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Rückübertragung, Investitionsvorrangbescheid

BVerwGBVerwG 8 C 21.0324.11.2004ZOV 2005, 110

InVorG § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 4; GVO § 7 Abs. 1 Satz 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein ablehnender Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für den Ausschluß der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht, wenn er keine (umfassende) tatsächliche und rechtliche Prüfung des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides enthält.

2. § 7 Abs. 1 InVorG ermächtigt auch zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für zugesagte Investitionen, die bereits während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Investitionsvorrangbescheides und eines Investitionsfeststellungsbescheides der Bekl.

Die Kl. haben die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück S. 14 in G. nach dem Vermögensgesetz beantragt. Die Beigeladene war Leiterin der auf dem Grundstück betriebenen staatlichen H.-Apotheke, die sie seit November 1990 selbst betreibt und deren Geschäftsbetrieb sie mit Vertrag vom 27. Dezember 1990 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erworben hatte.

Die Beigeladene beantragte für dieses Grundstück bei der Bekl. mit Schreiben vom 28. Februar 1991 die Erteilung einer Bescheinigung über besondere Investitionszwecke. Von dem Antrag informierte die Bekl. die Kl. zu 2. Diese wandte sich im Namen aller Kl. mit Schreiben vom 13. Mai 1991 gegen eine Veräußerung des Grundstücks und wies darauf hin, daß sich innerhalb der Familie ein Investor gefunden habe.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 erteilte die Bekl. der Beigeladenen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Investitionsgesetz die Bescheinigung des Inhalts, daß ein besonderer Investitionszweck vorliege und die Inanspruchnahme des Objekts erfordere, weil das Vorhaben dringlich sowie geeignet für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sei. Gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid legten die Kl. Widerspruch ein und stellten beim Kreisgericht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluß vom 27. Februar 1992 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil das Investitionsgesetz außer Kraft sei.

Die Beigeladene hatte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Februar 1992 das Grundstück von der Bekl. erworben.

Sie reichte bei der Bekl. unter dem 8. April 1992 Unterlagen ein, welche die von ihr geplanten und bereits getätigten Vorhaben betrafen. Die Bekl. hörte die Kl. dazu mit Schreiben vom 16. Juni 1992 an und erließ am 27. Juli 1992 einen Bescheid auf der Grundlage von § 3 a VermG a.F., wonach das Grundstück an die Beigeladene zur Durchführung eines investiven Zweckes veräußert werde. Hiergegen wandten sich die Kl. und begehrten vom Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Beigeladene wurde derweilen am 13. November 1992 als Eigentümerin des Grundstücks S. 14 in G. in das Grundbuch eingetragen.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluß vom 28. März 1994 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil dem Bescheid die Rechtsgrundlage fehle, da § 3 a VermG a.F. bereits am 22. Juli 1992 außer Kraft getreten sei.

Daraufhin erließ die Bekl. den hier im Streit befindlichen Bescheid vom 30. Juni 1994 des Inhalts, daß der Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolge und zwar zur Durchführung der grundlegenden Sanierung des Gebäudes, der Schaffung von Versorgungseinrichtungen im Keller, einer Apotheke im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß, einer Arztpraxis im 2. Obergeschoß sowie von Sonderwohnfunktionen im 3. und 4. Obergeschoß.

Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Kl. Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 4. Januar 1995 als unzulässig zurück.

Die Bekl. erließ auf Antrag der Beigeladenen unter dem 27. Juni 1995 den weiteren Bescheid des Inhalts, daß die Beigeladene die zugesagten Maßnahmen durchgeführt habe. Gegen diesen Bescheid legten die Kl. Widerspruch ein.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hob mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 den Investitionsbescheid vom 27. Juli 1992 auf und wies die übrigen Widersprüche zurück.

Mit ihrer Klage haben die Kl. vorgetragen: Für den Erlaß des Bescheides vom 30. Juni 1994 hätte es eines neuen Verfahrens mit einem neuen Vorrangplan bedurft, zu dem sie hätten gehört werden müssen. Durch den nachträglichen Erlaß des Bescheides könne das seit 1992 rechtswidrig betriebene Verfahren nicht geheilt werden. Die Investitionen seien im Vertrauen auf den Bestand des Investitionsbescheides vom 27. Juli 1992 erfolgt. Bei Erlaß des Bescheides vom 30. Juni 1994 habe es keine Investitionen mehr gegeben, mit denen die Beigeladene nachhaltig hätte beginnen können. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kl. im wesentlichen, daß das angefochtene Urteil auf einem fehlerhaften Verständnis der Ausschlußregelung des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG i.V.m. der Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 2 InVorG beruhe.

Die Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Kl. nicht für Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.

Die Beigeladene tritt den Rechtsausführungen der Kl. entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist unbegründet. Zwar verletzt das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die Klage sei unzulässig, Bundesrecht. Den Kl. fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse (1). Ihre Klage kann aber aus den weiteren, das Urteil selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg haben; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (2). 1. Das Verwaltungsgericht hat es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen lassen, weil § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG eingreifen würde. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ein anerkennenswertes Interesse an der Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides im Klageverfahren nicht besteht, wenn die Veräußerung unabhängig von der mit der Klage beantragten Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides auf Dauer Bestand hat (Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5 S. 4 f. = ZOV 1995, 377). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG hier aber nicht zur Anwendung.

Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift bestehen Ansprüche auf Rückübertragung nicht, wenn ein vom Anmelder gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtskräftig abgelehnt und (Nr. 2) mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist. Das Verwaltungsgericht sieht beide Voraussetzungen als gegeben an. Nr. 1 liegt hingegen nicht vor.

Zwar ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 1995 rechtskräftig - weil unanfechtbar, vgl. § 23 Abs. 2 InVorG - abgelehnt worden. Doch die bloße Erfolglosigkeit des Eilantrages füllt den Regelungsgehalt der Vorschrift nicht aus. Das ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Anmelder muß ein effektiver Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid gewährt sein. Soll die Effektivität, wie hier vom Gesetz vorgesehen, einstweiligen Rechtsschutz leisten, bedingt dies eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 11 = ZOV 1999, 383). Anders als bei der sonst üblichen Intensität dürfen die Einwände nicht nur summarisch geprüft werden, sondern haben zu einer umfassenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheides hinzuführen (Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5 = ZOV 1995, 377; BVerfG, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 2386/94 - ZOV 1998, 338 = VIZ 1999, 87 m.w.N.). Diesem verfassungsrechtlichen Gebot genügt der vorliegende Eilbeschluß nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Investitionsvorrangbescheid als unzulässig abgewiesen, weil bereits eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vermögenswertes auf den Investor (gemeint ist die Beigeladene) erfolgt sei. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wurde deshalb nicht einmal summarisch überprüft. Diese Verfahrensweise verkennt zum einen, daß der Anmelder gehalten ist, den Anordnungsantrag auch nach Übereignung des Vermögenswertes weiterzuverfolgen, um den Eintritt der für ihn nachteiligen Rechtsfolgen von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG zu verhindern (vgl. Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 7 B 37.94 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 2). Die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts hat zum anderen gegen sich, daß sie jegliche inhaltliche Überprüfung des Investitionsvorrangbescheides ausschließt. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG kann die Folge nicht sein, daß im zugehörigen Hauptsacheverfahren der Gehalt des Investitionsvorrangbescheides ebenfalls richterlicher Überprüfung vorenthalten wird.

Da die Voraussetzungen Nr. 1 und 2 von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG kumulativ gegeben sein müssen, um den Restitutionsanspruch entfallen zu lassen, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Nr. 2 hier erfüllt waren.

Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Im Revisionsverfahren ist zwar der Bescheid vom 20. August 2003 über die Berechtigung der Kl. vorgelegt worden. Danach ist aus der Erbengemeinschaft nur die Kl. zu 3 bezüglich ihres ehemaligen Erbanteils Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Hieraus würde im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück die Unmöglichkeit der Restitution (§ 4 Abs. 1 VermG) folgen; denn die frühere Berechtigung der Kl. zu 3 an dem Grundstück war gesamthänderisch mit den Rechten der anderen beiden Kl. verbunden. Aus dem vermögensrechtlichen Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand, betroffenem Vermögenswert und Restitution ergibt sich, daß die Restitution nur möglich ist, wenn sie in die Gesamthand erfolgen kann. Nach dem Bescheid ist jedoch die Erbengemeinschaft nicht rückgabeberechtigt. Der Restitutionsausschlußgrund, den das Amt festgestellt hat, nimmt den Kl. aber weder die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - als Adressatinnen des Investitionsvorrangbescheides sind sie zur Klage befugt - noch fehlt es am daneben erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dessen könnte es ermangeln, wenn von vornherein feststünde, daß den Kl. ein Klageerfolg nichts einbrächte. Das könnte der Fall sein, wenn es offensichtlich wäre, daß der Restitutionsausschlußgrund nicht vorliege. Hier jedoch haben die Kl. zu 1 und 2 rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. August 2003 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Aktenlage läßt zwar keine Prognose über die Erfolgsaussicht zu, aber durch die Einlegung des Widerspruchs bleibt den Kl. die Möglichkeit erhalten, daß ihr angemeldeter Anspruch anerkannt wird. Diese Rechtsposition rechtfertigt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob die Möglichkeit auch ernsthaft ist, gehört zur Prüfung der Rechtsbetroffenheit im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 55.93 - Buchholz 428 § 3 a VermG Nr. 2 = ZOV 1994, 195 sowie Beschluß vom 7. November 1995 - BVerwG 7 C 71.94 - Buchholz 428.1 § 5 InVorG Nr. 3 = ZOV 1996, 364). 2. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Mit dieser vom Verwaltungsgericht getroffenen Einschätzung erweist sich das angefochtene Urteil als tragfähig, so daß die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.

a) Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlaß dafür gesehen, den Investitionsvorrangbescheid vom 30. Juni 1994 in formeller und materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Kl. bezweifeln hingegen, ob die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des Bescheides ausreiche, weil alle Investitionen bereits getätigt gewesen seien. Eine solche rechtliche Schlußfolgerung trifft nicht zu.

Zwar sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 InVorG die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides "für das beabsichtigte Vorhaben" vor. Das Gesetz geht mithin von einem Bescheid aus, der noch der Vollziehung bedarf, verwehrt der Behörde aber nicht, nach Abschluß der Prüfung gemäß §§ 4 und 5 InVorG auch einen Bescheid zu erlassen, mit dem festgestellt wird, daß die dem Antrag zugrunde liegende, im Verlaufe des Investitionsverfahrens getätigte Investition einem besonderen Investitionszweck dient und Vorzug im Sinne von § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 InVorG genießt. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich aus dem Normzweck, ohne dabei die Interessenlage des Anmelders eines Restitutionsanspruchs nachteilig zu verschieben.

Das Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs und der dafür dringend erforderlichen Förderung von Investitionen im Beitrittsgebiet alle Maßnahmen zu begünstigen, welche die gesetzlichen Anforderungen an investive Zwecke (§ 3 InVorG) erfüllen (Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - BVerwGE 94, 195 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 3 = ZOV 1994, 64 sowie BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1730/91 - BVerfGE 85, 130 [134]). Deshalb läßt § 7 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 GVO den Erlaß eines nachträglichen Investitionsvorrangbescheides zu. Auch hier steht der Sicherungszweck zum Schutze getätigter Investitionen im Vordergrund. Das Investitionsvorranggesetz schützt inzwischen auch Investitionen, die nicht im Investitionsvorrangbescheid zugesagt waren, aber den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne von § 3 Abs. 1 InVorG entsprechen, sowie solche, die von einem anderen als dem im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger stammen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG). Allerdings sind diese Bestimmungen durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz nach seinem Art. 7 Abs. 1 erst am 24. Juli 1997 in Kraft getreten (BGBl. I 1997, 1823, 1824 [1831]). Die Neufassung, obwohl sie sich keine Rückwirkung beimißt, macht aber den hohen Stellenwert deutlich, den der Gesetzgeber den Investitionen im Beitrittsgebiet zuweist.

Die Interessenlage des am Investitionsverfahren beteiligten Anmelders erfährt keine wesentliche Verschiebung in dem Falle, daß die Investition bei Erlaß des Investitionsvorrangbescheides schon getätigt war. Der Anmelder, dessen Verfahrensrechte berücksichtigt worden sind, wird durch die vorgezogene Investition nicht schutzbedürftiger gegenüber demjenigen, der von einer erst in der Durchführung befindlichen Investition betroffen ist. Zwar kann ein (nachträglicher) Investitionsvorrangbescheid die Verfügungsbeschränkung von § 3 Abs. 3 bis 5 VermG aussetzen, gegen die eine vorgezogene Investition verstoßen hat. Aber die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückübertragung steht ohnehin unter dem Vorbehalt, daß Grundstücke und Gebäude zu besonderen Investitionszwecken anderweitig verwendet werden können (§ 2 InVorG). Daher hält sich ein Investitionsvorrangbescheid, der eine schon durchgeführte Investition unter Schutz stellt, innerhalb der Belastungen, die das Gesetz dem Anmelder vorgegeben hat.

Der angefochtene Bescheid unterliegt auch in förmlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Revision wendet zwar ein, mit dem Erlaß des Investitionsbescheides vom 27. Juli 1992 sei eine Zäsur eingetreten, welche einen erneuten investiven Bescheid ausgeschlossen habe. Dabei lassen die Kl. aber außer Betracht, daß Art. 14 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1257 [1285]) auf nach § 3 a VermG a.F. betriebene, am 22. Juli 1992 noch nicht abschließend beschiedene Verfahren zur Aussetzung der Verfügungsbeschränkung Anwendung findet. Danach ist das eingeleitete Verfahren nach neuem Recht fortzuführen, allerdings brauchen Anhörungen nicht wiederholt zu werden, und es kann mit einem Investitionsvorrangbescheid gemäß § 7 InVorG abgeschlossen werden. Lediglich dann, wenn schon eine abschließende Entscheidung vorgelegen hatte, war ein Bescheid nach dem Investitionsvorranggesetz nicht mehr statthaft. Eine solche abschließende Entscheidung hätte hier nur ein Widerspruchsbescheid sein können (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 und vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 4 = ZOV 1995, 304). § 28 Abs. 2 InVorG, auf den in der Revision abgehoben wird, besagt nichts anderes. Diese Überleitungsvorschrift, die erst im Klageverfahren mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I 1823 [1826]) in das Investitionsvorranggesetz eingeführt worden ist und den vorgenannten Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 bis 5 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes abgelöst hat, definiert die abschließende Entscheidung als "die letzte Verwaltungsentscheidung". Damit ist gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid gemeint. Am 30. Juni 1994, dem Tag des Erlasses des hier fraglichen Investitionsvorrangbescheides, war über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juli 1992 noch nicht entschieden gewesen.

Die Maßgabe, daß Anhörungen gemäß dem Investitionsvorranggesetz nicht nachgeholt zu werden brauchen, bedingt zweierlei: Zum einen war eine Anhörung unter Beifügung des Vorhabenplans (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 InVorG) nicht zusätzlich erforderlich (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, Vor § 1 InVorG, Rn. 45). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Investitionsvorhaben unverändert geblieben ist. Zum anderen bemißt sich die Prüfung, ob eine ausreichende Anhörung stattgefunden hat, nach § 3 a Abs. 3 VermG a.F. Sie führt im vorliegenden Fall zu keinen rechtserheblichen Bedenken.

b) Auch der Bescheid vom 27. Juni 1995 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Er gibt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG wieder, daß die Beigeladene die Investition, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheides vom 30. Juni 1994 ist, durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung für richtig befunden. An seine im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Erkenntnisse ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); denn zulässige und begründete Revisionsgründe sind nicht vorgebracht. Die Kl. zweifeln die Rechtmäßigkeit des Bescheides allein mit Blick auf die Rechtswidrigkeit an, unter der nach ihrer Auffassung der Investitionsvorrangbescheid leide. Doch da sie mit dieser Einschätzung der Rechtslage nicht durchdringen können, braucht es der Klärung nicht, ob die Rechtmäßigkeit des einen von der des anderen Bescheides abhängt.