Rückübereignung
GG Art. 13, 143 ; EV Art. 19, 41 ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 1 , §§ 30 ff.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübereignung; Baulandenteignung; Rückübertragung; Restitution
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückübereignung eines nach dem Baulandgesetz der DDR enteigneten Grundstücks ist nur mit einem Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz möglich (gegen KG ZOV 1993, 342).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., norwegische Staatsangehörige, war eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Istraße 20 in Berlin Prenzlauer Berg, das im Jahre 1988 enteignet worden ist. Sie begehrt in erster Linie die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn ihr Ziel, das enteignete Grundstück zurückzuerhalten, kann die Kl. derzeit ausschließlich durch einen Rückübertragungsantrag nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 30 ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) i. V. m. den dazu ergangenen Anmeldeverordnungen verfolgen. Zur Zeit enthält nur dieses Gesetz für die von der Kl. begehrte Rechtsfolge eine Rechtsgrundlage. Dies hat die Kammer in ihrem den Prozeßbeteiligten bekannten Urteil vom 4. Februar 1993 - VG 13 A 383/90 - ausführlich dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Von dieser Entscheidung abzugehen, hat die Kammer keine Veranlassung.
1. Die Argumente der Kl. gegen die Ansicht der Kammer, daß das Vermögensgesetz über Art. 41 des Einigungsvertrages - EV - i. V. m. Art. 143 GG in der Fassung des Einigungsvertrages als Spezialnorm zu Art. 19 EV derzeit ausschließlich die Rückgabe von in der DDR und in Berlin (Ost) enteignetem Grundeigentum regelt, überzeugen nicht.
Zwar ist das Kammergericht in seinem erwähnten Beschluß vom 30. März 1993 zu der Ansicht gelangt, neben dem Vermögensgesetz könnten auch andere Rechtsnormen die Rückübertragung regeln, wenn der konkrete Fall nicht zu einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz führe, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dabei verkennt das Kammergericht jedoch offensichtlich die Bedeutung einer spezialgesetzlichen abschließenden Regelung - wenn denn das Vermögensgesetz eine Rückübertragung ausschließt, dann ist das das gesetzlich gewollte Ergebnis. Daß sich den Bestimmungen des Vermögensgesetzes eine nicht abschließende Regelung aller Enteignungsfälle entnehmen ließe, hat das Kammergericht nicht ausgeführt, dies ist auch nicht ersichtlich. Im übrigen verkennt dessen Ansicht, § 102 BauGB regele einen Rückübertragungsanspruch, die Bedeutung dieser Norm: Richtig ist lediglich, daß im Zusammenhang mit der den § 102 BauGB nicht einschränkenden Überleitungsvorschrift des § 246 a BauGB "ohne weiteres zu bejahen" ist, daß § 102 BauGB seit dem 3. Oktober 1990 auch im Beitrittsgebiet gilt. Darin erschöpft sich aber auch schon die Bedeutung dieser Überleitungsvorschrift im vorliegenden Zusammenhang. Die nach § 102 BauGB mögliche Rückenteignung betrifft nur solche Enteignungen, die aufgrund des BBauG/BauGB durchgeführt worden sind (§ 102 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB) sowie Altfälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1990, 2400), die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfaßt worden sind. Zwar erkennt das Kammergericht, daß die Voraussetzungen des § 102 BauGB in dem von ihm entschiedenen Fall "nicht genau und in jeder Hinsicht vorliegen", doch meint es, "daß, wenn § 102 BauGB nicht nur Enteignungen nach dem Baugesetzbuch, sondern auch solche nach anderer Grundlage erfassen soll, dem entsprechend eine sinnvoll modifizierende Auslegung der Vorschrift geboten sein muß" (a. a. O.). Einer solchen erweiternden Interpretation bedarf es jedoch nicht. Denn der seit dem 3. Oktober 1990 auch im Beitrittsgebiet geltende § 102 BauGB wird künftig solche Enteignungen erfassen, die auf der Grundlage des BauGB durchgeführt werden.
2. Die von der Kl. angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. (wird ausgeführt)