Rückübertragung
EV Art. 9, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Sätze 1 und 7, Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 TreuhG § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 23; KVG § 1 ; SportstättenVO §§ 1, 2, 4, 5 Abs. 1; Gesamtvollstreckungsverordnung §§ 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragung; Kommunalgrundstücke; Sportstätte; Stadion; Kapitalgesellschaft
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Grundstücke im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die dem Zentralstaat von Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind und die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dienen, sind den Gemeinden auch dann zurückzuübertragen, wenn sie aufgrund der §§ 11 Abs. 2, 23 TreuhG am 1. Juli 1990 in das Eigentum einer aus einem volkseigenen Betrieb entstandenen Kapitalgesellschaft übergegangen sind. Das gilt auch, wenn inzwischen über das Vermögen der Kapitalgesellschaft das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten über die Rückübertragung eines ca. 4,5 ha großen Sportstättengrundstücks in Radeberg (Sachsen) an die beigeladene Stadt. Die Rechtsträgerschaft an der Einrichtung war 1955 von der Beigeladenen auf einen volkseigenen Betrieb (VEB) übertragen worden und 1974 auf dessen Nachfolgebetrieb, den VEB R. übergegangen. Dieser wurde mit Wirkung zum 1. Juni 1990 in zwei Kapitalgesellschaften umgewandelt, darunter die R. GmbH.
Mit Bescheid vom 5. November 1990 zeigte die Beigeladene der R. GmbH die Übernahme des Stadions aufgrund eines auf § 5 der Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 474) - SportstättenVO - gestützten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. September 1990 an. Dies bestätigte die R. GmbH mit Schreiben vom 13. November 1990, ohne daß es jedoch zu einer Besitzübergabe kam. Am 14. Januar 1991 wurde über das Vermögen der R. GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; der Kl. ist Gesamtvollstreckungsverwalter.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1991 hat die Bekl. der Beigeladenen aufgrund eines auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages - EV - gestützten Antrags vom 25. Februar 1991 das Eigentum an dem Flurstück nach Art. 21 Abs. 3 EV zuerkannt. Diesen Bescheid hat der Kl. angefochten. Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, die Bekl. sei zum Erlaß des Bescheides nicht zuständig gewesen. Materiellrechtlich gebe es keine Grundlage für die Rückübertragung. Das Vermögenszuordnungsgesetz enthalte keine entsprechende materiellrechtliche Regelung. Art. 21 EV sei nicht einschlägig, da das Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 nicht mehr Volkseigentum gewesen sei. Schließlich gehe das Gesamtvollstreckungsverfahren etwaigen Ansprüchen auf Kommunalisierung vor.
Die Bekl. hat ihren Antrag auf Klagabweisung damit begründet, die Kommunalisierungsregelungen des Einigungsvertrages hätten Vorrang vor den Regelungen des Treuhandgesetzes - TreuhG - über den mit der Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften verbundenen Vermögensübergang.
Die Beigeladene hat vorgebracht, die Sportanlagen seien seit jeher für Sportzwecke genutzt worden. Vor allem in den letzten Jahren bis heute habe es eine breite Nutzung durch Schul-, Breiten- und Leistungssport gegeben. Sie sei seit 1915 bis 1955 Eigentümerin des Sportstättengrundstücks gewesen.
Das Kreisgericht - Kammer für Verwaltungssachen - hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl.
II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt zwar Bundesrecht (1), es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (2). 1. Das Kreisgericht geht zu Unrecht davon aus, das Eigentum an dem Sportstättengrundstück sei auf die Beigeladene bereits aufgrund des Bescheids ihres Bürgermeisters vom 5. November 1990 übergegangen. Abgesehen davon, daß § 5 Abs. 1 SportstättenVO lediglich einen Rechtsträgerwechsel ermöglichte und keinen Eigentumsübergang, daß weiter die aus volkseigenen Betrieben entstandenen Kapitalgesellschaften - so auch die R. GmbH - spätestens seit dem 1. Juli 1990 (vgl. §§ 11, 23 und 24 TreuhG) nicht nur Rechtsträger, sondern Eigentümer des auf sie übergegangenen Vermögens waren, und daß schließlich das Institut der Rechtsträgerschaft seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages (EV) entfallen ist, gilt die Vorschrift nicht gemäß Artikel 9 EV fort. Die Sportstättenverordnung ist nicht in der Anlage II (zu Art. 9 Abs. 2) des Einigungsvertrages als fortgeltendes DDR-Recht aufgeführt. Eine Fortgeltung der Vorschrift als Landesrecht nach Artikel 9 Abs. 1 EV scheidet aus, weil eine Regelung über den Übergang von Eigentum oder eigentumsähnlichen Rechten an Grundstücken nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern des Bundes (Art. 74 Nrn. 1 und 18 GG, Bürgerliches Recht, Bodenrecht) fällt und weil der Bundesgesetzgeber mit Art. 21 und 22 sowie Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 EV eine - abschließende - Regelung über den Übergang von "Verwaltungsvermögen" und "Finanzvermögen" der - ehemaligen - DDR oder von "Rechtsträgern" auf Bund, Länder und Gemeinden getroffen hat.
2. Das Urteil des Kreisgerichts ist jedoch im Ergebnis richtig. Der Bescheid, mit dem die Bekl. der Beigeladenen das Eigentum an dem Sportstättengrundstück übertragen hat, ist rechtmäßig.
Allerdings konnte der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar auf Art. 21 Abs. 3 EV gestützt werden. Er findet jedoch in einer über Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV vermittelten entsprechenden Anwendung des Art. 21 Abs. 3 EV eine Stütze.
a) Die direkte Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 EV würde voraussetzen, daß das streitige Sportstättengrundstück bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages Vermögen der DDR war, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente und damit zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV zählte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EV mit dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Er setzt also voraus, daß das Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert ist. Daran fehlt es in bezug auf Einrichtungen, die nach dem früheren Recht der DDR in der Rechtsträgerschaft der in § 1 Abs. 4 TreuhG genannten Wirtschaftseinheiten standen und demgemäß spätestens am 1. Juli 1990 in das Eigentum der durch deren Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften übergegangen sind (§§ 11 Abs. 2, 23 TreuhG). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des Art. 22 Abs. 1 EV, der sich mit der Übertragung des Finanzvermögens befaßt und darunter - gewissermaßen im Sinne eines Auffangbegriffs - alles öffentliche Vermögen von Rechtsträgern versteht, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Die Vorschrift unterstellt das Finanzvermögen der Treuhandverwaltung des Bundes, nimmt aber davon unter anderem das Vermögen aus, welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG den Gemeinden und Städten zu übertragen ist, weil es kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient. Der damit verbundene "Kommunalisierungsauftrag" betrifft - wie sich auch aus § 1 Abs. 5 TreuhG ergibt - gerade dasjenige volkseigene Vermögen, welches sich in der früheren Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG befand. Dieses Vermögen wird - dies folgt aus der erwähnten Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV - vom Gesetzgeber einerseits als Finanzvermögen angesehen, andererseits aber ganz oder zum Teil, nämlich möglicherweise nur in bezug auf die angeordnete Treuhandverwaltung des Bundes, von den für dieses Vermögen in Art. 22 EV getroffenen Regelungen freigestellt.
b) Das streitige Sportstättengrundstück zählt zu dem Vermögen, das nach § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG "durch Gesetz" zu kommunalisieren ist. Es kann offenbleiben, ob als ein solches Gesetz die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV anzusehen ist, wonach für den Bereich des Finanzvermögens die entsprechende Anwendung der Restitutionsvorschrift des Art. 21 Abs. 3 EV vorgeschrieben ist. Das ist deshalb nicht zweifelsfrei, weil die in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV enthaltene, auf zu kommunalisierendes Vermögen bezogene Ausnahmeregelung auch so verstanden werden könnte, daß sie für dieses Vermögen die Anwendung aller in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen ausschließt. Für diesen Fall greift jedoch § 1 des Kommunalvermögensgesetzes ein, wonach volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen wird. Diese Regelung ist gemäß Anlage II Kapitel IV Abschnitt 3 des Einigungsvertrages mit der Maßnahme aufrechterhalten geblieben, daß die Übertragung in Übereinstimmung mit Art. 22 EV zu erfolgen hat und damit jedenfalls insoweit vorzunehmen ist, als gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 EV ein Restitutionsfall vorliegt.
Von einem solchen Restitutionsfall ist hier auszugehen. Das streitige Sportstättengrundstück stand ursprünglich in kommunalem Eigentum und wurde sodann unentgeltlich als Volkseigentum in die Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebes überführt, ohne daß sich damit die Zweckbestimmung als Sportstätte geändert hätte.
Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung, hier einschlägig in der Fassung vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 285), über das Vermögen der R. GmbH am 14. Januar 1991 hat die Bekl. nicht gehindert, das Sportstättengrundstück der Beigeladenen zuzuordnen. Das Grundstück war bereits in dem Zeitpunkt, als es kraft Gesetzes in das Vermögen der R. GmbH übergegangen ist, mit dem sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG ergebenden und im Einigungsvertrag bestätigten "Kommunalisierungsvorbehalt" belastet. Die Vermögenszuordnung zur R. GmbH war insofern noch nicht endgültig. Das Grundstück konnte deshalb in Vollzug des § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG, des § 1 KVG und des Einigungsvertrages ohne Rücksicht auf die Gesamtvollstreckung übertragen und damit auch eigentumsrechtlich für den Zweck, dem es diente und weiter dienen soll, gesichert werden. Zudem begründen die Vorschriften über die Gesamtvollstreckung (§§ 7, 8) ein Verbot für Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen und regeln die Befugnis des Verwalters zu solchen Verfügungen. Sie schließen nicht aus, daß in Konkretisierung gesetzlicher Vorschriften durch Hoheitsakt über ein Grundstück verfügt wird, um es der - schon vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestehenden - gesetzlichen Zweckbestimmung, hier der Nutzung als kommunale Sportanlage, zuzuführen.