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Rückübertragung

KreisG DresdenIII K 321/91 (VG)10.03.1992ZOV 1992, 179

VermG § 6 Abs. 6 Satz 3, § 31 Abs. 2 , § 32 Abs.1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragung; Restitution; Grundlagenbescheid; Vorverfahren; Auskunftserteilung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bis zur Bestandskraft eines Grundlagenbescheides, der auf Entschädigung statt Rückgabe ausgerichtet ist, kann der Berechtigte von der getroffenen Wahl wieder Abstand nehmen und die Rückübertragung verlangen.

2. Rechtswidrigkeit eines Grundlagenbescheides, wenn die Behörde den Antragsteller nicht gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 VermG auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung nach § 31 Abs. 2 VermG hingewiesen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Beteiligten (einer Alt Eigentümerin und dem Landesamt für offene Vermögensfragen) ist die Wirksamkeit eines Entschädigungsgrundlagenbescheides streitig.

Die Kl. war bis April 1972 Anteilseignerin am verstaatlichten Betrieb A. B. KG. Ihre Einlage betrug laut Schlußbilanz vom 26.4.1972 19.100 M, das entsprach einem Gesellschafteranteil von 11,8 %, und wurde seit 1961 gem. der "Anordnung Nr. 2" treuhänderisch verwaltet. Mit Schreiben vom 21.6.1990, bei der damals zuständigen Behörde eingegangen am 27.6.1990, beantragte sie erstmalig die Rückgabe des Vermögens. Dazu hatte sie am 11.6.1990 Herrn A. H. eine notarielle Vollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 25.1.1991 teilte ihr die Behörde mit, daß ihr Antrag registriert worden sei, nach dem Vermögensgesetz bearbeitet würde und daß sie anstelle Rückübertragung auch Entschädigung wählen könne. Mit Schreiben vom 9.5.1991 teilte der Bevollmächtigte A. H. dem Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit, daß die Kl. von einer Rückübertragung absehen möchte und Entschädigung wünsche. Mit Bescheid vom 10.5.1991 stellte die Behörde fest, daß die Kl. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei, daß die Kl. Entschädigung gewählt habe und die Rückübertragung des Unternehmens Firma A. B. KG an die Berechtigte damit ausgeschlossen sei, und daß sich das weitere Verfahren der Entschädigung nach besonderen Vorschriften regele, die zur Zeit noch nicht erlassen sind (§ 33 Abs. 1 Vermögensgesetz). Die Kl. begehrt die Aufhebung dieses Bescheides. Sie trägt vor, daß Herr H. ihren Brief mißverstanden und seine Vollmacht überschritten habe. Heute wünsche sie Rückübertragung, die Klageschrift sei als Widerruf der getroffenen Wahl anzusehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Satz 2 Vermögensgesetz nicht erforderlich. Auch wenn § 25 Satz 2 Vermögensgesetz nur von der ausschließlichen Zuständigkeit des Landesamtes "für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6" ausgeht, umfaßt diese ausschließliche Zuständigkeit auch den Fall der gewählten Entschädigung, denn gem. § 33 Abs. 1 Vermögensgesetz ist auch in diesem Fall die Feststellung der Berechtigung und damit eine Entscheidung über den Rückgabeanspruch Bestandteil des Entschädigungsgrundlagenbe-scheides. Für die Entscheidung über den Rückgabeanspruch kann jedoch nur die für die Rückgabe von Unternehmen ausschließlich zuständige Behörde zuständig sein. Die Feststellung der Wahl hat sie dabei mitzutreffen, denn es ist nicht ersichtlich, daß für diese verbundene Entscheidung nunmehr eine andere Behörde zuständig sein soll.

Auch aus § 33 Abs. 5 Vermögensgesetz ergibt sich nicht das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens in den Fällen, in denen das Landesamt im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit entscheidet, da diese Vorschrift nur den Zeitraum regelt, in dem Widerspruch eingelegt werden kann, nicht jedoch Regelungen darüber enthält, ob es eines Widerspruchsverfahrens bedarf.

§ 33 Abs. 5 Vermögensgesetz hat ausschließlich Bedeutung in den Fällen, in denen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Sinne von §§ 24, 28 Vermögensgesetz einen Entschädigungsgrundlagen-bescheid erläßt.

Die Klage war auch als Anfechtungsklage zulässig, obwohl das Begehren letztendlich auf Rückübertragung eines Vermögenswertes gerichtet ist. Durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist jedoch der Kl. nicht die Rückübertragung versagt, sondern lediglich eine Willenserklärung festgestellt worden, die zum Abbruch des Rückübertragungsverfahrens und damit zu einer Beschwer der Kl. führt. Insofern entsprach es hier sowohl dem ausdrücklichen Interesse der anwaltlich vertretenen Kl. als auch der Prozeßökonomie, diese "Blockade" des Rückübertragungsverfahrens gerichtlich beseitigen zu lassen, mit der Folge, daß das bislang zu Recht behördlicherseits nicht weiter betriebene und daher auch nicht entscheidungsreife Rückübertragungsverfahren fortgesetzt werden kann, ohne daß hierfür eine Verpflichtungsklage bemüht werden müßte.

Die Klage ist auch begründet. Die Kl. hat allerdings zunächst wirksam Entschädigung gem. § 6 Abs. 6 Satz 3 Vermögensgesetz gewählt. Insofern sie vorträgt, daß die Erklärung ihres Bevollmächtigten aus einem Übermittlungsfehler zwischen ihr und dem Bevollmächtigten, aus einem Mißverständnis des Bevollmächtigten oder aus der Überschreitung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten herrührt, kann das die Wirksamkeit der Wahl nicht berühren. Gem. § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz war der Bevollmächtigte zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt, da sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig einmal, weil er als Ergebnis eines nicht mehr heilbaren Verfahrensmangels ergangen ist und außerdem die Kl. bis zur Bestandskraft eines die Wahl feststellenden Bescheides von der getätigten Wahl der Entschädigung Abstand nehmen und wieder die Rückübertragung verlangen konnte.

Gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 Vermögensgesetz ist der Antragsteller nicht nur auf das Recht, Entschädigung zu wählen, sondern auch auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gem. § 31 Abs. 2 Vermögensgesetz hinzuweisen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Da bereits dieser potentiell entscheidungserhebliche Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit führt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Behörde nicht auch gem. § 32 Abs. 1 dem Antragsteller einen beabsichtigten Entschädigungsgrundlagenbescheid ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.

Außerdem hat die Kl. eine getroffene Wahl hier wirksam widerrufen. Die Bestimmungen des Vermögensgesetzes eröffnen der Kl. das Recht, anstelle der Vermögensrückübertragung Entschädigung zu wählen (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 32 Abs. 2 Vermögensgesetz). Die Auffassung des Bekl., daß eine getätigte Wahl endgültig und unwiderruflich sei, findet jedoch in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes keine Stütze. Lediglich durch § 32 Abs. 2 Vermögensgesetz wird das Recht, statt Rückübertragung Entschädigung zu wählen, zeitlich eingeschränkt, solange die Behörde noch nicht entschieden hat.

Über eine Widerruflichkeit einer Wahl der Entschädigung ist hierdurch nichts ausgesagt.

Ob die getroffene Wahl bindend ist oder ein Recht zu variieren besteht, muß dem Regelungszusammenhang entnommen werden, der die konkurrierenden Gläubigerrechte begründet.

Dabei ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut nicht, daß die Ausübung des Wahlrechtes endgültig und unwiderruflich sein soll. Zum anderen ist offenbar der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, daß die Ausübung des Wahlrechts erst rechtsverbindlich mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides wird. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages, BT-Drucks. 11/7831, zu § 33, in denen ausgeführt wird, daß "die Ausübung des Wahlrechts erst zu diesem Zeitpunkt (der Bestands- oder Rechtskraft des Feststellungsbescheides) rechtsverbindlich wird."