametral dem erklärten Willen der damaligen sowjetischen Besatzungsmacht widerspreche. Ohnehin "revidiert" eine Rückgabe ja nicht die damalige Enteignungsmaßnahme, sondern stellt nur eine Wiedergutmachung, die aus heutigem deutschen und russischen gesetzgeberischen Entschluß resultiert, dar. Weder der Gesetzgeber

nteignungsmaßnahme durch Rückgabe diametral dem erklärten Willen der damaligen sowjetischen Besatzungsmacht widerspreche. Ohnehin "revidiert" eine Rückgabe ja nicht die damalige Enteignungsmaßnahme, sondern stellt nur eine Wiedergutmachung, die aus heutigem deutschen und russischen gesetzgeberischen Entschluß resultiert, dar. Weder der Gesetzgeber des § 1 Abs. 7 VermG noch die russische Militärhauptstaatsanwaltschaft haben aber die damalige Befehlslage als relevant angesehen. Die Rückgabe sei in Aufsiedlungsfällen daher nur bei einem redlichen Privaterwerb i. S. d. § 4 Abs. 2 VermG, dessen entsprechende Anwendung § 1 Abs. 7 VermG ebenfalls anordne, ausgeschlossen. Das BVerwG habe aber bereits mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (BVerwG 7 C 91.99, ZOV 2001, 62 ff.) festgestellt, daß sich staatliche Stellen gegenüber Ansprüchen aus § 1 Abs. 7 VermG nicht auf einen redlichen Erwerberschutz gem. § 4 Abs. 2 VermG berufen könnten, auch wenn die enteignete Fläche damals zunächst an Private aufgesiedelt wurde (vgl. dazu näher: von Raumer, "Die Rechtsfolgen russischer Rehabilitierungsentscheidungen - zum Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2000", ZOV 2001, 3 ff.). Letztlich aber liefe die Argumentation der BVVG auf einen solchen "staatlichen Erwerberschutz" hinaus, weil die BVVG ja eine erfolgte Aufsiedlung auch dann als Rückgabehindernis ansehen wollte, wenn zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung weder der Neubauer selbst noch sein Erbe Eigentümer des Grundstückes gewesen war, sondern dieses bereits vor der Wende in Volkseigentum überführt worden war und damit dann von der BVVG übernommen wurde. Der 8. Senat des BVerwG folgte nun der diesseitigen Auffassung und bestätigte explizit, daß eine Rückgabe bei aufgesiedelten Flächen nur in den Fällen des redlichen Privaterwerberschutzes § 4 Abs. 2 VermG ausscheide. Ferner stellte das BVerwG klar, daß ein Rückgabeanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG aufgrund einer russischen Rehabilitierung nur voraussetze, daß der damalige Vermögensentzug von den heutigen russischen Rehabilitierungsbehörden als rechtsstaatswidrig angesehen werde und keinen Bestand haben solle. Eine Überprüfung dieser russischen Rehabilitierungsentscheidung auf eine Vereinbarkeit mit dem SMAD-Befehl Nr. 196 stünde den Vermögensämtern bereits institutionell nicht zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch die weitere Klarstellung des Bundesverwaltungsrichters, daß § 1 Abs. 8 a VermG keineswegs die Fortgeltung von Besatzungsrecht gebietet. Die Vermögensämter seien heute nicht mehr normativ an dieses Recht gebunden. Letztlich fehle es daher für die Vermögensämter auch an einer Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer die damaligen SMAD-Befehle, wie der SMAD-Befehl Nr. 196, Geltungskraft in bezug auf einen durch die russische Rehabilitierung ausgelösten Folgeanspruch entfalten könne. Eine Aufsiedelung könne daher einen Rückgabeanspruch auf zum Zeitpunkt der Wende in Volkseigentum befindliche Flächen nicht ausschließen. Nachdem die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung nunmehr auch dieses Hindernis für Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG bei russischer Rehabilitierung aus dem Weg geräumt hat, bleibt zu hoffen, daß die praktische Durchsetzung von Rückgabeansprüchen bei russischer Rehabilitierung nunmehr für die Betroffenen zügig und ohne weitere Hindernisse vollzogen werden kann. Bedenkt man, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG an der Durchsetzung von Rückgabeansprüchen bei besonders rechtsstaatswidrigen Vermögenszugriffen in der

at, bleibt zu hoffen, daß die praktische Durchsetzung von Rückgabeansprüchen bei russischer Rehabilitierung nunmehr für die Betroffenen zügig und ohne weitere Hindernisse vollzogen werden kann. Bedenkt man, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG an der Durchsetzung von Rückgabeansprüchen bei besonders rechtsstaatswidrigen Vermögenszugriffen in der sowjetischen Besatzungszeit ein "besonderes öffentliches Interesse" bestehen soll (so ausdr.: Urteil des BVerfG vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, ZOV 2000, 24 ff.) und diese daher eine noch höhere Bedeutung hat als die Rückgabe bei einfachem Vermögensunrecht, ist es verständlich, daß viele Betroffene solcher grob rechtsstaatswidriger Vermögenszugriffe, die ja im Fall von sowjetischen Militärtribunalurteilen auch sehr oft zu Erschießungen geführt haben, nun auf eine baldige Durchsetzung ihrer Ansprüche drängen. Der Autor geht allerdings auch davon aus, daß die BVVG nach der obergerichtlichen Klärung der Frage durch das BVerwG nunmehr ihre entsprechenden Einwände in den verschiedenen anhängigen Verfahren, sei es im Behördenverfahren oder im Klageverfahren, kurzfristig fallen läßt und die Verfahren nun bald zugunsten der Antragsteller beendet werden können. Angesichts der Vielzahl der in Deutschland bereits registrierten sowjetischen Militärtribunalverurteilungen ist den Betroffenen von Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit und deren Prozeßbevollmächtigten sowohl in Fällen von Industrie-, Gewerbe- und Privathausentziehungen als auch in Fällen von Landwirtschaftsentziehungen aber auch dringend zu raten, in jedem Fall gründlich zu prüfen, ob es zu einer sowjetischen Militärtribunalverurteilung gekommen ist. Den bei den Vermögensämtern und deutschen Archiven vorliegenden Enteignungsakten ist solches oft nicht zu entnehmen, da in der Regel die sowjetischen Militärtribunalverurteilungen geheim blieben. Daher ist es oft auch nach einer sowjetischen Militärtribunalverurteilung noch zu einem "zweiten Zugriff" durch die deutschen Sequesterbehörden bzw. die Kreisbodenkommission im Rahmen eines "normalen" Enteignungsverfahrens gekommen, was dazu führt, daß die Vermögensämter auch in solchen Fällen oft die Rückgabeansprüche zunächst ablehnen, weil sie nach der Aktenlage den Fall als "normalen Bodenreformfall" oder "Industriekonfiskationsfall" einstufen. Auch im Familienkreis ist oft nicht bekannt, daß der damalige Eigentümer Opfer eines sowjetischen Militärtribunalurteils geworden ist. Dies gilt insbesondere in den vielen Fällen, in denen durch das SMT- Urteil auch die Erschießung des Eigentümers angeordnet wurde, so daß die Familie oft nichts mehr von der Verurteilung erfahren hat. Kann allerdings das SMT-Urteil in Moskau ermittelt werden, führt dies in der Regel auch zu einer russischen Rehabilitierung. Dann können gem. § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG ungeachtet eines bereits früheren rechtskräftigen Abschlusses des vermögensrechtlichen Verfahrens auch neue Rückgabeanträge innerhalb einer 6-Monats-Frist nach der erfolgten Rehabilitierung gestellt werden. Dies geschieht in dem sicherlich größten Teil der Fälle derzeit idR aus bloßer Unkenntnis der Antragsteller dieser Möglichkeit bzw. der Existenz eines sowjetischen Militärtribunalurteils nicht. Wie die besprochene Entscheidung des BVerwG zeigt, ist aber jedenfalls die heutige Rechtsprechungslage in solchen Fällen sehr günstig.