Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Baulandenteignung; Vorratsenteignung; Beweislast
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Frage, wie konkret die Pläne zur Bebauung einer enteigneten Fläche sein müssen, um nicht eine unzulässige Vorratsenteignung und damit eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG anzunehmen, ist einer generellen Beantwortung nicht zugänglich.
2. Die Beweislast richtet sich auch im Vermögensrecht nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will; etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz selbst - wie im Fall des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - eine besondere Regelung trifft.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Streitsache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2 1. Grundsätzlich bedeutsam i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall.
3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Standortgenehmigung des Ministerrates der DDR sowie die dazu erfolgten einschlägigen Beschlüsse des Rates des Bezirkes und des zuständigen Rates des Kreises zur Bebauung einer bestimmten Fläche als Beweis der Bauabsicht ausreichen oder ob hierzu zusätzlich die konkreten Baupläne vorzulegen sind.
4 Diese Frage kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß für den Regelfall die Bezeichnung eines Grundstücks in einer Standortgenehmigung bzw. Standortbestätigung ausreichend sein möge für eine Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz. Im vorliegenden Fall hat es aber die Besonderheit gesehen, daß für wesentliche Bereiche des Baukomplexes detaillierte Planungen vorhanden seien, während sich für das streitgegenständliche Grundstück keine Unterlagen auffinden ließen. Deshalb hat es in der konkreten, ausdrücklich als Einzelfall bezeichneten Situation weitere Nachweise gefordert, daß die enteigneten Flächen für durch das Baulandgesetz gedeckte Zwecke benötigt wurden.
5 Die Prüfung des Schädigungstatbestandes der unlauteren Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG erfordert grundsätzlich eine an den Einzelumständen orientierte Beurteilung (Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 = ZOV 1998, 448; Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 = ZOV 2000, 120). Das schließt zwar die Zulassung von Beweiserleichterungen bei typischen Geschehensabläufen nicht aus (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - a.a.O. m. w. N.). Ein solcher ist hier aber nicht gegeben. Die Frage, wie konkret die Pläne zur Bebauung einer enteigneten Fläche sein müssen, um nicht eine unzulässige Vorratsenteignung und damit eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG anzunehmen, ist einer generellen Beantwortung nicht zugänglich. 6 Auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, wer beim Anzweifeln der Beschlüsse staatlicher Organe der DDR letztlich die Beweislast trägt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
7 Zum einen wird durch das angefochtene Urteil weder die Standortbestätigung vom 9. Juli 1987 noch die Standortgenehmigung vom 14. September 1987 angezweifelt, sondern lediglich als nicht ausreichend erachtet, um hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks eine konkrete Bebauungsplanung anzunehmen.
8 Zum anderen ist es in der Rechtsprechung geklärt, daß sich die Beweislast auch im Vermögensrecht nach den allgemeinen Regeln richtet, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will; etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz selbst - wie im Fall des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - eine besondere Regelung trifft (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = ZOV 1994, 66; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 -, BVerwGE 95, 289 [294] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 = ZOV 1994, 205 [207]; Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12 = ZOV 2001, 169). Einen darüber hinausreichenden, nicht auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles abstellenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Da die Beigeladene die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Baulandgesetz für rechtsfehlerfrei hält, hätte es ihr oblegen, entsprechend konkrete Bebauungsplanungen vorzutragen. (...)