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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 B 47.0401.09.2004ZOV 2004, 315

VermG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4; GVO § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Auskehranspruch; Erlösauskehr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

An die Stelle eines Rückübertragungsanspruchs tritt auch dann der Anspruch auf Auskehr des Erlöses, wenn der beanspruchte Vermögenswert zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes veräußert wurde, die Verfügung aber erst danach wirksam geworden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Rechtsvorgänger des Kl. hatte das Eigentum an seinem - stillgelegten - landwirtschaftlichen Unternehmen durch eine im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren aufgehobene Maßnahme verloren. Im März 1990 verkaufte die Gemeinde T. das auf dem nunmehr volkseigenen, streitgegenständlichen Grundstück stehende Gebäude mit notariellem Vertrag an die Beigeladenen bzw. an deren Rechtsvorgänger. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück wurde den Erwerbern im April 1990 verliehen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde. Daraufhin wurden die Beigeladenen bzw. ihre Rechtsvorgänger im Gebäudegrundbuchblatt als Eigentümer eingetragen. Der Bekl. stellte durch Bescheid vom November 2000 die Berechtigung des Kl. hinsichtlich des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens fest und übertrug ihm u. a. das streitgegenständliche Grundstück zurück. Später nahm der Bekl. diesen Bescheid insoweit zurück, als das Eigentum an dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude zurückübertragen worden war. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.). 1. Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage,

ob die Rückübertragung eines Vermögenswerts ausgeschlossen ist, wenn dieser zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes veräußert wurde, die Veräußerung aber erst durch eine nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigung wirksam geworden ist. Diese Frage läßt sich - mit dem Verwaltungsgericht - bejahen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf:

Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, richtet es sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 VermG), ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten ausschließt.

Ist erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, geht hingegen der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433). Nichts anderes gilt, wenn die Verfügung über ein Grundstück zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst danach wirksam wurde. Mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes hatte auch in diesen Fällen der Berechtigte - soweit kein anderer Ausschlußgrund vorlag - zunächst einen Rückübertragungsanspruch erlangt. Dieser richtete sich gegen denjenigen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes Verfügungsberechtigter (§ 2 Abs. 3 VermG) war. Dies war der Veräußerer des Vermögenswerts, da er noch Eigentümer war. Verlor der Verfügungsberechtigte dann das Eigentum an dem Vermögenswert dadurch, daß die Verfügung über den Vermögenswert wirksam und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen wurde, tritt auch hier an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Es besteht auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, der seinem Wortlaut nach diese "Übergangsfälle" ohne weiteres erfaßt, insoweit zu beschränken. Einem unmittelbaren Rückgriff auf die Restitutionsvorschriften des Vermögensgesetzes steht entgegen, daß die den Eigentumsverlust des Verfügungsberechtigten auslösende Verfügung aufgrund einer Genehmigung wirksam geworden ist, die unter Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit unter rechtsstaatlichen Verhältnissen erteilt worden ist. Die Rechtswirkungen dieser Genehmigung lassen sich nicht durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern nur durch die Rechtsbehelfe überwinden, welche die Rechtsordnung zum Schutz gegen solche Verwaltungsakte vorsieht. Angesichts der insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten besteht auch kein Bedürfnis zu einer eingeschränkten Handhabung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG; denn der Berechtigte kann durch eine erfolgreiche Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung das Wiederaufleben seines Restitutionsanspruchs erreichen (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 GVO). 2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde Verfahrensmängel prozeßordnungsgemäß darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der maßgebliche Vertrag durch den Stempelaufdruck am 8. Januar 1991 genehmigt wurde. Diese Genehmigung enthalte zwar Fehler, sei aber nicht nichtig. Insbesondere lasse sie unbeschadet einer fehlerhaften Bezeichnung die erkennende Behörde - das zuständige Landratsamt O. - erkennen, denn diesem sei die ehemalige Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes am Erlaßtag zugeordnet gewesen. Auch die fehlerhafte Angabe einer nicht mehr gültigen Rechtsquelle führe nicht zur Nichtigkeit. Es bleibt erkennbar, daß die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung habe erteilt werden sollen (Urteil, Amtlicher Umdruck S. 6). Wieso es nach dieser materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll, zu welcher Abteilung des Landratsamts die ehemalige Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes gehörte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Ohne Beweisantrag des bereits

e erteilt werden sollen (Urteil, Amtlicher Umdruck S. 6). Wieso es nach dieser materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll, zu welcher Abteilung des Landratsamts die ehemalige Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes gehörte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Ohne Beweisantrag des bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kl. mußte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weiter aufzuklären, wer die - nach Auffassung der Beschwerde nicht entzifferbare - Unterschrift unter der Genehmigung geleistet hatte. Dafür, daß auf die - vor Erteilung der Genehmigung - beim Landratsamt eingegangenen Schreiben des Kl. vom 28. September und vom 8. Oktober 1990 hin die Grundstücksverkehrsgenehmigung wieder aufgehoben wurde, fehlt es an Anhaltspunkten. Schon deshalb mußte sich dem Verwaltungsgericht die vom Kl. vermißte Aufklärung nicht aufdrängen. Im übrigen wird von der Beschwerde nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Beweismittel dem Verwaltungsgericht, das die einschlägigen Behördenakten beigezogen hatte, insoweit zur Verfügung gestanden haben. Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Sein Urteil ist keine Überraschungsentscheidung. Der Bekl. hatte in dem angefochtenen Bescheid den Stempelaufdruck vom 8. Januar 1991 als wirksame Genehmigung gewertet. Daß sich das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Bekl. angeschlossen hat, konnte den Kl. nicht überraschen. Es spricht auch nichts dafür, daß das Verwaltungsgericht die Schreiben des Kl. vom 28. September und vom 8. Oktober 1990 nicht zur Kenntnis und in seine Erwägungen einbezogen hat. Darauf, ob der Kl. das seinerseits Erforderliche veranlaßt hatte, um den Erlaß einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zu verhindern, kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Wie dargelegt, fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, daß aufgrund dieser Schreiben die Grundstücksverkehrsgenehmigung später wieder aufgehoben wurde.